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E-41/2020 • BVGer E-41/2020 KI-generiert

Asylum Appeal Dismissed for Lack of Merit

Geschäftsnummer E-41/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging a decision to deny asylum and order deportation, finding the appeal to be unfounded. The applicant argued that the immigration authority failed to adequately consider her evidence and violated her procedural rights, including the right to legal counsel. The court found that while the authority did not individually address every piece of evidence, it implicitly acknowledged those elements supported by the submitted documents, such as the child's citizenship and the applicant's religion and trade. Regarding procedural rights, the court noted the applicant was represented by her chosen counsel throughout the process and had waived her right to assigned legal representation. Therefore, no procedural violations occurred, and the appeal was rejected.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 48 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Asylum Appeal Dismissed for Lack of Merit: The applicant argued that the immigration authority failed to adequately consider her evidence and violated her procedural rights, including the right to legal counsel. The court found that while the authority did not individually address every piece of evidence, it implicitly acknowledged those elements supported by the submitted documents, such as the child's citizenship and the applicant's religion and trade. Regarding procedural rights, the court noted the applicant was represented by her chosen counsel throughout the process and had waived her right to assigned legal representation. Therefore, no procedural violations occurred, and the appeal was rejected.

Schlagwörter

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Asylrecht Recht auf einen Verteidiger Verletzung von Verfahrensrechten ausländerrechtliche Wegweisung Bürgerrecht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to reject the applications for free legal aid and representation because the appeal was deemed hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose court costs on the appellant as the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-41/2020

Urteil vom 21. Januar 2020

Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;

Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Ange Sankieme Lusanga, Juristes et théologiens Mobiles Migrations et Développement, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);

Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2019.

E-41/2020

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 2. Juli 2019 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 5. Juli 2019, der Erstbefragung vom 19. Juli 2019 und der Anhörung vom 22. März 2018 (recte: 22. August 2019) führte sie im Wesentlichen aus, sie sei in Kinshasa geboren und aufgewachsen. Sie gehöre der Ethnie der Mubunda an. Im Jahr 2012 habe sie einen Bachelor-Abschluss in "Wissenschaft, Technik, Empfang und Tourismus" erlangt. Danach sei sie arbeitslos gewesen. Ihr Vater sei als Mubunda Mitglied bei der Armée de la résistance populaire (ARP) des Generalmajors Benoit Faustin Munene gewesen. Deswegen sei er im Jahr 2013 erschossen worden. Danach habe sie begonnen, mit ihrer Schwester Handel zu betreiben. Im Jahr 2014 habe sie in Kinshasa einen Kongolesen mit Schweizer Staatsbürgerschaft kennengelernt. Das gemeinsame Kind sei am (…) in Kinshasa geboren. Der Vater habe das Kind anerkannt, wodurch es die Schweizer Staatsbürgerschaft erhalten habe. Im Juni 2017 habe sie sich einen Monat in Angola aufgehalten, um Handelswaren zu kaufen. Am 25. Februar 2018 sei ihre Mutter während eines Marsches, der von der katholischen Kirche organisiert worden sei, getötet worden. Im Januar 2019 habe sie ein Visum für die Türkei erhalten. Am 6. Februar 2019 sei sie bei der Passkontrolle zurückgehalten worden, wodurch sie den Flug verpasst habe. Am 8. Februar 2019 sei sie mit dem Flugzeug legal aus dem Kongo ausgereist. In der Türkei habe sie Waren gekauft und diese in auf ihren Namen lautenden Containern in den Kongo geschickt. Bei dem Abladen der Container im Kongo seien Leute der Agence National des Renseignements, der Polizei, des Nationalsicherheitsdienstes und des Zolls vor Ort gewesen. Sie hätten gesagt, unter den Waren seien Telefongeräte für Gespräche via Satellit gewesen. Die anwesenden Personen, unter anderem ihre Schwester, seien nach ihr befragt und festgenommen worden. Gegen sie sei ein Suchbefehl erlassen worden. Bei einer Rückkehr würde sie getötet werden.

Die Beschwerdeführerin reichte die Schweizer Identitätskarte und den Schweizer Pass ihres Kindes, eine staatliche Handelserlaubnis sowie eine Bestätigung, dass sie Katholikin ist, ein.

B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 (eröffnet am 12. Dezember 2019) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung

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aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.

C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Januar 2019 (recte: 2. Januar 2020) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Sache sei im Sinne der Beschwerdebegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführerin sei der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG).

3. Die Beschwerdeführerin stellt in der Beschwerdeschrift einzig das Rechtsbegehren, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und im Sinne der Beschwerdebegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine materielle Überprüfung der Verfügung wird nicht beantragt. Es ist daher nur zu

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prüfen, ob die formellen Rügen zutreffen und eine Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt ist.

4.

4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe sich in der Begründung nicht mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Sie habe ihre Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft. Ihre Ausführungen seien detailliert, widerspruchsfrei und plausibel gewesen.

Die Vorinstanz hat die eingereichten Beweismittel nicht einzeln abgehandelt, aber implizit zu Gunsten der Beschwerdeführerin gewürdigt, indem sie die durch die Beweismittel zu belegenden Sachverhaltselemente als bewiesen erachtete. So ist die durch die Schweizer Identitätskarte und den Schweizer Pass belegte Schweizer Staatsbürgerschaft des Kindes der Beschwerdeführerin unstrittig. Ebensowenig strittig ist, dass die Beschwerdeführerin Katholikin ist und Handel getrieben hat. Hinzuzufügen ist, dass keines der Beweismittel einen konkreten Zusammenhang zur vorgebrachten

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Verfolgungsgeschichte aufweist. Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz zutreffend ist, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.

5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe das Verfahrensrecht, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung nach Art. 102f, Art. 102h und Art. 102l AsylG, verletzt.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht detailliert darlegt, inwiefern das Verfahrensrecht in ihrem Fall verletzt worden sein soll. Die Beschwerdeführerin wurde drei Mal in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters von der Vorinstanz angehört. Den Anhörungsprotokollen sind keinerlei Unregelmässigkeiten zu entnehmen. Die Vorinstanz hat sich in der Verfügung mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt und ihren Entscheid rechtsgenüglich begründet. Die von der Beschwerdeführerin zitierten Gesetzesartikel beziehen sich allesamt auf eine zugewiesene Rechtsvertretung. Die Beschwerdeführerin wurde seit Einleitung des Asylverfahrens indes von einem gewillkürten Rechtsvertreter vertreten. Auf die Zuweisung einer kostenlosen Rechtsvertretung gemäss Art. 102h Abs. 1 AsylG hat sie verzichtet. Es liegt somit keine Verletzung des Verfahrensrechts, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Anspruchs auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung nach AsylG, vor.

5.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1 Das gestellte Rechtsbegehren erweist sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch

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um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

Versand: