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E-4035/2008 • BVGer E-4035/2008 KI-generiert

In re Asylum Claim and Deportation Order

Geschäftsnummer E-4035/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum claim and upheld a deportation order because the applicant's account of persecution for political activism was deemed not credible due to inconsistencies regarding his alleged activities and discovery by authorities. The court found no evidence of a well-founded fear of serious harm in his home country, nor did it find the deportation to be impermissible, unreasonable, or impossible under relevant international and national laws. Consequently, the applicant's asylum request was denied, and his appeal was rejected.

Legislator-Regeste

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Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG; In re Asylum Claim and Deportation Order: The court found no evidence of a well-founded fear of serious harm in his home country, nor did it find the deportation to be impermissible, unreasonable, or impossible under relevant international and national laws. Consequently, the applicant's asylum request was denied, and his appeal was rejected.

Schlagwörter

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Asylgrund politische Ausweisung Verfolgung Verweisungsbruch Wegnahmerecht Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl und Wegweisung | Asyl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

Cited as the legal basis for grounds of appeal, and ultimately used to reject the appeal.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited in the context of non-refoulement obligations, stating it does not apply in this case.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

Cited as the definition of a refugee, and used to determine that the applicant does not meet the criteria.

Art. 7 AsylG

Cited as the requirement for refugees to prove or credibly establish their refugee status.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the general rule that rejection of an asylum application leads to expulsion from Switzerland.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited in relation to the regulation of stay by the federal office when expulsion is not permissible, not feasible, or not possible.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing costs on the appellant.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for rejecting the request for free legal aid due to the hopelessness of the claims.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the basis for deciding in single-judge formation and limiting the grounds for appeal in obviously unfounded cases.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited as the basis for the summary reasoning of the decision in clearly unfounded cases.

Art. 6 VGKE

Cited as the regulation governing court costs, specifically for the amount of Fr. 600.--.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Cited regarding the obligation of the applicant to cooperate in obtaining valid travel documents.

Art. 83 Abs. 1 AuG

Cited in relation to regulating the stay of foreigners when expulsion is not permissible, not feasible, or not possible.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited as the basis for stating that expulsion is possible if there are no obstacles to its execution.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited to define when expulsion is not permissible due to international obligations.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited to define when expulsion is considered unreasonable due to specific dangers in the home or transit country.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-4035/2008

{T 0/2}

Urteil vom 24. Juni 2008

Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;

Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien A._______, geboren _______, Iran, _______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom

9. Mai 2008 / N_______.

E-4035/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 16. November 2007 auf dem Landweg über die türkische Grenze verliess und am 17. Dezember 2007 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der Befragung im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel vom 18. Dezember 2007 sowie der direkten Anhörung vom

22. Januar 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich seit dem Frühjahr 2007 als Anhänger der Kurdischen Demokratischen Partei Irans (KDPI) engagiert und bis zu seiner Ausreise für die Partei in der Stadt Sardasht sieben Mal Flugblätter verteilt,

dass er im Herbst 2007 beim Verteilen der Flugblätter von einem Spitzel des Geheimdienstes, der dem Beschwerdeführer namentlich gekannt gewesen sei, ertappt und verraten worden sei, dass er sich dem unmittelbaren Zugriff des Spitzels durch Flucht in die Berge habe entziehen können,

dass er von seiner Mutter erfahren habe, dass nach ihm gesucht werde,

dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zwei Beweismittel in Kopie einreichen liess (iranisches Gerichtsurteil vom

13. Dezember 2007, Bestätigung der KDPI vom 28. Februar 2008), dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Mai 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Verfolgung durch die iranischen Behörden wegen seiner Tätigkeit für die KDPI seien aufgrund der Ungereimtheiten in zentralen Bereichen unglaubhaft und könnten den Anforderungen an Art. 7 des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen,

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dass bezüglich der Erwägungen im Einzelnen auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist,

dass im Weiteren die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Bevölkerung Irans für sich betrachtet keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nach sich ziehen würde und den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass der Beschwerdeführer Nachteile erlitten hätte, die eine Intensität erreicht hätten, die einen Verbleib im Heimatland unzumutbar erschwert hätten, dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und dabei beantragt, die Verfügung des BFM vom 9. Mai 2008 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar und die Vorinstanz anzuweisen sei, den weiteren Aufenthalt in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien in wesentlichen Aspekten unglaubhaft und offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant,

dass das BFM zutreffend erkannt hat, wonach sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung des Sachverhaltes in zahlreiche Ungereimt-

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heiten verstrickt hat, so etwa im Zusammenhang, wie er in den Besitz des Propagandamaterials gekommen sein soll, aber auch bezüglich der Umstände seiner Entdeckung beim Verteilen der Flugblätter durch einen Spitzel des Geheimdienstes,

dass das BFM zudem richtigerweise festgestellt hat, dass der Inhalt des in Faxkopie eingereichten gerichtlichen Dokumentes nicht mit seinen eigenen Vorbringen zum Zeitpunkt der angeblichen Entdeckung durch den Spitzel zu vereinbaren ist und demnach als Gefälligkeitsschreiben zu gelten hat,

dass im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Erwägungen des BFM nicht zu entkräften vermag, dass die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte Einreichung des Originals des iranischen gerichtlichen Dokumentes nicht abzuwarten ist, weil dies an der Sachlage nichts zu ändern vermöchte, da der erhebliche inhaltliche Widerspruch weiterhin bestehen würde, dass der Beschwerdeführer den Feststellungen in der angefochtenen Verfügung betreffend die unglaubhaften Vorbringen nichts Substanzielles entgegen zu halten vermag,

dass der Beschwerdeführer auch der zu bestätigenden Einschätzung der Vorinstanz, wonach allein der Umstand der Anhängerschaft zur KDPI keine asylrelevanten Nachteile begründet und vorliegend keine Hinweise auf eine Verfolgung der iranischen Behörden erkennbar sind, durch die blosse gegenteilige Beteuerung nichts Stichhaltiges gegenüberstellt,

dass daran auch die eingereichte Kopie der Bestätigung der KDPI - wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat - nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge

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hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

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dass weder die allgemeine Lage im Heimatbzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren gemäss vorstehenden Erwägungen aussichtslos erschienen, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4035/2008

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)

- Y.________ (in Kopie)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Christoph Berger

Versand: