Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
E-4233/2015 • BVGer E-4233/2015 KI-generiert

Syrian Applicants Denied Schengen Visas Due to Insufficient Proof of Imminent Danger and Risk of Overstay

Geschäftsnummer E-4233/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the denial of Schengen visas to several individuals from Syria applying from Turkey, finding that the applicants did not demonstrate an imminent danger to life or limb justifying humanitarian visas, nor did they meet the requirements for standard Schengen visas, particularly concerning the risk of overstaying their visa due to the ongoing conflict in their home country. The court reasoned that while the general situation in Syria was dire, the applicants' current location in a third country, combined with the unspecified duration of the conflict and lack of specific threats, meant they did not qualify for exceptions to standard visa requirements.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 49 VwVG, Art. 57 Abs. 1 VwVG, Art. 14 Abs. 1 Bst; Syrian Applicants Denied Schengen Visas Due to Insufficient Proof of Imminent Danger and Risk of Overstay: The court reasoned that while the general situation in Syria was dire, the applicants' current location in a third country, combined with the unspecified duration of the conflict and lack of specific threats, meant they did not qualify for exceptions to standard visa requirements.

Schlagwörter

KI-generiert
Überschreitung der Visumsdauer Asyl syrischer Staatsangehöriger drohende Gefahr Drittes Land türkische Staatsangehörige Einreisebewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 63 Abs. 1 VwVG

Provision used to impose costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2

Provisions used to determine the amount of costs to be imposed on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-4233/2015

Urteil vom 29. Juli 2015

Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien A._______, Syrien, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Visa;

Verfügung des SEM vom 15. Juni 2015 E-4233/2015

Sachverhalt:

A. Die eingeladenen Gäste der Beschwerdeführerin (B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______, I._______, J._______, K._______, L._______, M._______, N._______ und O._______: Gesuchstellende 1–14), reichten in Istanbul auf der schweizerischen Auslandsvertretung Visumsgesuche ein, die mit Verfügungen vom

15. April 2015 abgewiesen wurden.

B. Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM Einsprache gegen die Entscheide ein. Zur Begründung führte sie aus, sie habe doch Garantien, auch von Freunden, nach Istanbul geschickt und bekanntlich sollten Einreisevisa für Syrerinnen und Syrer mit Verwandten in der Schweiz einfacher zu erhalten sein.

C. Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 wies das SEM die Einsprache vom 8. Mai 2015 ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 200.–, die mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wurden.

D. Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid des SEM vom 15. Juni 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben und den Gesuchstellenden die Einreise zu bewilligen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen auch Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin der Gesuchstellenden 1–14 zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler

E-4233/2015

BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).

1.2 Soweit die Beschwerde auch im Namen von P._______, geboren am (…), erhoben wird, ist kein vorinstanzliches Verfahren durchgeführt worden. Der Einbezug einer Person im Beschwerdeverfahren stellt eine Streitgegenstandserweiterung dar, die unzulässig ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

3.

3.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen- Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG [SR 142.20]; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments und

E-4233/2015

des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]).

3.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).

3.3 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeit können nach Art. 2 Abs. 4 VEV im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens

90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).

4.

4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Wahrscheinlichkeit einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach Ablauf der Visa müsse als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Es gebe keine Hinweise, wonach die Lebensund Existenzbedingungen der Verwandten der Beschwerdeführerin in gesteigertem Masse bedroht seien. Mithin würden keine humanitären Gründe vorliegen. Auch könne vorliegend weder eine Visumserteilung, gestützt auf die zwischenzeitlich wieder aufgehobene Weisung vom 4. September 2013, noch im Rahmen der vom Bundesrat am 6. März 2015 beschlossenen weiteren Massnahmen zur Unterstützung der Opfer aus dem Syrienkonflikt, in Betracht gezogen werden. Somit seien die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht gegeben und habe die Vertretung die Ausstellung der Sichtvermerke zu Recht verweigert, weshalb die Einsprache abzuweisen sei.

4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst auf die allgemeine Lage in Syrien eingegangen. Der Krieg dehne sich aus und betreffe in Zukunft auch das Gebiet der Gesuchstellenden. Die Familie warte nicht, bis der Krieg auch dort angekommen sei. Der Krieg daure voraussichtlich noch lange, weshalb um die Erteilung von Visa gebeten werde. Wenn der Krieg vorbei sei, würden sie alle in den Heimatstaat zurückkehren.

E-4233/2015

4.3 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).

Mit ihren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den vorinstanzlichen Schluss – die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellenden sei nicht gewährleistet – in Frage zu stellen. Im Gegenteil: In Anbetracht der Tatsache, dass sie den langen Zeithorizont des Krieges anspricht, bekräftigt sie diesen vorinstanzlichen Schluss. Im Übrigen setzt sich die Rechtsmitteleingabe nicht mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander und erschöpft sich in der Schilderung der allgemeinen, aktuellen Lage in Syrien und zeigt damit nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte. Solches ist auch nicht ersichtlich. So fallen die Gesuchstellenden nicht unter die Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher- Visa für syrische Flüchtlingsfamilien, weil die Visumsanträge nach der Aufhebung dieser Weisung eingereicht wurden. Sodann beziehen sich die jüngst beschlossenen Massnahmen des Bundesrates in diesem Zusammenhang nur auf die engsten Familienangehörigen.

Folglich und in Berücksichtigung der gesamten Umstände – auch des nicht absehbaren Kriegsendes in Syrien – kann in Anlehnung an die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum seitens der Gesuchstellenden als hoch eingestuft werden, womit die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum zu Recht ausser Betracht fällt. Zu prüfen bleibt die Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen.

4.4 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimatoder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Befindet sich die Person bereits in einem

E-4233/2015

Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.

Die Gesuchstellenden halten sich zurzeit in der Türkei und damit in einem Drittstaat auf. Somit greift die Regelvermutung, dass keine Gefährdung mehr besteht. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.

4.5 Die Vorinstanz hat demnach sowohl die Erteilung von Schengen-Visa als auch von humanitären Visa zu Recht verweigert und die Einsprache zutreffend abgewiesen.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 700.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4233/2015

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand: