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E-4032/2010 • BVGer E-4032/2010 KI-generiert

Asylum Seeker's Appeal Dismissed Due to Untimely Filing and Insufficient Grounds for Delay

Geschäftsnummer E-4032/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court denied a request for the reinstatement of an appeal deadline and thus did not consider an appeal filed by an asylum seeker. The court found that while the asylum seeker's petition was submitted late, the grounds for delay cited—being psychologically unwell and fearing harm from others—were not sufficiently substantiated. The court reasoned that the individual had family members in the same household who could have assisted in filing the appeal within the deadline, and that the asylum seeker did not provide evidence to prove that these circumstances objectively and unavoidably prevented timely filing.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 83 Bst, Art. 24 Abs. 1 VwVG, Art. 33a Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Asylum Seeker's Appeal Dismissed Due to Untimely Filing and Insufficient Grounds for Delay: The court found that while the asylum seeker's petition was submitted late, the grounds for delay cited—being psychologically unwell and fearing harm from others—were not sufficiently substantiated. The court reasoned that the individual had family members in the same household who could have assisted in filing the appeal within the deadline, and that the asylum seeker did not provide evidence to prove that these circumstances objectively and unavoidably prevented timely filing.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Asylgrund Verspätungsausschluss Verfahrensverzögerungen Klagefrist verzögerter Familiennachzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for the request for re-establishment of the appeal period and ultimately for its rejection.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited in relation to the imposition of procedural costs on the appellant, although ultimately waived.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG

Cited as the basis for waiving the collection of procedural costs for economic reasons.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-4032/2010/ {T 0/2}

Urteil vom 28. Juni 2010

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.

Parteien A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung / Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2010 / N (...).

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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Januar 2010 ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte,

dass die Schweizer Botschaft in Colombo dem Beschwerdeführer die BFM-Verfügung mit Begleitschreiben am 9. Februar 2010 eingeschrieben ("Registered Mail") zusandte, dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache verfasster, undatierter, der Schweizer Botschaft in Colombo am 13. April 2010 zugegangener und an das Bundesverwaltungsgericht (Posteingang:

4. Juni 2010) weitergeleiteter Eingabe gegen die Verfügung des BFM vom 22. Januar 2010 Beschwerde erhob,

dass er darin sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, das Bundesverwaltungsgericht daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechts-

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mittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233),

dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in ei - ner Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG),

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. April 2010 (Eingang bei der Botschaft) nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst ist, das Bundesverwaltungsgericht indessen ohne präjudizierende Wirkung bereit ist, diese entgegenzunehmen,

dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Be - hörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am

9. Februar 2010 per Einschreiben durch die Schweizer Botschaft in Colombo zugeschickt wurde,

dass zwar kein Rückschein vorliegt, der Beschwerdeführer jedoch anfangs seiner Beschwerde erwähnt, die eingeschriebene Sendung von der Schweizer Botschaft am 13. Februar 2010 erhalten zu haben, dass somit davon ausgegangen werden kann, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2010 eröffnet wurde und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 15. März 2010 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG),

dass auch der Beschwerdeführer selbst im "P.S." seiner englischsprachigen Beschwerde diese als nicht rechtzeitig bezeichnet und dies bedauert ("I regret very much for not able to reply your letter within the stipulated time"...),

dass bei dieser Sachlage die am 13. April 2010 bei der Schweize - rischen Botschaft in Colombo eingegangene Beschwerdeeingabe sich

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klarerweise als verspätet erweist, weshalb zu prüfen ist, ob entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegen, welche eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigen würden,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Wesentlichen geltend macht, er sei psychisch angeschlagen gewesen, und verschiedene Leute hätten ihm schaden wollen (..."I was physically unfit to go out and had mental worries as so many people were waiting to harm me"...), dass er aus den dargelegten Gründen beantrage, seine Beschwerde sei trotz verspäteter Einreichung zuzulassen, (..."I kindly request you to exonerate me and reconsider my application"), dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln (materielle Voraussetzung), sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (formelle Voraussetzung),

dass zwar den Akten nicht zu entnehmen ist, wann der Beschwerdeführer wieder in der Lage gewesen ist, seine Beschwerde zu schreiben und diese zu verschicken,

dass aber zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass er sein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist innert 30 Tagen seit Wegfall der genannten Hindernisse (fühlte sich wieder psychisch fit, um die Beschwerde zu verfassen und hatte keine Angst mehr, dass ihm jemand schaden könnte) eingereicht und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung (Einreichung der Beschwerde) nachgeholt hat, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem

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Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung,

dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag,

dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen ver möchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. N 10 ff. zu Art. 24 VwVG), dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 227 ff.),

dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, er sei in Bezug auf die Frist zur Einreichung einer Beschwerde einem Irrtum unterlegen, sondern sinngemäss geltend macht, er sei psychisch nicht in der Lage gewesen, eine Beschwerde abzufassen und hinauszugehen, um diese zu verschicken,

dass er zudem mit verschiedenen Leuten Probleme gehabt habe, da ihm diese hätten schaden wollen,

dass der Beschwerdeführer mit dieser Begründung keine objektiven Gründe darlegt, was ihn unverschuldet daran gehindert hätte, innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben, dass nämlich im gleichen Haushalt in B._______ seine Mutter und zwei seiner Geschwister leben (vgl. Befragung vom 13. Juli 2009,

S. 2 f.), weshalb es ihm - trotz der geltend gemachten Umstände - möglich und zumutbar gewesen wäre, mit derer Hilfe innerhalb der Beschwerdefrist zumindest eine rudimentär begründete Beschwerde zu verfassen und einzureichen, zumal er im Begleitschreiben der Schweizer Botschaft vom 9. Februar 2010 explizit auf die Beschwerdefrist von 30 Tagen aufmerksam gemacht wurde,

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dass vor diesem Hintergrund die geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten, das Unvermögen aus dem Haus zu gehen und Bedrohung durch Andere, nicht plausibel erscheinen, dass er seine behaupteten Hinderungsgründe darüber hinaus mit keinem Dokument belegt, womit es auch klarerweise am Beweis der entsprechenden Umstände mangelt,

dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelingt, einen Grund darzulegen, durch den er im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG unverschuldeterweise von der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde abgehalten wurde,

dass nach dem Gesagten die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht erfüllt sind, das diesbezügliche Gesuch da - her abzuweisen und auf die Beschwerde vom 14. April 2010 mangels Wahrung der Rechtsmittelfrist nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser

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