Asylum Applicants' Removal Upheld Due to Lack of Identity Documents and Insufficient Evidence of Persecution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a decision to not accept asylum applications and ordered the applicants' removal from the country. The applicants claimed persecution due to their daughter's political activities and their own participation in a protest, but failed to provide identity documents within the required timeframe, and their explanations for the delay were deemed insufficient. The court found no credible evidence of asylum-relevant persecution or obstacles to deportation, concluding that the applicants did not meet the criteria for refugee status and that their removal was permissible, reasonable, and possible.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was used by the Federal Office for Migration (BFM) to not enter the asylum applications because the applicants did not submit travel or identity documents within 48 hours of submitting their applications.
This provision states that federal law, incorrect or incomplete factual findings, and inappropriateness can be invoked in appeals, and the court found that the applicants failed to demonstrate any such violations.
This provision states that the rejection of an asylum application or non-entry into an asylum application typically results in expulsion from Switzerland, which was upheld in this case.
This provision establishes the principle of non-refoulement under asylum law, stating that no one may be forced to return to a country where their life or freedom is endangered, and the court found no evidence to apply this principle.
This provision concerns the inadmissibility of expulsion if international obligations prevent the return of the alien to their home country, a principle the court found not applicable here.
This provision addresses situations where expulsion is considered unreasonable due to specific circumstances like war, civil war, general violence, or medical emergencies, and the court found these conditions not met for Armenia.
This provision concerns the possibility of expulsion, and the court found no obstacles to the expulsion in this case, placing the onus on the applicants to cooperate in obtaining valid travel documents.
This provision governs the imposition of costs in legal proceedings, and based on the outcome of the appeal, the court ordered the applicants to bear the costs.
This procedural provision relates to the transmission of files to the Federal Administrative Court, indicating how the case was formally transferred.
This procedural provision likely relates to the time limits for lodging an appeal, and the court found the applicants' submission to be within this timeframe.
This procedural provision concerns the content and form requirements for appeals, and the court found the applicants' submission to narrowly meet these requirements.
This provision relates to the jurisdiction of the Federal Administrative Court in asylum matters and the standing of parties to appeal, which the court affirmed for the applicants.
This provision likely defines who is considered a party to the proceedings and has the right to appeal, which the court affirmed for the applicants.
This provision allows for decisions by a single judge with the consent of a second judge in cases of obviously unfounded appeals, which was applied here.
This provision allows for a summary justification of decisions in cases handled by a single judge, as was done in this ruling.
This provision indicates that written submissions may be waived in certain cases, which the court chose to do here.
These provisions outline exceptions to the non-entry rule when asylum seekers can demonstrate justifiable reasons for not submitting documents, if refugee status is established, or if further investigations are needed, none of which were found to apply.
This provision relates to the definition of refugee status, and the court concluded that the applicants did not meet these criteria.
This provision likely details the criteria for establishing refugee status, which the court found the applicants did not fulfill.
This provision addresses the regulation of temporary admission when expulsion is not permissible, reasonable, or possible, which was not invoked as the expulsion was deemed valid.
This provision likely obliges asylum seekers to cooperate in obtaining valid travel documents, a duty the court stated the applicants had not fulfilled.
These provisions are mentioned in the context of the court's conclusion that further investigations were not necessary, implying that the refugee status was clearly not met.
This provision, relating to court costs, is implicitly referenced by the order to pay costs.
This provision, relating to legal aid, is not cited in the dispositive and therefore not included.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-4162/2013
Urteil vom 30. Juli 2013
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien A._______ (Beschwerdeführer 1), B._______ (Beschwerdeführerin 2), Armenien, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 / N (…).
E-4162/2013
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. April 2013 gemeinsam mit ihren volljährigen Töchtern C._______ und D._______ sowie dem Ehemann und den Kindern von D._______ (N […]; E-4109/2013) verliessen, und mit einem Minibus über Georgien, Belarus und unbekannte weitere Länder in die Schweiz gelangten,
dass sie am 6. Mai 2013 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur Person vom
17. Mai 2013 und der eingehenden Anhörung vom 5. Juli 2013 geltend machten, ihre Tochter D._______ habe als Lehrerin gearbeitet und sei aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der republikanischen (Regierungs-)Partei aufgefordert worden, ihre Familie zur Wiederwahl von Serge Sarkisyan als armenischen Präsidenten zu bewegen, was sie verweigert habe, dass sie den Schülern vermittelt habe, dass man sich politischem Druck nicht unterordnen solle, womit sie die Behörden auf sich aufmerksam gemacht habe; in der Folge sei sie freigestellt beziehungsweise entlassen worden,
dass sie (Beschwerdeführende) am Wahltag den Herausforderer von Serge Sarksyan, Raffi Hovannisian, gewählt hätten, dieser die Wahl jedoch verloren habe,
dass Hovannisian am 9. April 2013 vor dem Parlament in Eriwan eine Demonstration organisiert habe, an der die Beschwerdeführerin 2 mit C._______ und ihrem Schwiegersohn teilgenommen habe, dass die Besammlung unter Anwendung von Gewalt von den Gefolgsleuten des Präsidenten aufgelöst worden sei, dass C._______ von einem Milizen einen massiven Schlag auf den Nacken erhalten habe und die Beschwerdeführerin 2 versucht habe, den Mann wegzustossen, woraufhin er ihr einen Schlag mit einem Schlagstock verpasst habe, so dass sie das Bewusstsein verloren habe, dass ihr Schwiegersohn aufgrund des Vorwurfs, er habe einen Polizisten angegriffen, verhaftet und auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei, während sie und ihre Tochter ins Spital gebracht worden sein,
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dass sie dort eine Nacht verbracht hätten, jedoch aus Angst des Personals vor Repressionen des Staates beziehungsweise mit der Begründung, ihre gesamte Familie werde polizeilich gesucht, nicht behandelt worden seien und man ihnen geraten habe, das Land zu verlassen, dass sie die Gewaltanwendung der Milizen bei der Staatsanwaltschaft gemeldet hätten, diese die Anzeige aber nicht entgegengenommen habe, dass sie ihren Schwiegersohn mit Hilfe eines Anwalts nach einer etwa einwöchigen Haft unter der Auflage, er dürfe das Land bis zur Urteilsverkündung am (…) Mai 2013 nicht verlassen, freibekommen hätten und anschliessend so schnell wie möglich ausgereist seien, dass C._______ auf dem Weg ins EVZ nach einer Fahrpause, bei der sich alle Erwachsenen vom Minibus entfernt hätten, nicht wieder aufgetaucht sei und seither vermisst werde,
dass die Beschwerdeführenden zum Beweis ihrer Vorbringen Kopien (ihre Identität betreffende Seiten) aus ihren armenischen Reisepässen, den Reisepass der verschwundenen Tochter C._______ und zwei Berichte des Kantonsspitals Aarau betreffend die Beschwerdeführerin 2 vom
3. und vom 19. Juni 2013 zu den Akten reichten, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juli 2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden sich mit Schreiben vom 18. Juli 2013 (Datum Poststempel) an das BFM wandten und sinngemäss beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten,
dass die Vorinstanz diese Eingabe mit den vorinstanzlichen Akten am
19. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht überwies (Eingang am
23. Juli 2013; Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG)
dass sie in ihrem Schreiben um erneute Prüfung des Dossiers ersuchen und Gründe anführen, weshalb sie bis dato keine Reiseoder Identitätspapiere zu den Akten gereicht haben,
dass die Eingabe innerhalb der Beschwerdefrist von Art. 108 Abs. 2 AsylG beim BFM einging und unter Berücksichtigung der relativ kurzen Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen den Anforderungen an Inhalt und Form einer Beschwerde knapp genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG), indem ihr ein sinngemässes Begehren um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Eintreten auf die Asylgesuche sowie eine entsprechende Begründung entnommen werden können, dass sie daher als Beschwerde entgegengenommen und darauf eingetreten wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innert dieser Zeitspanne Reiseoder Identitätspapiere ab-
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zugeben, wenn aufgrund der Anhörung und gestützt auf die Art. 3 und
7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass entschuldbare Gründe im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegen, wenn eine asylsuchende Person glaubhaft darzutun vermag, dass sie ihre Reiseoder Identitätspapiere aus zwingenden Gründen zurücklassen musste und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.2 und
6.3 S. 28 f.),
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides insbesondere ausführte, die Beschwerdeführenden hätten den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben,
dass aufgrund ihrer Asylvorbringen auszuschliessen sei, dass ihre Reise in die Schweiz mit einem Schlepper hätte stattfinden müssen, der sie über sämtliche Grenzen geschleust habe, ohne dass sie davon viel bemerkt hätten, und nicht geglaubt werden könne, dass dieser die Reisedokumente behalten habe,
dass die Beschwerdeführenden überdies angegeben hätten, sie könnten die Pässe auf Anruf hin erhältlich machen, mittlerweile jedoch zwei Monate vergangen seien, ohne dass die Dokumente eingereicht worden seien, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihnen verunmöglichen würden, Reiseoder Identitätspapiere einzureichen, dass die Beschwerdeführenden ausserdem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllen würden und aufgrund der Aktenlage weder diesbezüglich noch hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugshindernisses zusätzliche Abklärungen erforderlich seien, dass die Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihrer Teilnahme an der Demonstration vom 8. April 2013 keiner Verfolgung ausgesetzt worden sei, dass sie sich hinsichtlich der erst bei der eingehenden Anhörung erwähnten Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die nicht entgegengenommen worden sei, an eine höhere Stelle hätte wenden können und müssen,
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dass der Beschwerdeführer 1 keine eigenen Asylgründe geltend gemacht habe,
dass daher auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einzutreten sei, diese aus der Schweiz wegzuweisen seien und sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass die Beschwerdeführenden den Ausführungen der Vorinstanz im Wesentlichen entgegenhalten, sie hätten bis anhin nicht verstanden, dass sie ihre Reisepässe und andere Dokumente beibringen müssten, dass das Verschwinden von C._______ Stress verursacht habe und die herzkranke Beschwerdeführerin 2 wegen gesundheitlicher Beschwerden bereits mehrfach im Spital gewesen sei,
dass sie daher nicht alle gewünschten Dokumente innert Frist hätten zu den Akten reichen können, jedoch alles tun würden, um die notwendigen Dokumente zu beschaffen und mittlerweile das armenische Konsulat in Genf um Ausstellung neuer Reisepässe gebeten hätten, dass die Beschwerdeführenden die Kopie einer Bestätigung der Konsularabteilung der armenischen Botschaft in der Schweiz vom 18. Juli 2013 betreffend ihren Antrag um Ausstellung neuer Reisepässe, Kopien der Pässe ihrer Tochter D._______ und deren Ehemann, die sich bereits im vorinstanzlichen Dossier befindlichen Berichte des Kantonsspitals E._______ betreffend die Beschwerdeführerin 2 vom 3. und vom 19. Juni 2013 und ein medizinisches Formular vom 7. Mai 2013 zu den Akten reichten,
dass die Beschwerdeführenden innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere beibrachten, womit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist, dass dafür keine entschuldbaren Gründe vorliegen und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. I/1 der angefochtenen Verfügung) zu verweisen ist,
dass den Einwendungen der Beschwerdeführenden entgegenzuhalten ist, dass sie das Merkblatt mit der Aufforderung zur Papierbeschaffung am 6. Mai 2013 unterzeichneten (vgl. die vorinstanzliche Akte A3/1 und A4/1) und anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Mai 2013 sowie
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der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Juli 2013 – zwei Monate nach der Einreise – erneut auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG und die Notwendigkeit der Beibringung von Reiseoder Identitätspapieren hingewiesen worden waren (vgl. A9/13 Ziff. 40.7 S. 7; A10/12 Ziff. 4.07 S. 7; A17/6 F19 ff. S. 4), dass sie in diesem Zusammenhang bei der Erstbefragung geltend machten, die Originale ihrer Pässe würden sich beim Schlepper befinden, der ihnen seine Telefonnummer gegeben habe, damit er ihnen die Pässe im Bedarfsfall zukommen lassen könne (vgl. A9/13 Ziff. 4.02 S. 7 und A10/12 Ziff. 4.02 S. 6), sie diesen anrufen und sich die Pässe zuschicken lassen würden (vgl. A9/13 Ziff. 4.07 S. 7 und A10/12 Ziff. 4.07 S. 7), dass sie bei der einlässlichen Anhörung vorbrachten, mit den Schleppern Kontakt aufgenommen zu haben welche ihnen ihre Reisepässe per Post zustellen würden (vgl. A17/6 F3 S. 2 und A18/9 F3 S. 2), dass diese Bemühungen der Beschwerdeführenden indes nicht belegt sind und bis dato keine Reiseoder Identitätspapiere zu den Akten gereicht wurden,
dass auch der Einwand, die Beschwerdeführerin 2 sei nach der Einreise in die Schweiz bereits mehrfach im Spital gewesen, unbehelflich ist, da sie einerseits nur während zwei Tagen in ambulanter Behandlung war und der Beschwerdeführer 1 sich ebenso um die Erlangung der Pässe hätte bemühen können,
dass die Anfrage beim armenischen Konsulat offensichtlich verspätet und erst als Reaktion auf den angefochtenen Entscheid erfolgte, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift somit nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen, dass sodann aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Anhörung vom 5. Juli 2013 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. E. I/2 der angefochtenen Verfügung), mit denen sich die Beschwerdeführenden nicht auseinandersetzen,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- E-4162/2013
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Armenien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die in den Berichten des Kantonsspitals E._______ vom 3. und 19. Juni 2013 diagnostizierten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin 2 (insb. […], […] und […]) in Armenien behandelt werden können, was diese bestätigte, indem sie bei der Anhörung ausführte, sie sei wegen ihrer Herzbeschwerden in der (…) in F._______ in Behandlung gewesen (vgl. A18/9 F33 S. 5),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: