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E-4276/2020 • BVGer E-4276/2020 KI-generiert

Asylum Rejection Due to Economic/Medical Reasons and Prior Expulsion Order

Geschäftsnummer E-4276/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to consider a second asylum application because it was not based on a claim of persecution or fear of future persecution, but rather solely on economic and medical reasons, specifically a pre-existing diabetes condition and a desire to be with a partner. The court also noted that a final decision on expulsion was the responsibility of cantonal authorities, as the applicant was subject to a ten-year ban from the country following a criminal conviction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. August 2020

Schlagwörter

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medizinische Gründe strafrechtliche Landesverweisung Wiedererwägung des Asylgesuchs Verfolgung Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen Zweitasyl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 3 AsylG

Used to declare the appeal inadmissible because the asylum application was not based on persecution but on economic or medical grounds.

Art. 44 AsylG

States that the SEM typically orders expulsion from Switzerland when it rejects or does not enter into an asylum application.

Art. 66a Abs. 1 StGB

The basis for the ten-year mandatory expulsion from the country issued by the Cantonal Court of Basel-Stadt.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Costs are to be borne by the appellant.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Used to determine that the appeal was filed within the time limit and in the correct form.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-4276/2020

Urteil vom 17. September 2020

Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien A._______, geboren am (…), Kosovo, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 24. August 2020 / N (…).

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Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. März 2014 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der verkürzten Befragung zur Person vom 4. April 2017 führte er im Wesentlichen aus, er sei kosovarischer Staatsbürger albanischer Ethnie und in B._______ geboren und aufgewachsen. Aus erster Ehe habe er zwei erwachsene Kinder, welche in B._______ leben würden. Ab 1989 habe er sich in Deutschland aufgehalten und eine deutsche Staatsbürgerin geheiratet. Seine zweite Ehe sei im Jahr 2011 geschieden worden, seine aus dieser Ehe stammende erwachsene Tochter wohne in Deutschland. Er konsumiere seit über 30 Jahren Drogen. Im Februar 2013 sei er in Deutschland zu einer Gefängnisstrafe verurteilt und in den Kosovo weggewiesen worden. Im März 2014 habe er in Frankreich ein Asylgesuch gestellt. Am 23. März 2014 sei er illegal in die Schweiz eingereist.

B. Mit Verfügung vom 16. April 2014 trat die Vorinstanz nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein und wies ihn aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Frankreich) weg. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 21. August 2014 wurde er nach Frankreich überstellt. Gleichentags verfügte die Vorinstanz ein Einreiseverbot für die Schweiz und Lichtenstein bis 20. August 2017. Am 11. Juli 2017 verfügte die Vorinstanz erneut ein Einreiseverbot bis 27. August 2027. Nach mehrfachen Verstössen gegen die Betäubungsmittelund Ausländergesetzgebung verfügte das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt am

28. Juni 2017 die Wegweisung aus der Schweiz, welche am 14. Juli 2017 vollzogen wurde.

C. Am 19. August 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch. Er begründete es mit seiner seit zehn Jahren bestehenden Erkrankung an (…), welche sich in den letzten Jahren stark verschlechtert habe. Anlässlich der Erstbefragung vom 15. Oktober 2019 machte er zusätzlich geltend, nach seiner Rückführung am 14. Juli 2017 in den Kosovo habe er sich rund vier Monate in B._______ aufgehalten. Danach habe er ungefähr eineinhalb Monate in Bosnien und vierbis fünf Monate in Frankreich gelebt. Im Juli 2018 sei er wegen seiner Freundin, welche in Basel wohne, in die Schweiz eingereist. Aufgrund seiner Diabeteser-

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krankung habe er Probleme mit dem Fuss, leide an Magenschmerzen sowie unter einer Sehschwäche. Er sei drogensüchtig und deswegen am

23. Juli 2018 in der Schweiz verhaftet worden.

Der Beschwerdeführer reichte vom Universitätsspital C._______ einen Ambulanten Bericht vom 22. August 2018, einen Austrittsbericht und eine Terminbestätigung inklusive einer Befundübermittlung vom 8. Oktober 2018, ferner ein Schreiben des Strafgerichts D._______ vom 17. Dezember 2018, seine kosovarische Identitätskarte (alle in Kopie), eine von ihm verfasste Anzeige gegen die Polizei D._______ vom 7. Juni 2019, ein undatiertes Schreiben von ihm an die Vorinstanz sowie eine Medikamentenverordnung des Gesundheitsdiensts der E._______ vom 3. September 2019 (alle im Original) ein.

D. Mit rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel- Stadt vom 12. März 2020 wurde der Beschwerdeführer insbesondere zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und für zehn Jahre des Landes verwiesen.

E. Mit Verfügung vom 24. August 2020 (eröffnet am 25. August 2020) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Ferner wurde festgehalten, dass der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörden liege.

F. Mit Eingabe vom 26. August 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt sinngemäss die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen.

Der Beschwerdeführer reicht ein Insulinschema des Inselspitals F._______ vom 3. Juli 2020, eine Medikamentenliste der E._______ vom 24. August 2020 sowie ein Blutzuckertagebuch (alle in Kopie) zu den Akten.

G. Mit Schreiben vom 31. August 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der G._______ vom 18. August 2020 ein.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).

3.

3.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Die Praxis geht dabei von einem weiten Verfolgungsbegriff aus; neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen sind auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 und seither konstante Praxis). Die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG sind namentlich dann nicht erfüllt, «wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht» wurde. Ist dies der Fall, so wird nach Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Gesuch nicht eingetreten.

3.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung zutreffend festgestellt, dass kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt. Der Beschwerdeführer selbst hat in der Erstbefragung erklärt, er sei wegen seiner Diabeteserkrankung in die Schweiz gekommen und weil seine damalige Freundin in der

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Schweiz gewohnt habe. Probleme mit den Behörden oder mit Drittpersonen habe er in Kosovo keine gehabt. Somit hat er in seinem Gesuch weder eine Verfolgung noch eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Kosovo geltend gemacht. Die Vorinstanz ist folglich gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten.

4.

4.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.

4.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz (unter anderem) nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) betroffen ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom

26. Juni 2013, BBl 2013 6006 ff.).

4.3 Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. März 2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB eine obligatorische Landesverweisung von zehn Jahren ausgesprochen. Die Vorinstanz hat demnach in korrekter Weise festgestellt, dass der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung in der Kompetenz der kantonalen Behörden liegt und zu Recht auf die Anordnung der Wegweisung sowie die Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen verzichtet.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Hochreutener

Versand: