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E-4266/2013 • BVGer E-4266/2013 KI-generiert

Roma Asylum Claim Denied; Deportation Upheld

Geschäftsnummer E-4266/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum claim, upholding the Federal Office for Migration's decision to deny asylum and order deportation. The claimant argued he was fleeing persecution and violence in Serbia due to his Roma ethnicity, but the court found that his claims did not meet the threshold for refugee status. While acknowledging some discrimination against Roma in Serbia, the court determined that the Serbian state is generally capable and willing to provide protection, and that the claimant had not exhausted available legal remedies within Serbia. Furthermore, the court found no evidence that deportation would violate international law or be unreasonable due to the general situation in Serbia or the claimant's alleged health issues, and therefore, the deportation order was upheld.

Legislator-Regeste

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Art. 6a Seite, Art. 3 AsylG, Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG; Roma Asylum Claim Denied; Deportation Upheld: The claimant argued he was fleeing persecution and violence in Serbia due to his Roma ethnicity, but the court found that his claims did not meet the threshold for refugee status. While acknowledging some discrimination against Roma in Serbia, the court determined that the Serbian state is generally capable and willing to provide protection, and that the claimant had not exhausted available legal remedies within Serbia. Furthermore, the court found no evidence that deportation would violate international law or be unreasonable due to the general situation in Serbia or the claimant's alleged health issues, and therefore, the deportation order was upheld.

Schlagwörter

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Asylgesetz Nachweis von Verfolgung Gesetzlicher Schutz Abschiebung Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen Rechtsstellung Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

This provision is cited in the dispositive as the basis for upholding the Federal Office's decision and rejecting the appeal, indicating that federal law was not violated, the facts were correctly established, and the decision was not inappropriate.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This article is cited in the dispositive as the legal basis for imposing the costs of the proceedings on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-4266/2013

Urteil vom 8. August 2013

Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;

Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien A._______, Serbien, vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 / N (…).

E-4266/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Serbien am

11. September 2011 verliess und am 12. November 2011 in die Schweiz einreiste, wo er am 30. November 2011 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangsund Verfahrenszentrum Altstätten vom 8. Dezember 2011 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 31. Mai 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seinen Arbeitgeber mehrmals zur Auszahlung des Lohns aufgefordert,

dass ihn sein Arbeitgeber sowie zwei weitere Personen daraufhin beschimpft und spitalreif geschlagen hätten, dass er vom Arzt für die Dauer von 25 Tagen krankgeschrieben worden sei und dieser ihm ein Zeugnis ausgestellt habe, dass sein Vater diesen Vorfall bei der Polizei zwar angezeigt habe, woraufhin eine Polizeipatrouille ausgerückt sei, die Polizei aber mit diesen Leuten eng zusammenarbeite, weshalb er die Anzeigeerhebung nicht belegen könne,

dass der Beschwerdeführer nach weiteren Bedrohungen durch dieselben Personen – die ihm auch das Arztzeugnis abgenommen hätten – weiterhin bedroht worden sei, weshalb er sich schliesslich zur Ausreise aus Serbien entschlossen habe,

dass nach seiner Ausreise auch seine in Serbien zurückgebliebenen Eltern behelligt worden seien, weswegen auch diese in die Schweiz gereist seien,

dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Juli 2013 – eröffnet am 24. Juli 2013 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es handle sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um Übergriffe durch Drittpersonen, womit ihm offen stehe, beim serbischen Staat – welcher mit Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 angesichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssicherer Staat (safe country) im Sinn von Art. 6a

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Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bezeichnet worden sei – um Schutzgewährung zu ersuchen, dass gemäss Aussagen des Beschwerdeführers der serbische Staat seiner Schutzpflicht durchaus nachgekommen sei, dass zwar einzelne Diskriminierungen gegenüber Roma nicht ausgeschlossen werden könnten, der Staat jene aber nicht toleriere oder gar unterstütze, sondern dass solche Vorfälle verfolgt würden, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich an die serbischen Behörden zu wenden, nicht vollends ausgeschöpft habe, weshalb er beim serbischen Staat um Schutz nachsuchen könne, sollte er diesen benötigen,

dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Voraussetzungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG somit nicht standhalten würden, weshalb sein Asylgesuch abgelehnt werde,

dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,

dass es dazu ausführte, mangels Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft gelange der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung,

dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ergeben würden, dass schliesslich weder die in Serbien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2013 (Poststempel

26. Juli 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,

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dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Vollzugsmassnahme abzusehen, dass er seine Rechtsbegehren damit begründete, er sei als Roma in Serbien vor Übergriffen durch die serbische Zivilbevölkerung seitens des serbischen Staates nur unzureichend geschützt, dass die Polizei zwar Schutzmassnahmen eingeleitet, sich aber offensichtlich geweigert habe, die Anzeige formell aufzunehmen und ein Verfahren einzuleiten,

dass er deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei, oder dass er wegen Unzumutbarkeit einer Wegweisung nach Serbien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass ihm zumindest aber die Ausreisefrist zu erstrecken sei, damit seine medizinische Behandlung und diejenige seiner Eltern beendet werden könne,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Ar. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Erwägungen der Vorinstanz in ihrem Asylentscheid vom 19. Juli 2013 zu überzeugen vermögen, und die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde zu keiner anderweitigen Beurteilung führen,

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dass Angehörige der Roma in Serbien zwar beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit nach wie vor regelmässig diskriminiert werden, die serbischen Behörden sich aber um Förderung der Gleichbehandlung von in Serbien lebenden Roma bemühen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-915/2011 vom 16. Juni 2011 E. 6.2), dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge die geltend gemachten von Drittpersonen ausgehenden Behelligungen bei den serbischen Behörden zur Anzeige bringen konnte und diese dagegen vorgingen,

dass, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, auch das Argument des Beschwerdeführers, die Polizeibehörden würden eng mit diesen Leuten zusammenarbeiten, keinen anderen Schluss zulässt, zumal er anlässlich der Befragungen aussagte, eine Anzeige erstattet zu haben, woraufhin sofort eine Polizeipatrouille entsandt worden sei (vgl. Protokoll der BzP vom 8. Dezember 2011 S. 7 und Protokoll der Anhörung vom 31. Mai 2012 F12) und er sich gegebenenfalls bei einer höheren Polizeistelle oder einer anderen Behörde hätte melden können, dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des BFM teilt, der als verfolgungssicher eingestufte Staat Serbien sei grundsätzlich schutzfähig und –willig, und dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden diese Einschätzung gerade bestätigten,

dass bei dieser Sachlage nicht weiter auf den Rückweisungsantrag einzugehen ist, zumal dieser ohnehin nicht begründet wird, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der

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Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

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dass in Serbien keine solchermassen umschriebene Situation herrscht, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen liesse,

dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, es würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen,

dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in Serbien verbracht hat, dort über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten bestens vertraut sein dürfte, dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Unterlagen der Eltern des Beschwerdeführers daran nichts zu ändern vermögen, zumal bei der Anordnung der Wegweisung zwar der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG), es sich beim Beschwerdeführer aber nicht um eine minderjährige Person im Sinn von Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) handelt und er damit nicht mehr unter den Begriff der Familie im Sinn von Art. 1a Bst. e AsylV 1fällt, dass nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine Wegweisung aus medizinischen Gründen nur dann unzumutbar ist, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht, und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder zum Tod der betroffenen Person führt, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise näher darlegt, inwiefern er selbst an gesundheitlichen Problemen leide, geschweige denn einen Beleg für seine Behauptung einreicht, und sich auch aus den Akten nichts ergibt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er leide an Problemen, die in Serbien nicht behandelbar wären,

dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),

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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass das Gericht die Vorinstanz praxisgemäss nur im Falle der offensichtlichen Unangemessenheit der Ausreisefrist anweist, diese neu anzusetzen und angemessen festzulegen,

dass eine längere Frist nur dann verlängert oder neu anzusetzen ist, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation oder gesundheitliche Probleme dies erfordern (vgl. BVGE 2011/28 E. 6.5 S. 552), dass sich vorliegend die angesetzte Frist nicht als offensichtlich unangemessen erweist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht sich einer Anweisung an das BFM enthält,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht somit nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Martina Stark

Versand: