Sri Lankan asylum seeker's case returned to BFM for further review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court overturned the decision of the Federal Office for Migration (BFM) regarding an asylum application from a Sri Lankan national. The BFM had rejected the application, citing a lack of asylum relevance. However, the court reasoned that due to recently reported events in Sri Lanka involving repatriated asylum seekers, the BFM itself acknowledged that the factual basis for its decision was incomplete. The court determined that further investigation and evidence gathering were necessary, making it appropriate to return the case to the BFM for a new decision rather than deciding the case itself, as this would allow for a more thorough fact-finding process and prevent the applicant from losing a level of appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG; Sri Lankan asylum seeker's case returned to BFM for further review: The BFM had rejected the application, citing a lack of asylum relevance. However, the court reasoned that due to recently reported events in Sri Lanka involving repatriated asylum seekers, the BFM itself acknowledged that the factual basis for its decision was incomplete. The court determined that further investigation and evidence gathering were necessary, making it appropriate to return the case to the BFM for a new decision rather than deciding the case itself, as this would allow for a more thorough fact-finding process and prevent the applicant from losing a level of appeal.
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KI-generiertCited to explain that the court may decide the case itself or remand it to the lower authority, and that remand is appropriate when further facts need to be established.
Cited for the principle that no court costs are to be imposed when the appeal is successful.
Cited for the provision of party compensation to the successful appellant.
Cited in conjunction with Art. 64 VwVG to award party compensation to the successful appellant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-4106/2012
Urteil vom 8. Januar 2014
Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2012 / N (…).
E-4106/2012
Sachverhalt:
I.
A. Der Beschwerdeführer, ein ursprünglich aus der Region B._______ stammender Tamile mit letztem Wohnsitz in Colombo, verliess eigenen Angaben den Heimatstaat am (…) Januar 2008 und gelangte auf dem Luftweg am (…) Januar 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ wurde er am 18. Januar 2008 summarisch befragt; am 27. Juni 2008 wurde er in Bern-Wabern vom BFM einlässlich zu seinen Asylgründen befragt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe zwischen 1997 und 2001 wie alle Schüler in B._______ für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Bunker bauen müssen. Nach einem Attentat vom (…) 2007 habe er von seinem Onkel erfahren, dass er sowohl von den Behörden als auch von den "Tigers" gesucht werde. Aus diesen Gründen habe er Sri Lanka mit Hilfe seiner Verwandten auf dem Luftweg verlassen und sei über D._______ und E._______ in die Schweiz gelangt.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Identitätsausweis und mehrere Beweismittel, darunter auch medizinische Unterlagen, zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 1. Mai 2012 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
C. Mit Eingabe vom 4. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung namentlich aus formalen Gründen; so sei das Recht auf Akteneinsicht verletzt worden.
D. Mit Urteil E-3031/2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Akten
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zur korrekten Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurück.
II.
E. Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 – eröffnet am 4. Juli 2012 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab. Dieser Entscheid wurde mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Asylvorbringen begründet. Das Bundesamt ordnete zudem erneut die Wegweisung und deren Vollzug an.
F. Mit Eingabe vom 3. August 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die erneute Rückweisung der Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und Verletzung der Begründungspflicht, subeventuell die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls und subsubeventuell die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Mit der Beschwerde wurden mehrere Beweismittel zu den Akten gereicht.
G. Mit Verfügung vom 21. August 2012 übermittelte der Instruktionsrichter die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
Das BFM reichte seine Vernehmlassung am 24. August 2012 zu den Akten. Darin hielt es vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 28. August 2012 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zu allfälligen Gegenäusserungen gegeben.
Der Beschwerdeführer liess am 11. September 2012 fristgerecht seine Stellungnahme und weitere Dokumente zu den Akten reichen. Er beantragte eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel, was der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. September 2012 ablehnte.
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Mit Eingabe vom 26. September 2012 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel, namentlich Fotografien, mit entsprechenden Ausführungen zu den Beschwerdeakten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art.111 Bst. e AsylG).
3. Die Begründung der Beschwerdeanträge bindet das Bundesveraltungsgericht nicht, und es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
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im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
4.
4.1 Das BFM ist bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf im August 2013 bekannt gewordene Ereignisse zurück, bei denen zwei abgewiesene srilankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet worden seien. Das BFM stellte zudem in Aussicht, die beiden Vorfälle und die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. In diesem Zusammenhang ersuchte es das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Asylverfahren einer Qualitätsprüfung zu unterziehen und anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu beurteilen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 3. Oktober 2013 und 4. September 2013).
Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 26. Juni 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist; denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlingsund Asylpunkt oder im Wegweisungsvollzugspunkt.
4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Entscheidungsreife kann zwar auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwal-
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tungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlöre (vgl. Urteil E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4.6 S. 8).
Die vorliegend notwendigen Abklärungen bringen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung mit sich, weshalb die Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt ist.
4.3 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; die vorinstanzlichen Akten sowie Kopien der wesentlichen Aktenstücke des Beschwerdedossiers, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, sind dem BFM zuzustellen.
Auf die formalen und inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist bei diesem Verfahrensgang nicht weiter einzugehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG.
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Sein Antrag, es sei Frist zur Einreichung einer Kostennote zu setzen, wird
– aus den Gründen, die ihm bereits in vielen anderen Verfahren bekanntgegeben worden sind – abgewiesen. Der zu entschädigende Vertretungsaufwand ist unter diesen Umständen aufgrund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Die Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 2'000.− (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2. Die Verfügung des BFM vom 26. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.– auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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