Dublin Regulation: Asylum Seeker Deportation to Italy Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe federal administrative court upheld the decision to not enter into asylum proceedings and to deport an individual to Italy, finding that Italy was the responsible state under the Dublin Regulation because the individual had previously applied for asylum there. The court reasoned that there was no concrete evidence that Italy would violate its international obligations regarding non-refoulement, as Italy is a signatory to relevant conventions and the presumption that member states uphold these rights generally can only be overturned by specific evidence of systematic failures or a concrete risk of mistreatment, which was not presented. The court also found that the claim of inadequate legal protection in Italy was unsubstantiated and that the individual had sufficient opportunity to raise jurisdiction issues during the proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juli 2012
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for reviewing the appeal and in dispositive point 7 as the ground for rejecting the appeal because federal law was not violated.
Cited in the reasoning as the legal basis for the BFM's decision not to enter into the asylum application because Italy was the competent state.
Cited in the reasoning as the legal basis for the BFM's decision to order expulsion from Switzerland.
Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of alternative measures in the context of Dublin procedures.
Cited in dispositive point 2 as the basis for imposing costs on the appellant.
Cited in dispositive point 8 as the reason for rejecting the request for free legal aid because the request was deemed hopeless.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-4175/2012
Urteil vom 22. August 2012
Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien A._______, geboren am (…), Sudan, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juli 2012 / N (…).
E-4175/2012
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger, reichte am
11. Juni 2012 im Empfangsund Verfahrenszentrum des BFM in Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Am 21. Juni 2012 wurde er summarisch befragt und ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gewährt.
B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2012 – zugestellt am 2. August 2012 – trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, teilte mit, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
9. August 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz anzuweisen auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt vollständig abzuklären und einen Selbsteintritt zu prüfen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu stellen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 30. August 2011 in Italien ein Asylgesuch eingereichte. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen hätten. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens liege deshalb gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien
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und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), bei Italien.
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen Anhaltspunkte vor, dass ihm bei Überstellung nach Italien eine Kettenabschiebung in den Sudan drohe (Art. 3 EMRK), es bestehe kein wirksames Rechtsmittel zum Schutz vor Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes (Art. 13 EMRK), und das Asylverfahren Italiens weise systematische Mängel auf. Ausserdem habe die Vorinstanz eine ungenügende Sachverhaltsabklärung vorgenommen und dadurch den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
4.
4.1 Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, das Asylund Wegweisungsverfahren durchzuführen.
4.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus internationalem Recht gehört insbesondere das Non-Refoulement-Gebot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
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4.3
4.3.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass Italien sich nicht an die internationalen Verpflichtungen hält. Italien ist Signatarstaat der FK, EMRK und FoK. Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten bzw. staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Die generelle Vermutung kann nur umgestossen werden, wenn aufgrund allgemein anerkannten Quellen zur Menschenrechtssituation und der Medien bekannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der Lage oder willens ist, seine internationalen Verpflichtungen im Asylverfahren nachzukommen (Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechtsgericht [EGMR] M.S.S. versus Belgien und Griechenland vom
21. Januar 2011, Rz. 192). Ausserdem müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Grundrechtsträger– im Fall einer Überstellung – konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342). Weder das eine noch das andere lässt sich hier annehmen. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Kapazitätsengpässe allein genügen jedenfalls nicht, um die generelle Vermutung umzustossen, und er selber führt an, dass Italien sich um die Unterbringung und Betreuung von Dublin-Rückkehrern besonders bemühe.
4.3.2 Die Rüge, es bestehe kein wirksamer Rechtsschutz in Italien, ist unbegründet. Der Beschwerdeführer behauptet, die italienischen Flüchtlingsstelle habe während des Asylverfahrens mit den sudanesischen Behörden Kontakt aufgenommen, was jedoch eine durch nichts belegte Behauptung bleibt. Ebenso wenig legt er dar, weshalb es ihm nicht zumutbar sein soll, den Instanzenzug in Italien zu beschreiten. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer ungeprüft nach Sudan abgeschoben würde. Dass er bereits einmal erfolglos in Italien ein Asylverfahren durchlaufen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Italien bleibt weiterhin zuständig und der Beschwerdeführer hat sich an die italienischen Behörden zu wenden, weil das "one-chanceonly-Prinzip" gilt (FILZWIESER/SPRUNG, Dublin-II-Verordnung, 3. Aufl., Wien 2010, K6 zu Art. 3)
4.3.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie ihn nicht ausdrücklich nach seinen Gesuchsgründen gefragt haben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Beim Dublin-System geht es erst um die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Staates. Der Beschwerdegrund der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung kann daher lediglich in Bezug auf die Zuständigkeit, nicht aber bezüglich des Asylantrages in der Sache angerufen werden. Dementsprechend war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer nach seinen inhaltlichen Gründen zu befragen. Sie hat ihm das rechtliche Gehör zur Überstellung gewährt und in diesem Rahmen hatte er hinreichend Gelegenheit, sich zu allfälligen Zuständigkeitshindernissen zu äussern. Die Vorinstanz ist zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren handelt, bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, findet bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides statt. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung in diesem Sinne daher zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kos-
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ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung kann nicht stattgeben werden, weil das Parteibegehren im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als aussichtslos zu gelten hat. Die übrigen Anträge werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
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