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E-4113/2016 • BVGer E-4113/2016 KI-generiert

Federal Administrative Court Upholds Removal Order for Untimely Second Asylum Application

Geschäftsnummer E-4113/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court upheld a decision to not consider a second asylum application and ordered the applicant's removal from Switzerland. The court found that the applicant failed to provide sufficient justification for his second application within the given timeframe, constituting a refusal to cooperate as required by law. It also determined that the removal order was permissible and feasible, as the applicant did not demonstrate a risk of persecution or inhumane treatment in his home country, and the general situation there did not make his return unreasonable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2016

Schlagwörter

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Abschiebung Asylgesetz Ausweisungsgrund Verfolgungsgefahr Rechtmässigkeit der Haft Aussetzung des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 111c AsylG

Cited as the legal basis for the SEM's decision not to proceed with the applicant's second asylum application due to insufficient justification.

Art. 13 Abs. 2 VwVG

Cited in conjunction with Art. 111c AsylG as the reason for not proceeding with the asylum application, interpreting the applicant's behavior as a refusal to cooperate.

Art. 44 AsylG

Cited as the basis for ordering expulsion from Switzerland, which follows from the rejection or non-consideration of an asylum application.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited to establish that expulsion is permissible under international law, as no grounds exist to prevent return to the home country.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited to confirm that the principle of non-refoulement is not applicable in this case.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited to assess the reasonableness of expulsion, concluding that it is reasonable given the situation in Libya and the applicant's individual circumstances.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited to confirm that expulsion is possible as there are no obstacles to its execution.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for imposing court costs on the applicant.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited to confirm that the challenged decision does not violate federal law and that the facts were correctly and fully established.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-4113/2016

Urteil vom 6. Juli 2016

Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;

Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann

Parteien A._______, geboren am (…), Libyen, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 27. Juni 2016 / N (…).

E-4113/2016

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

I

dass der Beschwerdeführer am 3. August 2012 ein erstes Asylgesuch einreichte,

dass das SEM (vormals BFM) mit Verfügung vom 7. Juni 2013 auf dieses Asylgesuch gestützt auf den damals in Kraft stehenden Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht eintrat, nachdem der Beschwerdeführer der für den 28. Mai 2013 angesetzten Anhörung unentschuldigt ferngeblieben war, und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,

II

dass der Beschwerdeführer mit einem undatierten, an das SEM respektive [kantonale Behörde] gerichteten Schreiben (Eingang bei [kantonale Behörde]: 11. Februar 2016) um Asyl respektive um einen Aufenthaltstitel nachsuchte, sich für sein früheres deliktisches Verhalten entschuldigte und um ein persönliches Gespräch bat,

dass das SEM mit Schreiben vom 19. Februar 2016 dem Beschwerdeführer mitteilte, dass seine Eingabe vom 11. Februar 2016 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen werde, dass das SEM mit Verfügung vom 29. März 2016 dem Beschwerdeführer mitteilte, sein undatiertes Schreiben sei ungenügend begründet und erfülle die Anforderungen an ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 2 AsylG nicht,

dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit gegeben wurde, sein Asylgesuch bis zum 29. April 2016 schriftlich nachzubessern und hinreichend zu begründen,

dass der Beschwerdeführer weiter darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei einem Asylfolgeverfahren grundsätzlich um ein rein schriftliches Verfahren handle und eine Anhörung zu den Asylgründen nicht vorgesehen sei,

E-4113/2016

dass das SEM mit seiner Verfügung vom 29. März 2016 dem Beschwerdeführer ein entsprechendes einschlägiges Merkblatt in seiner Muttersprache zustellte,

dass innert der angesetzten Frist keine weiteren Eingaben des Beschwerdeführers beim SEM eingingen,

dass das SEM mit Verfügung vom 27. Juni 2016 gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das (zweite) Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug verfügte,

dass das SEM im Weiteren eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Verfahrensakten aushändigte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2016 (Datum des Poststempels: 1. Juli 2016) gegen diese Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung beantragte,

dass er dabei auf landesspezifische Sicherheitshinweise (Reisewarnung) des Auswärtigen Amtes in Deutschland (Stand: 30. Juni 2016) verwies, dass das Bundesverwaltungsgericht am 4. Juli 2016 per Telefax an [kantonale Behörde] den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-4113/2016

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39

E. 3 m.w.H.),

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-4113/2016

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2016 ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2016 vom SEM zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen wurde,

dass das SEM den Beschwerdeführer in seiner Verfügung vom 29. März 2016 korrekterweise gestützt auf Art. 111c AsylG aufforderte, sein zweites Asylgesuch schriftlich zu begründen,

dass der Beschwerdeführer innert der ihm am 29. März 2016 angesetzten Frist vom 29. April 2016 keine schriftliche Begründung nachreichte, dass dieses Verhalten vom SEM zu Recht als Verweigerung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VwVG gewürdigt wurde,

dass dem Beschwerdeführer insbesondere angesichts seines ersten, erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens, welches wegen seiner Verletzung der Mitwirkungspflicht mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen wurde, die Tragweite seines Verhaltens hätte bewusst sein müssen, dass das SEM das vorinstanzliche Verfahren gesetzesund praxiskonform geführt hat (vgl. dazu: BVGE 2014/39 E. 7), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe nichts vorträgt, was die Erwägungen des SEM zum Nichteintretensentscheid in einem andern Licht betrachten liesse,

dass die von ihm eingereichte Reisewarnung des Auswärtigen Amtes in Deutschland an dieser Einschätzung nichts ändert, dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das SEM zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.

E-4113/2016

BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass der Beschwerdeführer sodann auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK aufgezeigt hat,

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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das SEM sich in der angefochtenen Verfügung mit der Lage in Libyen, und namentlich mit der Situation in Tripolis, der Heimatstadt des Beschwerdeführers, auseinandergesetzt hat und aufgrund der heute dort herrschenden Lage, und angesichts der individuellen Situation des Beschwerdeführers – eines jungen gesunden Mannes mit Schulund Berufsausbildung sowie einem ausgedehnten familiären Netz in Tripolis – zum Schluss gelangt ist, der Wegweisungsvollzug könne als zumutbar erachtet werden, dass der Beschwerdeführer diesen Erwägungen in der Beschwerde einzig die Behauptung entgegensetzt, er stamme gar nicht aus Tripolis; er sei dort zwar geboren, habe aber nie dort gelebt, sondern müsste vielmehr in eine andere Stadt im Westen Libyens zurückkehren, wo die Lage sehr gefährlich sei,

dass diese Behauptung sich als aktenwidrig darstellt (vgl. A8/12 Ziff. 2.01

S. 4, Ziff. 3.01 S. 6) und deshalb unbehelflich bleibt, dass die Vorinstanz mithin den Vollzug der Wegweisung vorliegend zu Recht als zumutbar gewürdigt hat

dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

E-4113/2016

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1–

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4113/2016

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

Versand: