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E-4273/2020 • BVGer E-4273/2020 KI-generiert

Asylum Appeal Dismissed: Deportation to DRC Upheld Despite Mental Health Claims

Geschäftsnummer E-4273/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a decision to reject a request for reconsideration of an asylum denial and upheld the original deportation order. The applicant, who had previously been determined to be Angolan, argued that his deteriorating mental health made deportation to the Democratic Republic of Congo unreasonable, submitting a doctor's note diagnosing post-traumatic stress disorder. The court found that the applicant's claims about his family situation and lack of support network in the DRC were already considered and that the submitted medical report did not sufficiently demonstrate a life-threatening health condition upon return. The court also noted that a separate, prior appeal concerning the applicant's nationality was dismissed, reaffirming his Angolan citizenship, rendering arguments about medical care in the DRC irrelevant. Consequently, the request for reconsideration was deemed unfounded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 23. Juli 2020

Schlagwörter

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Familienwegweisung Wiedererwägung des Asylgesuchs psychische Störung Bürgerrecht Landesverweisung trotz Krankheitszustand Gesundheitsbezogene Angaben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 1 VwVG

Basis for denying the request for free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 49 VwVG

General provision governing the court's review powers and used to conclude that the contested decision did not violate federal law.

Art. 105 AsylG

Cited for the court's competence to issue a final decision in asylum matters.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited for the abbreviated reasoning of the judgment due to the obviously unfounded nature of the appeal.

Art. 111b Abs. 1 AsylG

Cited in the context of the special regulation of the reconsideration procedure in asylum law, specifying the deadline for submitting a request.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-4273/2020

Urteil vom 22. September 2020

Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter William Waeber;

Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien A._______, geboren am (…), Angola, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);

Verfügung des SEM vom 23. Juli 2020 / N (…).

E-4273/2020

Sachverhalt:

A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 30. Juli 2018 in die Schweiz ein und suchte gleichentags als Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo um Asyl nach. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) vom (…) 2018 ergab, dass dem Beschwerdeführer am (…) 2014 ein auf seinen Namen lautender angolanischer Pass und am (…) 2017 von der (…) Botschaft in B._______, Angola, ein Schengen-Visum ausgestellt wurden.

Im Rahmen des Asylverfahrens machte der Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2013 in C._______, Demokratische Republik Kongo, für eine politische Partei regierungskritische Flugblätter verteilt und sei in der Folge für einige Tage festgenommen worden. Ein paar Monate später hätten Soldaten ihn zu Hause aufgesucht und dabei seinen (…) erschossen. Er habe fliehen können. Am Tag danach habe er von seiner (…) erfahren, dass seine (…) festgenommen worden sei. Deshalb sei er am (…) 2013 nach Angola ausgereist. Dort habe er in B._______ bei seinem (…) gelebt, der im Jahr 2015 verstorben sei. Mit Hilfe der Freundin seines verstorbenen (…) und durch Bestechung habe er im Jahr 2016 einen angolanischen Pass erworben und das Land am (…) 2017 verlassen.

A.b Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei erwiesenermassen mit einem angolanischen Pass und mit einem von der (…) Botschaft in B._______ ausgestellten Schengen-Visum nach D._______ gereist. Er habe zudem unplausible Angaben zur angeblich unrechtmässigen Ausstellung des angolanischen Passes gemacht. Die Demokratische Republik Kongo anerkenne keine doppelte Staatsangehörigkeit. In Bezug auf das eingereichte kongolesische Dokument sei festzustellen, dass solche Dokumente erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er nicht kongolesischer Staatsangehöriger sei.

A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1823/2020 vom 25. Mai 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

E-4273/2020

B. Am 1. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Kurzberichts der Arztpraxis E._______ vom (…) 2020 bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er machte geltend, aufgrund seiner psychischen Verfassung sei ein Vollzug der Wegweisung unzumutbar. Seine (…) in der Schweiz sei ihm eine wichtige Stütze.

C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 28. Februar 2020 sei rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

D. Mit Eingabe vom 27. August 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihm zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Beschwerde sei gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Zumutbarkeit (recte: Unzumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beschwerde lag der vorgenannte Arztbericht bei.

E. Mit Schreiben vom 28. August 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 11 Bst. 3 AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem

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blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22

E. 5.4 m.w.H.).

4.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, es liege betreffend den Vollzug der Wegweisung keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage vor. Die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung als solche sind nicht Gegenstand des Verfahrens.

5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom

8. Februar 2020 beseitigen könnten. Der Aufenthalt der (…) des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie das geltend gemachte fehlende heimatliche Beziehungsnetz seien bereits Gegenstand des ersten Verfahrens gewesen, weshalb darauf nicht einzugehen sei. Im Weiteren seien sowohl in Angola als auch in der Demokratischen Republik Kongo psychische Erkrankungen behandelbar und entsprechende Medikamente erhältlich. Im Übrigen stehe es dem Beschwerdeführer frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.

6. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sein Wiedererwägungsgesuch zu Unrecht abgelehnt. Er sei Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin zu prüfen sei. Beim Bundesverwaltungsgericht sei ein Beschwerdeverfahren betreffend die Änderung der Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrationssystem (Zemis) hängig (Verfahren E-3174/2020). Aufgrund seines sich verschlechternden Gesundheitszustandes sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Eine medizinische Versorgung sei in der Demokratischen Republik Kongo nicht verfügbar.

7. Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerde im Zusammenhang mit der Zemis-Änderung vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3174/2020 vom 17. September 2020 abgewiesen wurde. Es ist demnach von der angolanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Bei

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dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe betreffend medizinische Versorgungsmöglichkeiten in der Demokratischen Republik Kongo einzugehen.

Dem eingereichten Kurzbericht der Arztpraxis E._______ vom (…) 2020 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) in Behandlung sei. Es liegt demnach keine Diagnose einer psychischen Erkrankung vor, die Einfluss auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben könnte. Darüber hinaus enthält der erwähnte Bericht keine weiteren konkreten Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, die auf eine einschneidende Beeinträchtigung seiner psychischen Verfassung hindeuteten. Vor diesem Hintergrund ist der Arztbericht nicht geeignet, eine medizinische Notlage im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen, namentlich inwiefern eine Rückkehr in seinen Heimatstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2), die einem Vollzug entgegensteht. Der erwähnte ärztliche Bericht entfaltet wiedererwägungsrechtlich keine Relevanz. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, steht es dem Beschwerdeführer bei allfälligen gesundheitlichen Problemen offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 75 Abs. 3 der Asylverordnung 2 vom

11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen ist auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen.

Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes verneint und das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.

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9.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.

9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10. Mit vorliegendem Urteil sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4273/2020

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

Versand: