Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
E-4/2017 • BVGer E-4/2017 KI-generiert

Asylum Seekers' Transfer to Italy Upheld Under Dublin III

Geschäftsnummer E-4/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Asylum seekers who requested asylum in Switzerland after entering via Italy were subject to the Dublin III Regulation, as they possessed valid Italian visas upon entry. The court found that Italy had agreed to take responsibility for their asylum claims, and therefore, Switzerland was justified in not entering their asylum applications and ordering their removal to Italy. The court rejected claims of health issues or inadequate conditions in Italy, citing Italy's adherence to international human rights conventions and specific guarantees provided for the family's reception, thus upholding Switzerland's decision to transfer them.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016

Schlagwörter

KI-generiert
Dublin-Überstellungsanordnung Dublin-III-Verordnung Abschiebung Asylrecht Visum internationale Abkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is the legal basis for the SEM's decision not to enter into the asylum applications because the applicants could depart to Italy, a country contractually responsible for processing asylum and expulsion procedures.

Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO

This provision was used by the SEM to request Italy's takeover of the applicants, as they had entered Italy with a visa that had expired less than six months prior.

Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision is cited in relation to Italy's approval of the takeover request, thereby acknowledging its responsibility.

Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO

This provision, concerning the right of a member state to examine an application even if not responsible under Dublin criteria (self-referral), was implicitly invoked by the applicants due to alleged health problems.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision is the basis for rejecting the request for free legal aid because the applicants' claims were considered hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited for imposing costs on the applicants due to the outcome of the proceedings.

Art. 105 AsylG

This provision establishes the Federal Administrative Court's jurisdiction to decide definitively on appeals in asylum matters.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision outlines the grounds on which appeals against SEM decisions can be based, namely the violation of federal law or incorrect/incomplete factual determination.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

This provision pertains to the admissibility of appeals, stating that appeals filed within the time limit and in the prescribed form are to be considered.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision allows for decisions on obviously unfounded appeals to be made by a single judge with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision permits a summary justification of the judgment in cases of obviously unfounded appeals.

Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision states that each asylum application is examined by a single member state determined by the criteria in Chapter III.

Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO

This provision obliges the responsible member state to admit an applicant who has lodged an application in another member state.

Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO

This provision is mentioned in the context of when the application of Dublin III Regulation is not justified, and is stated not to be applicable in this case.

Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG

These provisions concern obstacles to expulsion, which are deemed not to require examination because the absence of such obstacles is a prerequisite for a non-entry decision under Art. 31a Abs. 1 let. b Asylum Act.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is cited as the basis for imposing court costs on the applicants.

Art. 64 LTF

This provision relates to legal aid, and its rejection is based on the hopelessness of the claims.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-4/2017

Urteil vom 10. Januar 2017

Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;

Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Johnson Belangenyi, Swiss-Exile, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016 / N (…).

E-4/2017

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 12. September 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,

dass die Vorinstanz sie am 20. September 2016 zur Person (BzP) befragte und ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens und Frankreichs zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gewährte, dass die Beschwerdeführenden dagegen vorbrachten, sie hätten dem Schlepper gesagt, er solle sie in die Schweiz bringen, da dies ein humanitäres Land sei, sie hierhin hätten kommen wollen und es bevorzugen würden, wenn ihre Asylgesuche durch die Schweiz geprüft würden, dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 11. Oktober 2016 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013, nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 12. Dezember 2016 zustimmten und damit ihre Zuständigkeit anerkannten (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 – eröffnet am

28. Dezember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,

E-4/2017

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragen, von einer Überstellung nach Italien sei abzusehen und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um unentgeltliche Prozessführung ersuchen,

dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

E-4/2017

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass, sofern der Antragsteller ein Visum besitzt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat einreisen können, die Abs. 1-3 von Art. 12 Dublin-III-VO anwendbar sind, solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12. Abs. 4 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-II-VO derjenige Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,

dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),

E-4/2017

dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass Italien den Beschwerdeführenden vom 14. August 2016 bis am 25. August 2016 gültige Visa ausgestellt hat, dass die Vorinstanz deshalb Italien mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 um Aufnahme der Beschwerdeführenden nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte,

dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 12. Dezember 2016 zustimmten, wodurch sie ihre Zuständigkeit anerkannten (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausgegangen und damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,

dass der Wunsch der Beschwerdeführenden auf Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe geltend machen, die Beschwerdeführerin habe ein gesundheitliches Problem, weshalb von einer Überstellung nach Italien abzusehen sei, dass sie damit sinngemäss geltend machen, die Schweiz habe von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen,

dass indes die gesundheitlichen Probleme weder bezeichnet werden, noch sonst in der Beschwerdeschrift dazu nur ansatzweise etwas vorgebracht wird, und die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zu Protokoll gegeben hat, sie sei gesund (vgl. SEM-Akten, A7 S. 9), dass auch den beigelegten fremdsprachigen Dokumenten nicht entnommen werden kann, ob die Beschwerdeführerin an einer Krankheit leidet und falls ja, an welcher,

E-4/2017

dass demnach nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin leide an ernstzunehmenden gesundheitlichen Problemen, welche einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden, dass sodann Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass gemäss der Aufnahmerichtlinie Italien verpflichtet ist, die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren, dass davon auszugehen ist, dass Italien angemessene medizinische Versorgung erbringen kann, den Zugang zu notwendiger Behandlung gewährleistet, und keine Hinweise vorliegen, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine medizinische Behandlung verweigern würde, dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr („real risk“) einer solchen Verletzung besteht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die Rechtsprechung des EGMR), dass eine solche gesundheitliche Situation in casu nicht dargetan wird, dass im Zusammenhang mit der Überstellung von Familien nach Italien das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Ent-

E-4/2017

scheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen ist und darin unter anderem ausführte, es müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung – insbesondere unter Namensund Altersangaben der betroffenen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (BVGE 2015/4 E. 4.3), dass die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden in der Übernahmeerklärung vom 12. Dezember 2016 unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) anerkannten und ihre familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom

8. Juni 2015 ausdrücklich garantierten, dass in Anwendung der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert]), somit auch vorliegend von einer hinreichenden Zusicherung auszugehen ist,

dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,

dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

dass die Beschwerdeführenden auch nicht dargetan haben, die sie erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten,

E-4/2017

dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Italien angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),

dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, womit der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4/2017

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Evelyn Heiniger

Versand: