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E-4270/2012 • BVGer E-4270/2012 KI-generiert

Gambia Asylum Seeker's Dublin Removal to France Upheld

Geschäftsnummer E-4270/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the rejection of an asylum application and ordered the applicant's removal to France, as France was determined to be the state responsible under the Dublin Regulation. The applicant, from Gambia, claimed fear of persecution in France due to his involvement in a political organization. However, the court found no concrete evidence that France would fail to uphold its international obligations to protect him and that his alleged fears did not warrant an exception to the standard Dublin procedure or invoke humanitarian considerations for Switzerland to assume responsibility.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2012

Schlagwörter

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Asylverfahren Abschiebung Verfolgung Dublin-Verordnung Verpflichtungsgrund Drittes Land

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 83 Bst
Art. 48 VwVG
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Art. 108 Abs. 2 AsylG
Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art.
Art. 52 VwVG
2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen einzutreten.
Art. 106 Abs. 1 AsylG
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Art. 111 Bst
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst.
Art. 34 Abs. 2 Bst
Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

This provision is the legal basis for the Federal Office for Migration (BFM) not to enter into an asylum application when asylum seekers can travel to a third country that is competent to process the asylum and expulsion procedure by treaty.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision dictates that the BFM shall, as a rule, order the expulsion from Switzerland and the execution of the expulsion if it rejects an asylum application or does not enter into it.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision states that the party losing the proceedings shall bear the costs of the proceedings.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision states that the request for free legal assistance shall be deemed unmeritorious.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-4270/2012

Urteil vom 29. August 2012

Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

Parteien A._______, geboren am (…), Gambia, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. August 2012 / N (…).

E-4270/2012

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, reichte am

10. April 2012 im Empfangsund Verfahrenszentrum des BFM in (…) ein Asylgesuch ein. Am 18. April 2012 wurde er summarisch befragt und ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gewährt.

B. Mit Verfügung vom 6. August 2012 – zugestellt am 14. August 2012 – trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Frankreich weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, teilte mit, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom

16. August 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig zu erklären. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei als vorsorgliche Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

D. Mit Verfügung vom 21. August 2012 verfügte das Bundesverwaltungsgericht als vorsorgliche Massnahme den Vollzugsstopp.

E-4270/2012

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

3.

3.1. Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.

3.2. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer mit einem französischen Visum nach Frankreich gereist sei. Die französischen Behörden hätten das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-

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staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) gutgeheissen und seien zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig.

3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe (…) teilgenommen und sei anschliessend untergetaucht. (…) habe viel Einfluss und (…) in Frankreich. Es bestehe somit die Möglichkeit, dass sie ihn dort finden und eliminieren würden.

4.

4.1. Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, das Asylund Wegweisungsverfahren durchzuführen.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom

11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE a.a.O. E. 8.2.2.). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus internationalem Recht gehört insbesondere das Non-Refoulement- Gebot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).

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4.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer eine Beurteilung seiner durchaus glaubhaften Asylgründe anstrebt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.3. Der Beurteilungskompetenz entsprechend ist vorliegend einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Frankreichs ausgegangen ist. Frankreich ist Signatarstaat der FK, EMRK und FoK. Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten bzw. staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass Frankreich sich nicht an die internationalen Verpflichtungen hält und es ist grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der französischen Behörden auszugehen. Auch wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer nicht nur in seinem Heimatland verfolgt ist, sondern dass es auch in Frankreich Personen gibt, die ihn bedrohen oder ihm gar nach dem Leben trachten, besteht kein Anlass anzunehmen, die zuständigen französischen Behörden würden ihm auf sein Ersuchen hin den erforderlichen Schutz versagen. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Mann und es liegen keine Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche Probleme psychischer oder physischer Natur vor. Er ist daher gehalten, sein Asylgesuch in Frankreich einzureichen. Darüber hinaus bringt er nichts vor, was geeignet wäre, das Bundesamt aus humanitären Gründen zu veranlassen, auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).

Die Vorinstanz ist damit zutreffend von der Zuständigkeit Frankreichs ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.

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6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren handelt, bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, findet bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides statt. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung in diesem Sinne daher zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.

7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art.

106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgeben werden, weil das Parteibegehren im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als aussichtslos zu gelten hat. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4270/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher

Versand: