Asylum Claim and Deportation Upheld Despite Domestic Violence Allegations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the rejection of an asylum claim and the order for deportation. The applicant, citing domestic violence by his stepfather and purported inaction by authorities, failed to establish a well-founded fear of persecution in his home country, which is considered a safe country. The court found his claims unsubstantiated, noting his lack of persistence in seeking help from authorities and the availability of state protection programs for domestic violence victims. His health issues were also deemed insufficient to prevent deportation, as treatment options exist in his home country.
Legislator-Regeste
AmtlichAsyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG) | Asyl und Wegweisung (verfolgungssicherer Herkunftsstaat; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Juli 2023
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court's jurisdiction and permissible grounds for appeal in asylum matters are governed by this article.
The court decides on obviously unfounded appeals in single-judge formation with the consent of a second judge.
The judgment is to be briefly reasoned as this is an obviously unfounded appeal.
If the SEM rejects the asylum application, it usually orders deportation and its execution, considering the principle of family unity.
If the execution of deportation is not permissible, reasonable, or possible, the SEM regulates the stay based on provisions for temporary admission.
Deportation is not permissible if Switzerland's international obligations prevent the foreigner's return to their home, origin, or a third country.
The execution of deportation can be unreasonable for foreigners if they are concretely endangered in their home or country of origin due to situations like war, civil war, general violence, and medical emergencies.
Albania is designated as a country of origin to which the return of rejected asylum seekers is generally considered reasonable.
The execution of deportation is possible if the foreigner obtains the necessary travel documents from their home country's representation.
The request for free legal aid was rejected because the appeal's grounds were considered hopeless.
Costs are imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings.
Determines the amount of court costs.
Determines the amount of court costs.
Determines the amount of court costs.
The appellant is informed of the possibility to apply for medical return assistance.
The principle of non-refoulement does not apply as the appellant failed to prove or credibly demonstrate an asylum-relevant danger.
The principle of non-refoulement does not apply as the appellant failed to prove or credibly demonstrate an asylum-relevant danger.
No indication of treatment contrary to human rights in Albania.
No indication of treatment contrary to human rights in Albania.
The health condition does not warrant deeming the deportation execution inadmissible due to a violation of Article 3 ECHR.
The legal provisions defining serious disadvantages for asylum seekers are cited.
The definition of a refugee is cited.
The burden of proof for asylum seekers is outlined, stating that claims are considered not credible if insufficiently substantiated or contradictory.
Albania is considered a safe country of origin, implying a general presumption against state persecution and for the adequacy of state protection against non-state persecution.
The Federal Administrative Court decides definitively in asylum matters.
Establishes the legitimacy to appeal an administrative decision.
The Federal Administrative Court reviews appeals against decisions according to Art. 5 VwVG.
The Federal Administrative Court reviews appeals against decisions according to Art. 5 VwVG.
The SEM is an authority under Art. 33 VGG and therefore an appeal instance of the Federal Administrative Court.
No exception exists regarding the subject matter according to Art. 32 VGG.
The Federal Administrative Court decides definitively in asylum matters.
Establishes the legitimacy to appeal an administrative decision.
Establishes the legitimacy to appeal an administrative decision.
The court's jurisdiction and permissible grounds for appeal in immigration law are governed by this article.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-4212/2023
Urteil vom 4. August 2023
Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Karin Parpan.
Parteien A._______, geboren am (…), Albanien, BAZ (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (verfolgungssicherer Heimatstaat;
beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Juli 2023 / N (…).
E-4212/2023
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer traf am (…) Juni 2023 am Flughafen B._______ ein und stellte dort am Folgetag ein Asylgesuch. Am 30. Juni 2023 wurde ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens bewilligt.
B. B.a Am 17. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
B.b Er habe seit dem Kleinkindalter mit seiner Mutter und seinem Stiefvater zusammengelebt. Als er etwa neunzehn Jahre alt gewesen sei, habe sein leiblicher Vater ihn einmal zu sich holen wollen; sein Stiefvater sei damit aber nicht einverstanden gewesen. Seither leide er unter psychischen Problemen und er habe sich deswegen behandeln lassen. Kurz darauf habe sein Stiefvater begonnen übermässig Alkohol zu trinken und er sei sowohl ihm als auch seiner Mutter gegenüber wiederholt gewalttätig geworden. Er habe sich mehrfach an die Polizei gewandt, sei von den Beamten jedoch immer wieder vertröstet worden. Einmal habe er auch die Staatsanwaltschaft eingeschaltet, welche daraufhin die Polizei angewiesen habe, sich des Falls anzunehmen. Allerdings hätten die Behörden anschliessend trotzdem nichts weiter unternommen. Im Jahr 2021 habe er sich während zehn Monaten in Frankreich aufgehalten, um dort zu arbeiten. Als er dort keine Stelle mehr gehabt habe, sei er zu seinem Stiefvater zurückgekehrt; die Gewalt habe seither noch zugenommen. Im Mai 2023 sei seine Mutter zu ihrer Familie gezogen, wo er aber nicht auch noch unterkommen könne. Mangels Aufenthaltsund Einkommensalternativen habe er sich schliesslich zur definitiven Ausreise entschieden.
B.c Im Verlauf des Verfahrens wurde ein ärztlicher Kurzbericht vom 14. Juli 2023 zu den Akten gereicht.
C. C.a Am 24. Juli 2023 wurde der Entscheidentwurf des SEM der Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt.
C.b Diese nahm am 25. Juli 2023 Stellung zum Entscheidentwurf und hielt fest, der Beschwerdeführer sei mit diesem nicht einverstanden.
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D. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E. Der zugewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte sein Mandat am 26. Juli 2023 nieder.
F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. August 2023 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 3. August 2023 bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
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würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren betreffen zwar nur die Frage des Vollzugs der Wegweisung respektive ob die Verfügung des SEM vom 26. Juli 2023 in diesem Punkt zu kassieren sei. Aus der dazugehörigen Begründung der Laieneingabe geht aber hervor, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung offensichtlich auch hinsichtlich der Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft anfechten will (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Demnach ergibt sich der beabsichtigte Anfechtungsumfang mit hinreichender Klarheit, weshalb vorliegend keine Veranlassung besteht, eine Beschwerdeverbesserung einzuholen.
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen. Es handle sich bei den Übergriffen des Stiefvaters um solche einer Drittperson, welche in den Zuständigkeitsbereich der schutzwilligen und schutzfähigen albanischen Polizeiund Justizbehörden falle. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine angeblich gescheiterten Versuche, die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, zu belegen. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft sein Anliegen der örtlichen Polizei zur Kenntnis gebracht, was jedenfalls die grundsätzliche Absicht, ihm zu helfen, E-4212/2023
widerspiegle. Insgesamt bleibe unklar, weshalb er keine weiteren Schritte unternommen habe, um effektiv staatliche Hilfe einzufordern. Die geltend gemachte Untätigkeit der Polizei sei demnach nicht geeignet, die Schutzfähigkeit der albanischen Behörden generell in Frage zu stellen. Sodann gebe es in Albanien staatliche Programme zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt. Aus den Akten ergäben sich ferner keine Hinweise darauf, dass er aus Zwang bei seinem Stiefvater verblieben sei und es sich um eine unumgehbare Bedrohungssituation gehandelt habe. Seit seine Mutter und er den Stiefvater verlassen hätten, hätten sich keine Vorfälle mehr ereignet und er habe den Kontakt zum Stiefvater abgebrochen. Demzufolge sei – ungeachtet der Schutzkapazitäten der albanischen Behörden – ohnehin nicht von objektiv begründeter Furcht vor zukünftiger Verfolgung von asylrechtlich relevantem Ausmass auszugehen.
4.2 Der Beschwerdeführer hält dieser Einschätzung im Wesentlichen entgegen, dass er in Albanien trotz entsprechender Bemühungen keinen staatlichen Schutz erhalten habe. Aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung sei er ausserdem nicht in der Lage gewesen, bei den Behörden immer wieder zu insistieren und weitere Schritte zu unternehmen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
6.2 Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5).
6.3 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe die vorgenannte Regelvermutung nicht umzustossen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die angeblich erfolglosen Bemühungen des Beschwerdeführers um staatlichen Schutz allesamt unbelegt geblieben sind. Der Beschwerdeführer konnte zudem nicht plausibilisieren, weshalb er keine weiteren Schritte unternommen hat, um effektive Unterstützung der Polizeiund Justizbehörden zu erhalten. Angesichts der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft sich auf die Seite des Beschwerdeführers gestellt haben soll, wäre ein gewisses Insistieren seinerseits durchaus zu erwarten gewesen. Seine diesbezüglichen Erklärungen, wonach es ihm als psychisch erkrankter Person nicht möglich gewesen sei, sich um staatlichen Schutz zu bemühen beziehungsweise die Behörden ihn aufgrund seines Gesundheitszustands diskriminiert hätten, überzeugen nach dem Gesagten offensichtlich nicht. Ausserdem geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass sich zahlreiche Personen im Dorf mit ihm solidarisiert haben sollen, weshalb anzunehmen ist, dass er sich bei Behördengängen hätte unterstützen lassen können (vgl. SEM-act. 4/17 F85, F87, F91 und F94).
6.4 Schliesslich hat die Vorinstanz das Vorliegen objektiv begründeter Furcht vor zukünftiger relevanter Verfolgung mit überzeugender Begründung – und nicht zuletzt unter Hinweis auf staatliche Schutzprogramme für
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Opfer häuslicher Gewalt – verneint. Der heute (…)-jährige Beschwerdeführer ist bei seiner Rückkehr nach Albanien offensichtlich nicht gezwungen, seinen Stiefvater erneut zu kontaktieren, geschweige denn bei diesem unterzukommen. In diesem Zusammenhang kann auch erwähnt werden, dass er bereits einmal selbständig für rund zehn Monate zum Arbeiten nach Frankreich gereist ist, und er Albanien nun erneut verlassen hat.
6.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich diesbezüglich – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel (vgl. Beschwerde S. 3) – keine Hinweise auf eine ungenügende Sachverhaltsabklärung ergeben. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde zwar darauf hin, dass seine Aussagen anlässlich der Anhörung verwirrt und zusammenhangslos ausgefallen seien und ihm keine Rückfragen gestellt worden seien. Dabei verkennt er aber, dass ihm dies in der angefochtenen Verfügung nicht vorgehalten wird; andererseits versäumt er es zu konkretisieren, welche Sachverhaltsaspekte deswegen allenfalls mangelhaft abgeklärt worden wären.
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig.
8.2.2 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Albanien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers lässt sich mit Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Folgendes festhalten:
8.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183).
8.2.5 Dem ärztlichen Kurzbericht vom 14. Juli 2023 lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie akute Infektionen der oberen Atemwege und oberflächliche Verletzung der unteren Extremitäten festgestellt wurden (vgl. SEM-act. A5/3). Der Beschwerdeführer erhielt Medikamente und es wurde ein Termin bei einem Psychiater für den 2. August 2023 angesetzt. Soweit
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der Beschwerdeführer hinsichtlich der medizinischen Aspekte eine ungenügende Sachverhaltsabklärung moniert, vermag dies nicht zu überzeugen. Der (psychische) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liess sich vom SEM anhand seiner Aussagen anlässlich der Anhörung derart erfassen, dass sich keine weiteren Abklärungen mehr aufdrängten. Es bestand demnach keine Veranlassung, den angesetzten Termin bei einem Psychiater abzuwarten. In dieser Hinsicht erscheint insbesondere wesentlich, dass der Beschwerdeführer in Albanien über Jahre hinweg (teilweise stationär) psychologisch beziehungsweise psychiatrisch behandelt werden konnte. Es gibt keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, dass dem Beschwerdeführer in Albanien zukünftig keine Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung ständen.
8.2.6 Beim aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann demnach offensichtlich nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass eine allfällige Suizidalität (vgl. Beschwerde S. 4 ff.) einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht grundsätzlich entgegensteht, dieser Umstand jedoch bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten gebührend zu berücksichtigen wäre. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK.
8.2.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Zusammen mit der Bezeichnung als "Safe Country" im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnete der Bundesrat Albanien auch als Herkunftsland, in das eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender grundsätzlich als zumutbar gelten kann (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Albanien ausgegangen wird.
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8.3.2 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).
8.3.3 Hinsichtlich des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers ist – wie bereits in Erwägung 8.2.5 ausgeführt – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wiederum Zugang zu einer allfällig benötigten medizinischen (und insbesondere psychologischen sowie medikamentösen) Behandlung haben wird, so dass eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer an dieser Stelle auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
8.3.4 Schliesslich lassen auch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seiner Heimat schliessen. Seine Mutter ist bei ihren Familienangehörigen untergekommen und selbst wenn diese wider Erwarten tatsächlich nicht zu seiner wirtschaftlichen Reintegration beitragen könnten, so verfügt er mit ihnen immerhin über ein soziales Beziehungsnetz in einem städtischen Umfeld (vgl. act. 4/17 F44 ff., F60 f. und F105). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt und er sich hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Existenz – nebst den erwähnten Familienangehörigen – zudem staatlicher und nichtstaatlicher Hilfsangebote in Albanien bedienen kann.
8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – falls nötig – bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr im Bedarfsfall zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Parpan
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