Asylum Appeal Granted Due to Incomplete Factual Determination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court accepted appeals against the federal office's decisions to deny asylum and order deportation, finding that the federal office had not properly established the facts of the case. The court reasoned that the federal office's own request for the case to be sent back for further investigation indicated that the initial factual determination was incomplete or incorrect, thus violating the principle of establishing facts ex officio. Consequently, the court quashed the original decisions and remanded the case to the federal office for a complete and correct determination of facts and a subsequent reassessment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG; Asylum Appeal Granted Due to Incomplete Factual Determination: The court reasoned that the federal office's own request for the case to be sent back for further investigation indicated that the initial factual determination was incomplete or incorrect, thus violating the principle of establishing facts ex officio. Consequently, the court quashed the original decisions and remanded the case to the federal office for a complete and correct determination of facts and a subsequent reassessment.
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KI-generiertCited as the legal basis for the Federal Administrative Court's final decision on appeals against BFM decisions.
Cited as part of the legal basis for the Federal Administrative Court's final decision on appeals against BFM decisions.
Cited as part of the legal basis for the Federal Administrative Court's final decision on appeals against BFM decisions.
Cited as the legal basis for determining who is entitled to lodge an appeal.
Cited as the legal basis for determining who is entitled to lodge an appeal.
Cited as the legal basis for determining who is entitled to lodge an appeal.
Cited for entering upon the appeals, which were filed in a timely and proper manner.
Cited for entering upon the appeals, which were filed in a timely and proper manner.
Cited as the grounds for appeal, allowing the challenge of violations of federal law, incorrect or incomplete determination of facts, and inappropriateness.
Cited for the decision in single-judge capacity with the consent of a second judge in cases of obviously well-founded appeals.
Cited for the justification of the appeal decision to be brief in obviously well-founded cases.
Cited as the basis for the principle of official investigation, requiring authorities to establish the facts of the case comprehensively and correctly.
Cited as the legal basis for not imposing any court costs due to the outcome of the proceedings.
Cited as the legal basis for not imposing any court costs due to the outcome of the proceedings.
Cited as the legal basis for not imposing any court costs due to the outcome of the proceedings.
Cited to render the requests for waiver of court costs moot due to the outcome of the proceedings.
Cited as the basis for awarding a party indemnity to the appellants for their necessary and proportionate costs against the lower authority.
Cited as part of the legal basis for awarding a party indemnity to the appellants for their necessary and proportionate costs against the lower authority.
Cited as the legal basis for awarding costs to the appellants.
Cited as the legal basis for awarding legal aid.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V E-4070/2010 E-4071/2010 {T 0/2}
Urteil vom 1. Dezember 2010
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._____, geboren (...), dessen Ehefrau B._____, geboren (...), und deren Tochter C._____, geboren (...), Syrien, alle vertreten durch Michael Steiner,Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 3. Mai 2010 N (...) und N (...).
E-4070/2010 E-4071/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit separaten Verfügungen vom 3. Mai 2010 – eröffnet am 4. Mai 2010 – feststellte, die Beschwerdeführenden (A._____ und B.______) erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche vom 23. Juni 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingaben vom 3. Juni 2010 in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eventualiter unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen die Gewährung von Asyl, subeventualiter unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen die Feststellung der Unzulässigkeit, subsubeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragten,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht die vollumfängliche Einsicht in das vollständige Aktenverzeichnis, in die vorinstanzlichen Aktenstücke A10/2, A29/4, A30/2, A37/2, A42/1 und in die Bot - schaftsantwort sowie in die Heiratsurkunde, eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Inhalt der erwähnten Aktenstücke, und in der Folge die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung beantragte, die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht die vollumfängliche Einsicht in das vollständige Aktenverzeichnis, in die vorinstanzlichen Aktenstücke A10/2, A25/4, A28/3, A31/2 und in die Beweismittel (insbesondere in die Heiratsurkunde), eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Inhalt der erwähnten Aktenstücke, sowie in der Folge die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung beantragt,
dass des Weiteren beantragt wurde, es sei dem unterzeichnenden Anwalt vor der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde beziehungsweise vor einem anderen Endentscheid in dieser Sache eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen,
E-4070/2010 E-4071/2010
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen unter anderem Kopien einer Ledigkeitsbestätigung und eines Geburtsscheins ihre Person betreffend sowie des Mutterpasses und einer Identitätskarte der Beschwerdeführerin einreichten,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügungen vom 17. Juni 2010 mitteilte, sie dürften den Ausgang der Verfahren in der Schweiz abwarten, die Koordination der Beschwerdeverfahren anordnete, den Entscheid über die Verfahrensanträge gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt verlegte und sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte, dass er mit Zwischenverfügungen vom 2. Juli 2010 die Anträge der Beschwerdeführenden vom 26. Juni 2010 um wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Erlass der Verfahrenskosten guthiess und die Vorinstanz einlud, sich innert Frist vernehmen zu lassen,
dass das BFM das Bundesverwaltungsgericht am 12. Juli 2010,
14. September 2010 und 15. November 2010 um Verlängerung der Frist für das Einreichen der Vernehmlassungen ersuchte mit der Begründung, es seien weitere Untersuchungsmassnahmen nötig, dass die Vorinstanz in ihren Vernehmlassungen vom 22. November 2010 die Gutheissung der Beschwerden und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und anschliessenden Neubeurteilung beantragte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
E-4070/2010 E-4071/2010
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig festzustellen hat (Art. 12 VwVG),
dass sie hierfür die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss (BVGE 2008/24 E. 7.2
S. 356 f., BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.2.2 S. 365 f.), dass vorliegend festzustellen ist, dass die Vorinstanz ohne Zustimmung des Bundesverwaltungsgerichts eine zusätzliche Botschaftsanfrage gemacht hat, welche Tatsache sich nicht mit dem Devolutiv - effekt in Einklang bringen lässt, da die Verfahrensleitung mit dem An - hängigmachen der Beschwerden integral an die Rechtsmittelinstanz übergegangen ist,
E-4070/2010 E-4071/2010
dass zudem das BFM mit dieser Vorgehensweise zu erkennen gibt, dass der Sachverhalt vor Erlass der angefochtenen Verfügungen vom
3. Mai 2010 offenbar unvollständig respektive unrichtig festgestellt worden ist,
dass das Bundesamt denn auch in seinen Vernehmlassungen vom
22. November 2010 selber die Gutheissung der Beschwerden und die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und anschliessenden Neubeurteilung beantragt, dass die Beschwerden demnach zufolge unvollständiger respektive unrichtiger Feststellung des Sachverhalts gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen vom 3. Mai 2010 aufzuheben sind und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass angesichts dieser Sachlage auf die prozessualen Anträge (ins - besondere auf Gewährung der vollständigen Akteneinsicht und auf Gewährung des rechtlichen Gehörs) sowie auf die bisher eingereichten Dokumente nicht einzugehen ist, weil es Sache des Bundesamtes sein wird, sich damit zu befassen,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG), womit die mit Zwischenverfügungen vom
2. Juli 2010 gutgeheissenen Anträge auf Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) hinfällig werden, dass den vertretenen Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass in der Kostennote vom 29. November 2010 für die beiden Beschwerdeverfahren ein Arbeitsaufwand von total 15,0833 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.− ausgewiesen wird, der unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit der vorliegenden Verfahren angemessen erscheint,
E-4070/2010 E-4071/2010
dass den Beschwerdeführenden somit eine vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 3786.60 (Arbeits - aufwand von Fr. 3469.159 zuzüglich Auslagen von Fr. 50.- und Mehr - wertsteuer von Fr. 267.45) zuzusprechen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4070/2010 E-4071/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden gutgeheissen.
2. Die Verfügungen vom 3. Mai 2010 werden aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von 3786.60 zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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