Asylum Claim Rejection and Removal Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a decision to reject an asylum claim and order removal from the country. The applicant argued that he left his home country due to economic hardship and a false accusation of assault, but the court found these reasons did not constitute persecution under asylum law. The court reasoned that general economic conditions do not qualify for asylum, the applicant was acquitted of the assault charge, and subsequent legal proceedings were legitimate. Furthermore, the court determined that removal was permissible, reasonable, technically possible, and practically feasible, as there was no evidence of a threat of persecution or inhumane treatment upon return. The applicant's request for free legal aid was also denied due to the lack of merit in his appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 3 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG; Asylum Claim Rejection and Removal Upheld: The applicant argued that he left his home country due to economic hardship and a false accusation of assault, but the court found these reasons did not constitute persecution under asylum law. The court reasoned that general economic conditions do not qualify for asylum, the applicant was acquitted of the assault charge, and subsequent legal proceedings were legitimate. Furthermore, the court determined that removal was permissible, reasonable, technically possible, and practically feasible, as there was no evidence of a threat of persecution or inhumane treatment upon return. The applicant's request for free legal aid was also denied due to the lack of merit in his appeal.
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KI-generiertCited for the Federal Administrative Court's jurisdiction and the admissible grounds for appeal in asylum matters, and to confirm that the contested decision does not violate federal law and correctly ascertains the facts.
Cited as the basis for defining a refugee and determining refugee status, which was central to the SEM's decision to reject the asylum application.
Cited as the general rule that rejection or non-admission of an asylum application leads to expulsion, and as the basis for SEM regulating the stay status when expulsion is not permissible, reasonable, or possible.
Cited in relation to the principle of non-refoulement, stating that no one may be forced to return to a country where their life or freedom is endangered, and used to confirm that this principle does not apply in this case.
Cited in relation to the request for legal assistance, which was rejected as the conditions for granting it were not met.
Cited as the legal basis for rejecting the request for free legal aid and the request for free legal representation due to the applications being deemed hopeless.
Cited as the basis for imposing costs on the appellant in this outcome of the proceedings.
Cited in relation to the SEM regulating the stay status when expulsion is not permissible, reasonable, or possible.
Cited as the condition under which expulsion is not permissible, namely if Switzerland's international obligations prevent the foreigner's return to their home or a third country.
Cited as the condition under which expulsion proves unreasonable for foreigners due to situations like war, civil war, general violence, and medical emergencies.
Cited to confirm that the appeal was to be admitted as it was filed in a timely and proper manner.
Cited as the provision allowing for decisions in cases of obviously unfounded appeals to be made by a single judge with the consent of another judge, and for the decision to be summarily reasoned.
Cited as the reason for waiving written pleadings in this case.
Cited to explain why the decision can be summarily reasoned in this case.
Cited as the basis for the amount of the costs imposed on the appellant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-4007/2018
Urteil vom 24. Juli 2018
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter David Wenger;
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien A._______, geboren am (…), Algerien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Juni 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 30. April 2018 in die Schweiz einreiste, wo er am 2. Mai 2018 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 9. Mai 2018 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. Juni 2018 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe Algerien wegen der wirtschaftlichen Lage verlassen, denn es gebe keine Arbeit (A27 F15), dass seine grosse Familie in einer kleinen Wohnung habe leben müssen (A27 F15),
dass er im Gefängnis gewesen sei, weil ihm vorgeworfen worden sei, seine damalige Freundin malträtiert zu haben (A27 F18 ff.), dass er jedoch wieder freigesprochen worden sei, weil diese Vorwürfe falsch gewesen seien (A27 F18 f. und 22), dass er einen Nachbarn in einer Auseinandersetzung verletzt habe und deswegen bei der Polizei angezeigt worden sowie ein Verfahren gegen ihn hängig sei (A27 F15 und 23 ff.),
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
25. Juni 2018 – eröffnet am selben Tag – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand, dass das von der ehemaligen Freundin eingeleitete Strafverfahren beendet und der Beschwerdeführer freigesprochen worden sei, dass sowohl die wirtschaftliche Lage als auch das durch den Nachbarn eingeleitete Strafverfahren gegen ihn keine Verfolgungsmotive im Sinne von Art. 3 AsylG erkennen lassen,
dass Nachteile, welche auf die allgemeinen wirtschaftlichen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen,
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dass dies ebenfalls für die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten beschriebenen staatlichen Massnahmen, welche offensichtlich rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen, gelte,
dass im Übrigen der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar zu erachten sei, dass der Beschwerdeführer mit Formulareingabe vom 6. Juli 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, dass (eventualiter) die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrechtlich irrelevant seien, als zutreffend erweisen, dass dem SEM gefolgt werden kann, wenn es die wirtschaftliche Lage Algeriens und die Strafverfolgungen des Beschwerdeführers als nicht asylbeachtlich qualifizierte,
dass die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorgebrachte Zerstörung des Hauses in Algerien durch die Regierung zwar bedauernswert ist, jedoch mangels Motiv und Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG ebenfalls keine Asylrelevanz entfaltet,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Algerien keine Kriegsoder Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Amnesty International [AI], Amnesty International Report 2017/18 – Algeria, 22. Februar 2018; Human Rights Watch [HRW], World Report 2018 – Algeria, 18. Januar 2018), dass der Beschwerdeführer ein junger Mann ist, welcher als (…) selbständig seinen Lebensunterhalt verdienen konnte (A9 S.5; A27 F12 f.) und in Algerien über ein grosses familiäres Netz verfügt (A9 S.6 f.), welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann, dass selbst bei Wahrunterstellung der Zerstörung der Wohnung nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten,
dass weiter die in der Rechtsmittelschrift geltend gemachte chronische Krankheit in den Akten keine Stütze findet und auf Beschwerdeebene in keiner Weise substantiiert wurde, weshalb sie als nachgeschoben qualifiziert werden muss,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
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dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: