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E-4114/2016 • BVGer E-4114/2016 KI-generiert

Asylum Seeker's Deportation to Hungary Blocked Due to Systemic Deficiencies

Geschäftsnummer E-4114/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned a decision to deport an asylum seeker to Hungary, citing systemic deficiencies in Hungary's asylum system that prevent a definitive assessment of risks and procedural fairness. The court found that due to recent legislative changes in Hungary, it could not be certain that asylum seekers would receive fair treatment or adequate accommodation, mirroring a prior ruling. Consequently, the case was sent back to the State Secretariat for Migration to re-examine the asylum application under Swiss law.

Legislator-Regeste

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Art. 31a Abs. 1 Bst, Art. 64a Abs. 1 AuG, Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO, Art. 56 VwVG, Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG; Asylum Seeker's Deportation to Hungary Blocked Due to Systemic Deficiencies: The court found that due to recent legislative changes in Hungary, it could not be certain that asylum seekers would receive fair treatment or adequate accommodation, mirroring a prior ruling. Consequently, the case was sent back to the State Secretariat for Migration to re-examine the asylum application under Swiss law.

Schlagwörter

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Asylgesetz Staatssekretariat für Migration Migrationsrisiko Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31a Abs. 1 Bst
Juli 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, auf das das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 64a Abs. 1 AuG
Juni 2016 hielt die kantonale Behörde dem Beschwerdeführer vor, es sei möglich, dass in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG (SR 142.20) erneut Ungarn für die Durchführung seines Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig sei und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einer erneuten Überstellung nach Ungarn.
Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO
Die ungarischen Behörden antworteten innert der festgelegten Frist nicht auf das Übernahmeersuchen, weshalb gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die entsprechende Zuständigkeit an Ungarn überging.
Art. 56 VwVG
Art. 31 VGG
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
Art. 5 VwVG
31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG.
Art. 33 VGG
Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Art. 32 VGG
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Applied to determine that no costs would be imposed on the parties.

Art. 64 Abs.1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]

Applied to award legal costs to the successful party.

Art. 31a Bst. b AsylG

Cited in the context of remanding the case to the State Secretariat for Migration (SEM) for examination under the Asylum Act.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-4114/2016

Urteil vom 7. Juli 2017

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);

Verfügung des SEM vom 17. Juni 2016 / N (…).

E-4114/2016

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer reichte am 29. Juli 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, auf das das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) mit Verfügung vom 9. September 2015 nicht eintrat und in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die Wegweisung nach Ungarn anordnete. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Er wurde am 28. Januar 2016 nach Ungarn überstellt.

B. Die zuständige kantonale Behörde teilte dem SEM am 1. Juni 2016 mit, dass sich der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhalte. Anlässlich eines Gespräches vom 2. Juni 2016 hielt die kantonale Behörde dem Beschwerdeführer vor, es sei möglich, dass in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG (SR 142.20) erneut Ungarn für die Durchführung seines Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig sei und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einer erneuten Überstellung nach Ungarn. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe in Ungarn einen negativen Entscheid erhalten und hätte nach Afghanistan ausgeschafft werden sollen, weshalb er in die Schweiz zurückgekehrt sei und ein Asylgesuch stellen möchte.

C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 15. Juli 2015 und am 18. Mai 2016 bereits in Ungarn um Asyl ersucht hatte. Am 2. Juni 2016 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Die ungarischen Behörden antworteten innert der festgelegten Frist nicht auf das Übernahmeersuchen, weshalb gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die entsprechende Zuständigkeit an Ungarn überging.

D. Mit Entscheid vom 17. Juni 2016 – eröffnet am 28. Juni 2016 – verfügte das SEM gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AuG die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Ungarn und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das SEM hielt fest, dass einer

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allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Ferner händigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Verfahrensakten aus.

Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass sich der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz befinde und das Land daher zu verlassen habe. Ungarn sei für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig, weshalb er dorthin weggewiesen werde. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.

E. Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung des SEM vom 17. Juni 2016 sei aufzuheben. Im Wesentlichen machte er geltend, er könne nicht nach Ungarn zurückkehren. Damit beantragte er auch sinngemäss, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

F. Nach Abklärungen bezüglich des Eröffnungsdatums der angefochtenen Verfügung setzte das Bundesverwaltungsgerichts mit superprovisorischer Verfügung vom 7. Juli 2016 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art.

56 VwVG per sofort einstweilen aus.

G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2016 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, mit der Folge, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten konnte.

H. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. August 2016 teilte die Rechtsvertreterin ihre Mandatsübernahme für den Beschwerdeführer mit und reichte eine entsprechende Vollmacht vom 11. Juli 2016 zu den Akten. Dabei ersuchte sie um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.

I. Mit Verfügung vom 19. August 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab und hielt fest, der Beschwerdeführer habe eine allfällige Beschwerdeergänzung innert angemessener Frist nachzureichen.

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J. Bis zum heutigen Datum wurde keine Beschwerdeergänzung nachgereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, wobei das Gericht im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AuG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG).

1.3 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.

3. Gemäss Art. 64a AuG setzt eine Wegweisungsverfügung gestützt auf diese Bestimmung den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens voraus.

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4.

4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom

31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin- III-VO nach Ungarn überstellt werden.

In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am

28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien.

Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]).

E-4114/2016

Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stellenden Fragen abschliessend zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.

5. Unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs vom 2. Juni 2016 bei der kantonalen Behörde zu Protokoll gab, er möchte in der Schweiz ein Asylgesuch stellen (Akten SEM K2/3 S.2). Demnach ist das SEM einzuladen, ein Verfahren im Sinne von Art. 31a Bst. b AsylG zu prüfen. Damit ist die erstinstanzliche Zuständigkeit nicht beim Kanton, sondern auf Bundesebene gegeben (Art. 88 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).

6. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

7. Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs.1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Entschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen und auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4114/2016

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung des SEM wird aufgehoben.

3. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen (E. 5) zur Prüfung gemäss Asylgesetz an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 300.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

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