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E-4097/2009 • BVGer E-4097/2009 KI-generiert

Asylum Claim Dismissed Due to Lack of Credibility

Geschäftsnummer E-4097/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum claim and upheld a deportation order. The applicants, who had previously been granted temporary asylum and later deported, reapplied for asylum claiming they were mistaken for an individual who committed atrocities in their home country and subsequently faced threats and discrimination. The court found their claims lacked credibility, citing inconsistencies in their statements and the implausibility of being mistaken for the same person over such a long period, especially while living abroad. The court concluded that the applicants did not meet the criteria for refugee status and that deportation was permissible, reasonable, and possible.

Legislator-Regeste

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Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 6 AsylG, Art. 52 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG; Asylum Claim Dismissed Due to Lack of Credibility: The applicants, who had previously been granted temporary asylum and later deported, reapplied for asylum claiming they were mistaken for an individual who committed atrocities in their home country and subsequently faced threats and discrimination. The court found their claims lacked credibility, citing inconsistencies in their statements and the implausibility of being mistaken for the same person over such a long period, especially while living abroad. The court concluded that the applicants did not meet the criteria for refugee status and that deportation was permissible, reasonable, and possible.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe mangelnde Glaubhaftigkeit Flüchtlingsstatus Klageschrift Vollzug der Wegweisung im Asyl formelle Verfahrenseinstellung Asyl und Wegweisung | Asyl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

Cited as the basis for the grounds on which the appeal can be filed and used to conclude that the appeal must be rejected.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the basis for the general rule that the rejection of an asylum application leads to expulsion from Switzerland.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited in relation to the principle of non-refoulement, which is found not to apply in this case.

Art. 7 AsylG

Cited as the requirement for asylum status to be proven or at least made plausible, and the court concludes this has not been done.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited in relation to the regulation of the foreigner's status when expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 1 AuG

Cited in relation to the regulation of the foreigner's status when expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited as the provision defining when expulsion is not permissible due to international obligations.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited as the provision defining when expulsion is deemed unreasonable.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited as the provision defining when expulsion is possible.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG

Cited for determining the court costs in this procedure.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for imposing the procedural costs on the appellants.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the legal basis for deciding in single-judge formation and the need for a summary justification of the decision.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited as the legal basis for the summary justification of the decision.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-4097/2009

{T 0/2}

Urteil vom 1. Juli 2009

Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;

Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, E._______, geboren _______, F._______, geboren _______, Kosovo, vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 22. Mai 2009 / N (...).

E-4097/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - Albaner aus (...) - mit seiner Familie am

14. März 1994 das erste Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dessen Ablehnung am 13. Oktober 1994 rechtskräftig wurde, dass ein am 1. April 1996 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch mit Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 28. August 1997 abgewiesen wurde,

dass der Beschwerdeführer und seine Familie mit Verfügung vom

21. Juni 1999 im Rahmen einer gruppenweise vorläufigen Aufnahme von jugoslawischen Staatsangehörigen in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden,

dass der Beschwerdeführer nach der Aufhebung der gruppenweise vorläufigen Aufnahme am 13. September 2000 mit seiner Familie kontrolliert nach Prishtina ausreiste,

dass die Beschwerdeführenden am 19. August 2008 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchten,

dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, ein Mann mit dem gleichen Namen wie der Beschwerdeführer und aus dem gleichen Dorf stammend habe als Angehöriger des serbischen Staatssicherheitsdienstes (Polizei) in der Zeit, während sie sich in der Schweiz aufgehalten hätten, verschiedene Gräueltaten gegenüber Albanern verübt und sei somit als Mitarbeiter des serbischen Regimes bei den Albanern verhasst gewesen, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in den Kosovo im Jahre 2000 von der Bevölkerung mit diesem Mann verwechselt worden sei und er und seine Familie in der Folge auf verschiedenste Weise und von verschiedensten Leuten unter Druck gesetzt, beleidigt, falschen Anschuldigungen ausgesetzt, diskriminiert, angegriffen und gar mit dem Tod bedroht worden seien,

dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen und den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführenden vor diesem Hintergrund ihr Heimatland verlassen hätten,

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dass das BFM mit Verfügung vom 22. Mai 2009 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche vom 19. August 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art 7. des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand,

dass die Vorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung widersprächen,

dass es ausgeschlossen werden könne, dass zwei Personen, die aus demselben Dorf stammten und der Bevölkerung wohl bekannt seien, während Jahren miteinander verwechselt würden, zumal sich die Beschwerdeführenden in der Zeit, in der der Namensvetter die Gräueltaten verübt haben soll, in der Schweiz aufgehalten hätten, dass insbesondere auch nicht glaubhaft erscheine, dass die für die Anstellung beim Kosovo Police Service zuständige UNMIK-Administration wiederholt den Verwechslungen erlegen wären und den Beschwerdeführer - wie von ihm geltend gemacht - deshalb bei der Stellenvergabe benachteiligt hätten,

dass der Beschwerdeführer zu wesentlichen Punkten auch unterschiedliche Aussagen gemacht habe, so einerseits vorerst zu Protokoll gegeben habe, er habe seinen Namensvetter vor etwa neun Monaten in (...) getroffen, bei der Bundesanhörung jedoch ausgesagt habe, dieser habe den Kosovo bereits vor zwei Jahren verlassen, dass sich der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Angriff gegen ihn bezüglich der Anzahl der Angreifer widersprochen habe,

dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die weiteren Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien,

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dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,

dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Juni 2009 beantragen, der angefochtene Entscheid des BFM vom 22. Mai 2009 sei vollumfänglich aufzuheben, es seien in Gutheissung der Beschwerde die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 19. August 2008 gutzuheissen und eventualiter seien die Beschwerdeführenden mindestens vorläufig aufzunehmen,

dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-

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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Würdigung der gesamten Aktenlage und der Berücksichtigung länderspezifischer Beurteilungen in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht gegeben ist, dass auf die ausführliche und überzeugende vorinstanzliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung abgestellt werden darf, dass in der Tat nicht nachvollziehbar erscheint, wonach der Beschwerdeführer über acht Jahre hinweg mit einem in der lokalen Bevölkerung sehr wohl bekannten und aufgrund angeblicher Gräueltaten von dieser mit Sicherheit identifizierten Namensvetter verwechselt werden könnte, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf angebliche Erlebnisse in zentralen Aspekten widersprüchliche Angaben gemacht hat und die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, es handle sich dabei um unwesentliche Nebenpunkte, nicht gehört werden kann,

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dass somit den wirklichen Ausreisegründen der Beschwerdeführenden nicht aktenkundige Ursachen zu Grunde liegen dürften, dass die Erwägungen des BFM bezüglich der fehlenden Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu bestätigen sind,

dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe mangels Stichhaltigkeit keine andere Beurteilung herbeizuführen vermögen, dass daran auch der eingereichte Presseartikel und der Internetauszug nichts zu ändern vermögen und die entsprechenden sinngemässen Beweisanträge auf Abklärungen durch die Botschaft, Einholung von Auskünften von Drittpersonen, Abklärungen und Augenscheine vor Ort sowie weitere Recherchen im Internet abzuweisen sind, da diese in entscheidwesentlicher Hinsicht klarerweise keine andere Sichtweise herbeizuführen vermöchten,

dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM zu Recht zum Schluss kommt, im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland würde weder aufgrund der allgemeinen dortigen Lage noch aufgrund individueller Gründe eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,

dass vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

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dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Christoph Berger

Versand: