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E-4066/2023 • BVGer E-4066/2023 KI-generiert

Dublin Regulation: Asylum Seeker Rejected, Return to Slovenia Upheld

Geschäftsnummer E-4066/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to refuse entry into the asylum procedure and order removal to Slovenia. The applicant had previously applied for asylum in Spain and Slovenia, triggering the Dublin Regulation. Although the applicant expressed concerns about racism in Spain and camp conditions in Slovenia, and also raised health issues, the court found that Slovenia had agreed to take him back and that there were no systemic deficiencies in Slovenia's asylum system or reception conditions that would prevent his return. The court also found that the applicant's health concerns did not preclude his transfer, as he would have access to medical care in Slovenia. Therefore, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 12. Juli 2023

Schlagwörter

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Dublin-III-Verordnung Dublin-Überstellungsanordnung Abschiebung Asylverfahren Aufnahmebedingungen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is the legal basis for not entering into the asylum application because the applicant can be transferred to a third country responsible for the asylum and expulsion procedure.

Art. 44 AsylG

This provision is cited as the basis for ordering the transfer to Slovenia, as the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is the legal basis for imposing the court costs on the appellant.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision is the legal basis for rejecting the request for free legal aid because the appeal was deemed to be without prospect of success.

Art. 108 Abs. 3 AsylG

This provision is mentioned as the basis for entering the appeal, as it was filed within the time limit and in the correct form.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision allows for decisions on manifestly unfounded appeals to be made by a single judge with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision states that the judgment only needs to be summarily justified in cases handled by a single judge.

Art. 109 Abs. 3 AsylG

This provision concerns the electronic submission of case files to the Federal Administrative Court.

Art. 105 AsylG

This provision establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court in asylum matters and the legitimacy of the appellant to file the appeal.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision allows for the challenging of federal law violations and incorrect or incomplete factual findings in an appeal.

Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision establishes that each asylum application is examined by a single Member State.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision allows a Member State to decide to examine an application even if it is not responsible according to the regulation's criteria.

Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO

This provision relates to the request for the transfer of an asylum seeker.

Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO

This provision is cited in the context of the Spanish authorities rejecting a transfer request.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

This provision concretizes the right to self-entry (Selbsteintritt) in national law and allows the SEM to process asylum applications for humanitarian reasons.

Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision concerns the criteria for determining the responsible Member State based on fingerprints.

Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

This provision refers to the personal interview conducted under the Dublin III Regulation.

Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is the legal basis for not entering into the asylum application because the applicant can be transferred to a third country responsible for the asylum and expulsion procedure.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision refers to the imposition of costs in appeal proceedings.

Art. 64 LTF

This provision concerns legal aid.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision relates to simplified procedures for inadmissibility.

Art. 93 LTF

This provision is used to declare an appeal inadmissible.

Art. 36 BüG

Basis for annulment of naturalization due to concealment of facts.

Art. 90 LTF

Mentioned in reasoning to explain 'final decision'.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-4066/2023

Urteil vom 26. Juli 2023

Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;

Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien A._______, geboren am (…), Algerien, vertreten durch MLaw Bahman Ghafouri, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 12. Juli 2023 / N (…).

E-4066/2023

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) am 16. Mai 2023 ergab, dass er am 9. Mai 2019 in Spanien und am

3. Mai 2023 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Rechte beauftragte, dass am 17. Mai 2023 die Personalienaufnahme stattfand, dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 2023 im Spital B._______, ambulant behandelt wurde,

dass am 23. Mai 2023 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durchgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen dieses Gesprächs das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Spaniens sowie Sloweniens zur Durchführung seines Asylund Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch sowie zur Wegweisung in diese Länder gewährt wurde,

dass er dabei zu Protokoll gab, er wolle nicht nach Spanien zurück, da er dort rassistisch behandelt worden sei,

dass er auch nicht nach Slowenien zurückkehren wolle, da es dort viele Probleme im Camp gegeben habe, die «Security» nicht in Ordnung gewesen sei und es zwischen den Marokkanern und Algeriern Spannungen gegeben habe,

dass er zu seiner Gesundheit angab, er sei seelisch unruhig, wobei ihm erklärt wurde, dass er sich bei gesundheitlichen Fragen und Problemen an MedicHelp wenden könne,

E-4066/2023

dass das SEM die slowenischen Behörden am 24. Mai 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,

dass die slowenischen Behörden das Ersuchen am 5. Juni 2023 ablehnten mit der Begründung, es sei ihrerseits seit dem 2. Juni 2023 ein Ersuchen bei den spanischen Behörden hängig,

dass das SEM die spanischen Behörden am 6. Juni 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,

dass die spanischen Behörden das Ersuchen am 5. Juni 2023 unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ablehnten, dass das SEM mit Schreiben vom 20. Juni 2023 die slowenischen Behörden um neuerliche Prüfung seines Ersuchens vom 24. Mai 2023 in Form einer Remonstration ersuchten, worauf diese am 21. Juni 2023 zustimmten,

dass das MedicHelp am 12. Juli 2023 auf Nachfrage des SEM vom selben Tag ein aktuelles medizinisches Verlaufsblatt mit letztem Eintrag vom

8. Juli 2023 zustellte und mitteilte, der Beschwerdeführer habe keine offenen Termine,

dass das SEM mit Verfügung vom 12. Juli 2023 – eröffnet am 19. Juli 2023

– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2023 gegen diesen Entscheid durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache zur Einholung einer individuellen schriftlichen

E-4066/2023

Zusicherung der slowenischen Behörden betreffend die adäquate und nahtlose psychotherapeutische medizinische Versorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am

24. Juli 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Ar. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht rügt,

E-4066/2023

dass der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 bis 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und BVGE 2009/35

E. 6.4.1),

dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsbeziehungsweise Asylverfahrens gehört (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und die Behörde demnach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat,

dass der Beschwerdeführer vorbringt, er habe anlässlich seines ersten Spitalaufenthalts vorgebracht, dass er an einer Herzkrankheit leide, welche mit täglichen Medikamenten behandelt werden müsse, damals jedoch keine medizinischen Akten verfügbar gewesen seien, um dies zu überprüfen,

dass sich das SEM in seiner Verfügung damit begnügt habe auszuführen, es würden keine weiteren Informationen vorliegen und der Beschwerdeführer habe der medizinischen Betreuung nie etwas von einer Herzkrankheit mitgeteilt,

dass das SEM die Untersuchungsberichte vom 4. Juli 2023 und vom 7. Juli 2023 nicht konsultiert und damit die medizinisch relevanten Ereignisse nur unzureichend gewürdigt habe,

dass das Gericht demgegenüber feststellt, dass das SEM gestützt auf die aus dem Verlaufsbericht von MedicHelp (Stand: 8. Juli 2023) hervorgehenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers keinen Anlass hatte, von sich aus weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten,

dass die Vorinstanz die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich berücksichtigt und sich mit den einzelnen gesundheitlichen Beschwerden eingehend auseinandergesetzt hat,

dass es insbesondere zu der vom Beschwerdeführer bei seinem Spitalaufenthalt vom 18. Mai 2023 angegebenen Herzkrankheit zutreffend erwogen

E-4066/2023

hat, der Beschwerdeführer habe sich deswegen nie bei der medizinischen Betreuung gemeldet, was jedoch von ihm hätte erwartet werden können, zumal er dort zu anderen Gelegenheiten war und dabei andere gesundheitliche Gründe (Zahnschmerzen, Schmerzen an Knöchel, etc.) vorgetragen hatte (vgl. SEM-Akte […]),

dass im Weiteren der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung des SEM nicht teilt, weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellt, dass die materielle Beurteilung des SEM nachfolgend zu prüfen ist, dass nach dem Gesagten weder eine Gehörsverletzung noch eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch das SEM hervorgeht, weshalb kein Anlass besteht die Sache an das SEM wegen formeller Mängel zurückzuweisen, mithin das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 3. Mai 2023 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte,

dass die slowenischen Behörden dem Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers am 21. Juni 2023 zustimmten und die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens somit gegeben ist, was auch nicht bestritten wird,

dass der Beschwerdeführer den Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO i.V.m. Art 29a AsylV1 verlangt,

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dass vorab festzustellen ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Slowenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen,

dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

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dass der Beschwerdeführer sein Begehren, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und es sei ein materielles Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, lediglich mit seinem Gesundheitszustand begründet, dass davon ausgegangen werden kann, der medizinische Sachverhalt sei erstellt, zumal vom vertretenen Beschwerdeführer erwartet werden durfte, diesbezüglich weitere Angaben zu machen, dass es sich somit erübrigt, durch das Gericht diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen,

dass aus den vorliegenden Akten keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme ersichtlich sind, die einer Überstellung entgegenstünden, wobei in Slowenien sowohl der Zugang als auch die Möglichkeit zur allfälligen weiteren Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden (Zahnschmerzen, Knieschmerzen, Behandlung der Suchterkrankung sowie der geltend gemachten, bisher nicht näher spezifizierten Herzkrankheit und der Verdacht auf Boderline Störung) bestehen, und der Beschwerdeführer sich zur Einforderung der entsprechenden Rechte bei Bedarf an die dortigen Behörden wenden kann,

dass mithin auch keine Garantieerklärung von Slowenien einzuholen ist, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und

E-4066/2023

auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4066/2023

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand: