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E-4230/2013 • BVGer E-4230/2013 KI-generiert

Asylum Claim Rejected Due to Forged Documents and Unsubstantiated Persecution Claim

Geschäftsnummer E-4230/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to reject an asylum claim and order deportation because the applicant failed to provide valid identity documents or credible reasons for their absence, submitting a forged document instead. The court found the applicant's claims about his alleged involvement in an armed group and subsequent persecution to be unsubstantiated and inconsistent, rendering his asylum application inadmissible under the law. The court also determined that deportation to the applicant's home country was permissible, reasonable, and practically feasible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013

Schlagwörter

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Asylgesetz gefälschte Urkunden widersprüchliche Verfolgungsvorbringen Glaubhaftmachung der Identität Gleichartigkeit der Forderung Ausweispapier

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

Cited as the legal basis for the Federal Office for Migration's decision not to enter into the asylum application because the applicant failed to submit identity documents within 48 hours.

Art. 32 Abs. 3 AsylG

Cited in conjunction with Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG to confirm that the Federal Office for Migration rightly did not enter into the asylum application, as no grounds for exception were met.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the general consequence of not entering into an asylum application, which is a removal from Switzerland.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited for the reason why the appeal is rejected, as the appellant failed to demonstrate any violation of federal law, incorrect or incomplete factual findings, or inappropriateness.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-4230/2013

Urteil vom 30. Juli 2013

Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;

Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.

Parteien A._______, geboren am (…), Angola, vertreten durch Lida Lavi, Avocate, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 / N (…).

E-4230/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatsaat am 27. September 2012 verliess und am 4. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der Kurzbefragung (Befragung zur Person, BzP) im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 26. Oktober 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Juli 2013 im Wesentlichen zu Protokoll gab, er stamme ursprünglich aus Cabinda, habe seine Eltern im Kleinkinderalter verloren und sei anschliessend mit (…) nach Luanda umgezogen,

dass er im Jahre (…) der FLEC (Frente de Libertação do Enclave de Cabinda) beigetreten sei, sich für diese Organisation als (…) betätigt habe und auch am bewaffneten Kampf beteiligt gewesen sei, dass er deswegen zweimal inhaftiert und dabei geschlagen worden sei, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei, weshalb er das Land verlassen habe,

dass er keine Identitätspapiere, sondern lediglich eine Cedula Pessoal (ohne Foto) und einen Mitgliederausweis der FLEC abgab, dass der Beschwerdeführer im Juli 2013 von der Staatanwaltschaft des Kantons C._______ wegen Trunkenheit und unanständigen Benehmens zu einer Busse von Fr. 150.– und Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 200.– verurteilt wurde,

dass gegen ihn am 6. Juli 2013 eine Strafanzeige der Polizei des Kantons D._______ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Ruhestörung und unanständigen Benehmens sowie Trunkenheit erging, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juli 2013 – eröffnet am 17. Juli 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe bis zum heutigen Tag keinerlei Identitätspapiere eingereicht,

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dass es sich bei der eingereichten Cedula pessoal um kein Reiseoder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) handle,

dass zudem das fragliche Dokument als Fälschung zu taxieren sei, weil die (…),

dass ferner ursprünglich eine Foto auf der Innenseite aufgeklebt worden sei, was für eine Cedula Pessoal nicht üblich sei, dass er, nachdem er danach gefragt worden sei, was er auf die ihm eröffnete schriftliche Aufforderung zur Papierbeschaffung unternommen habe, geantwortet habe, nichts gemacht zu haben, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichten, Reiseoder Identitätspapiere einzureichen, dass die beiden Festnahmen bei den Befragungen im mehrerer Hinsicht unterschiedlich ausgefallen seien, weshalb sie als konstruiert zu erachten seien,

dass darüber hinaus seine Tätigkeit für die FLEC unglaubhaft sei, da der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsorte unterschiedlich geschildert habe und sein Unwissen über Cabinda gegen seine angebliche Verbundenheit mit dieser Provinz spreche,

dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und technisch möglich sowie praktisch durchführbar sei,

dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2013 (Eingabe und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, alle weiteren Anträge des BFM seien abzuweisen, eventuell sei dem Beschwerdeführer zu erlauben, weitere notwendigen Beweismittel beizubringen,

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dass in prozessualer Hinsicht die aufschiebende Wirkung beantragt wurde,

dass auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3),

dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8

E. 2.1),

dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. a.a.O. insb.

E. 5.6.5),

dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1),

dass die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist (vgl. dazu auch Art. 42 AsylG),

dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet

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(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),

dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs beziehungsweise der schriftlichen Aufforderung vom 4. Oktober 2010, rechtsgenügliche Identitätsrespektive Reisepapiere einzureichen, keine solchen Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6),

dass er im EVZ angegeben hat, nie einen Pass besessen zu haben und seine Identitätskarte vor der Ausreise verloren zu haben, dass er bei der Anhörung angab, nichts unternommen zu haben, um sich Identitätsdokumente zu beschaffen und den einzigen Ausweis, den er gehabt habe, abgegeben zu haben,

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, dass es sich beim gefälschten Cedula Pessoal nicht um ein Reiseoder Identitätspapier handelt und warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass daher zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

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wird, zumal in der Beschwerde dazu nichts Substanzielles entgegnet wird,

dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer erfundene Asylgründe zurechtgelegt hat, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass zur Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach bereits die Mitgliedschaft bei der FLEC eine konkrete Gefahr für ihn darstelle, zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, sein angebliches Engagement detailliert und konzis zu beschreiben, und einen Mitgliederausweis einreichte, auf welchem mit blossem Auge erkennbar ist, dass er höchstwahrscheinlich gefälscht ist, (…), dass auch die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, dass sich der Beschwerdeführer weiter in keiner Art und Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, dass es sich erübrigt, auf die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen (Internetauszüge über die Situation in Cabinda und ein Gefälligkeitsbrief einer Bekannten), da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren,

dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe E-4230/2013

(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatoder Herkunftsland drohen würde, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Angola den Vollzug der Wegweisung dorthin nicht als unzumutbar erscheinen lässt,

dass der Beschwerdeführer zwar ursprünglich aus Cabinda stamme, aber sein ganzes Leben in Luanda verbracht hat, wo er als (…) gearbeitet hat und wo er über ein Familienund Beziehungsnetz verfügt, dass der junge und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunde Beschwerdeführer auch keine weiteren individuellen Gründe geltend machte, die auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr schliessen lassen würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass somit auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen

Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

E-4230/2013

(Dispositiv nächste Seite)

E-4230/2013

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser

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