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E-4115/2016 • BVGer E-4115/2016 KI-generiert

Switzerland v. Asylum Seeker: Dublin Regulation Applies Despite Personal Circumstances

Geschäftsnummer E-4115/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to deny asylum, finding that the applicant could be returned to Sweden under the Dublin Regulation. The court reasoned that Sweden was demonstrably responsible for processing the asylum claim due to a valid Schengen visa, and there was no evidence of a violation of international law or a real danger of expulsion by Sweden. Arguments regarding persecution in the applicant's home country, proximity to Switzerland, or alleged psychological distress were deemed insufficient to justify Switzerland exercising its discretionary right to process the claim, especially since support networks were not close family and health issues could be addressed in Sweden.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Juni 2016

Schlagwörter

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Asylgesetz Dublin-Verordnung persönliche Verhältnisse Recht der Staaten Visum Rückkehrrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision states that asylum applications are generally not considered if asylum seekers can travel to a third country that is competent for asylum and expulsion proceedings under an international treaty. The court used this to confirm the SEM's decision not to enter the asylum application.

Art. 106 AsylG

This provision states that appeals can be filed against violations of federal law, including misuse and exceeding discretionary powers, as well as incorrect and incomplete determination of the relevant facts. The court used this to confirm that the contested decision violated no federal law.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision concerns the granting of legal aid. The court denied the request for legal aid because the appeal was deemed without merit (unsuccessful).

Art. 65 Abs. 2 VwVG

This provision relates to the granting of legal assistance. The court denied the request for legal assistance for the same reason as the denial of legal aid, namely that the appeal was unsuccessful.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision concerns the imposition of costs. The court imposed costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-4115/2016

Urteil vom 7. Juli 2016

Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;

Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien A._______, geboren am (…), Russland, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Anwältinnenbüro, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 20. Juni 2016 / N (…).

E-4115/2016

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 19. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. Mai 2016 fand die Befragung zur Person statt und es wurde ihr das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand sowie zur Zuständigkeit Schwedens und der Wegweisung dorthin gewährt.

B. Das Übernahmegesuch des SEM – gestützt auf ein schwedisches Schengen-Visum gültig bis 29. Juli 2020 – hiessen die schwedischen Behörden am 8. Juni 2016 gut.

C. Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Schweden und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

D. Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage von elf Schreiben (Schilderung ihrer Fluchtgründe, Stellungnahme von Autoren eines Films, Schreiben an Frau B._______ und acht weiteren Schreiben) sowie einer DVD beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung vom 20. Juni 2016 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und dieses im nationalen Verfahren zu prüfen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sowie die Unterzeichnende als amtliche Anwältin zu bestellen.

E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 6. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom

29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer

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Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

4.

4.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. So hat die Vorinstanz anhand des im Pass befindlichen und gültigen Schengen-Visums die Zuständigkeit Schwedens erkannt und die schwedischen Behörden – gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Das Gesuch wurde gutgeheissen. Schweden ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen zu treffen.

Es liegen auch keine Gründe für die Annahme vor, Schweden verletzte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Unter dem Dublin-System besteht ferner die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten. Eine reale Gefahr einer völkerrechtswidrigen Ausschaffung durch Schweden liegt nicht vor. Bezüglich ihres Aufenthalts in Schweden gibt die Beschwerdeführerin in der Befragung lediglich zu Protokoll, sie habe das Visum von Organisatoren erhalten, weil es sehr gefährlich gewesen sei, ihre Tätigkeit in Tschetschenien weiter zu führen (SEM-Akten, A7, S. 9 f.). Sie habe jedoch in Schweden niemanden. Dies genügt jedoch nicht, um eine Zuständigkeit der Schweiz zu begründen. Darüber hinaus sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass sie im Falle einer Überstellung nach Schweden in eine existentielle Notlage geraten würde.

4.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz habe unter dem Aspekt des Selbsteintritts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht alle relevanten Fakten in ihre Erwägungen miteinbezogen. So hätte die Vorinstanz miteinbeziehen müssen, dass sie in Tschetschenien verfolgt werde aufgrund ihrer Äusserungen in einem durch ein Schweizer Team produzierten und durch Schweizer Mittel finanzierten Film und dass sie bei einer Rückkehr nach Tschetschenien in Lebensgefahr schwebe. Ferner sei sie in erster Linie psychisch schwer belastet, die Vorinstanz habe sich nur mit den somatischen Beschwerden auseinandergesetzt. Sie verfüge über ein grosses Netzwerk von Unterstützerinnen in der Schweiz. Schliesslich sei ihre Arbeit am C._______ unabdingbar, weil sie die Menschenrechtsproblematik in Tschetschenien kenne und für die Konzeption und Produktion der Nachbefragung der Opfer und ihrer Angehörigen zuständig gewesen sei.

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4.3 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5; namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).

Aus der Situation in Tschetschenien kann die Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Verfahrens nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil es allein um die Bestimmung der Zuständigkeit geht. Ebenso wenig spielt die Tatsache eine Rolle, dass der Film schweizerischen Ursprungs ist. Anders als bei den ehemaligen Auslandsverfahren stellt eine Nähe zur Schweiz kein relevantes Kriterium für die Zuständigkeitsbestimmung dar. Sodann bestätigt die Beschwerde selbst, dass die Vorinstanz – bis auf die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Leiden (SEM-Akten, A7,

S. 10 und Beschwerde S. 6) – bereits auf die gesundheitlichen Aspekte eingegangen ist. Für die allenfalls vorliegenden psychischen Probleme gilt nichts anderes. Diese können – sofern notwendig – auch in Schweden behandelt werden und lassen die Reise dorthin nicht als unzumutbar oder unmöglich erscheinen. Schliesslich handelt es sich bei den Personen auf deren Unterstützung die Beschwerdeführerin zurückgreifen möchte, weder um ihre Kernfamilie noch um enge Familienmitglieder. Über den Aufenthaltsstatus im Rahmen einer Arbeitsbewilligung ist nicht zu entscheiden, weil die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dafür fehlt. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht folglich keine Veranlassung. Hieran vermögen die eingereichten Schreiben und die beigelegte DVD nichts zu ändern.

5. Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Schwedens ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).

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6. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die Behörden seien anzuweisen von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden

Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.

7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4115/2016

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand: