Asylum Denial for Implausible Flight Explanation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn asylum seeker's claims were rejected because he could not credibly explain the reasons for his flight from his home country, providing only vague details about his father's alleged involvement in illegal activities with police and the subsequent threats. The court found his assertions that he had no knowledge of his father's specific dealings or problems, despite being part of the reason for their flight, to be implausible given his age and education. Furthermore, his claims of anxiety and a poor translation were not supported by the evidence, and he did not provide any indication that he sought protection from authorities in his home country. Consequently, the court upheld the decision to deny asylum and order his removal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Denial for Implausible Flight Explanation: The court found his assertions that he had no knowledge of his father's specific dealings or problems, despite being part of the reason for their flight, to be implausible given his age and education. Furthermore, his claims of anxiety and a poor translation were not supported by the evidence, and he did not provide any indication that he sought protection from authorities in his home country. Consequently, the court upheld the decision to deny asylum and order his removal.
Schlagwörter
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KI-generiertCited to state that the Federal Administrative Court's jurisdiction and admissible grounds for appeal in asylum matters are governed by this article.
Cited to dismiss the request for free legal aid because the applicant's claims were deemed hopeless.
Cited to impose costs on the appellant for the proceedings.
Cited as the basis for the amount of costs imposed on the appellant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-3984/2024
Urteil vom 2. Juli 2024
Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann;
Gerichtsschreiberin Carolina Bottini.
Parteien A._______, geboren am (…), Algerien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. Juni 2024.
E-3984/2024
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er ab dem 8. Dezember 2022 als verschwunden galt, weshalb sein Asylgesuch am 19. Dezember 2022 vom SEM abgeschrieben wurde, dass er am 28. März 2024 im Rahmen eines Dublinverfahrens von den Niederlanden in die Schweiz überstellt wurde, dass er am 3. Juni 2024 in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung am 3. Juni 2024 in der Justizvollzugsanstalt B._______ zu seinen Asylgründen angehört wurde (Protokoll in den SEM-Akten […] [A]33), dass er im Wesentlichen angab, sein Vater habe ab 2016 mit zwei Freunden, die bei der Gendarmerie arbeiteten, Handel betrieben, dass es illegale Geschäfte gewesen seien und die Gendarmen seinem Vater jeweils etwas gebracht hätten, der Beschwerdeführer allerdings nicht wisse, worum es sich dabei gehandelt habe, dass es zu Problemen gekommen sei, wo auch Geld im Spiel gewesen sei, dass die Gendarmen den Vater mit dem Tod bedroht hätten und sehr oft nach ihm und dem Beschwerdeführer gesucht hätten, um sie zu töten, dass ein Freund des Vaters, welcher ebenso mit diesen Gendarmen Geschäfte gemacht habe, von ihnen ermordet worden sei und später auch dessen Sohn,
dass sie zwei Tage später, im Herbst 2019, illegal nach Libyen ausgereist seien,
dass – nachdem die Widersacher vom Aufenthaltsort des Vaters beziehungsweise jenem des Beschwerdeführers erfahren hätten – sie Leute nach Libyen geschickt hätten, um den Vater beziehungsweise den Beschwerdeführer ausfindig zu machen,
dass sie deswegen in ein anderes Viertel gezogen seien, und nachdem der Beschwerdeführer 2021 nach Europa gereist sei, sein Vater seinen Wohnort in eine andere Stadt verlegt habe,
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dass er zu seinen Lebensumständen im Wesentlichen vorbrachte, bis zur Ausreise mit seinem Vater in C._______ gelebt zu haben und von ihm nach der Aufgabe seiner Arbeit als (…) im Jahre 2017 finanziell unterstützt worden zu sein,
dass das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf aushändigte und diese in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2024 im Wesentlichen festhielt, der Beschwerdeführer habe wahrheitsgetreu ausgesagt und er werde versuchen, bei seinem Vater Beweismittel erhältlich zu machen,
dass das SEM mit Verfügung vom 14. Juni 2024 – gleichentags eröffnet – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführt, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die geltend gemachten Erlebnisse detailliert und erlebnisbasiert zu schildern,
dass seine Ausführungen, weshalb er weder Kenntnisse habe über die genaue Tätigkeit seines Vaters noch über dessen Probleme, die zur Ausreise aus Algerien geführt hätten, nicht nachvollziehbar seien, dass ungeachtet der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Aussagen Algerien über funktionierende Justizorgane verfüge und keine Hinweise darauf bestünden, dass sie im Fall des Beschwerdeführers nicht schutzwillig oder schutzfähig seien, vielmehr habe er angegeben, gar nicht erst um Schutz ersucht zu haben,
dass sich Instruktionsmassnahmen zur Einreichung von Beweismitteln erübrigten, da die Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, dass die zugewiesene Rechtsvertretung gleichentags das Mandat niederlegte,
dass der Beschwerdeführer am 24. Juni 2024 (Datum des Poststempels) gegen die Verfügung des SEM vom 14. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
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dass er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er zur Begründung sinngemäss ausführt, aufgrund von Angstzuständen und Panik sei er nicht in der Lage, detailliert über das Erlebte zu berichten,
dass zudem der Übersetzer daran Schuld trage, dass seine Aussagen anlässlich der Anhörung chaotisch ausgefallen seien, er aber jedenfalls in Algerien gefährdet sei,
dass er mehr Zeit benötige, um Beweismittel erhältlich zu machen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM mit ausführlicher und insgesamt zutreffender Begründung zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb vorab auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (ebd. Ziff. II), dass das SEM insbesondere zutreffend festgehalten hat, dass nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zum Ausreisegrund machen kann,
dass lebensfremd erscheint, dass sich ein (…)-Jähriger mit dem Bildungsstand des Beschwerdeführers – er habe bis zur (…) Klasse die Schule und danach ein Berufsbildungszentrum besucht, wo er zum (…) ausgebildet worden sei (A33 F17 ff.) – mit solch vagen Angaben seines Vaters als Grund für die gemeinsame Flucht aus dem Heimatstaat begnügt hätte und dem Wunsch seines Vaters blindlings nachgekommen wäre, dass selbst wenn er den genauen Grund für das Zerwürfnis zwischen seinem Vater und den Gendarmen nicht gekannt hätte, davon auszugehen ist, dass er detailliertere Angaben zu seinen Wahrnehmungen machen könnte, beispielsweise indem er die geltend gemachte Suche nach ihnen näher beschrieben hätte (A33 F45),
dass somit offenbleiben kann, ob die algerischen Behörden in seinem Fall schutzfähig und schutzwillig wären,
dass der Einwand in der Beschwerde, der Mangel an Detailreichtum sei seinen Angstzuständen geschuldet, in den Akten keine Stütze findet, zumal
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der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angegeben hatte, es gehe ihm gut (A33 F4),
dass eine mangelhafte Übersetzung nicht erkennbar ist und der Beschwerdeführer die Korrektheit des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt hat, dass in antizipierter Beweiswürdigung auf das Einreichen weiterer Beweismittel verzichtet werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend kein Grund nach Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) vorliegt, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darlegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III), dass sich weder aus dem pauschalen Hinweis in der Beschwerde auf eine schlechte Menschenrechtslage in Algerien – dort würden Menschen von organisierten Mordkommandos der Polizei und des Militärs auf der Strasse erschossen – ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis ergibt noch sonst eine ernsthafte Gefahr für eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung ersichtlich ist (Art. 83 Abs. 3 AIG),
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das SEM unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sämtliche massgeblichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls berücksichtigt und zutreffend gewürdigt hat, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ohnehin dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass deshalb die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass infolge fehlender Befreiung von Verfahrenskosten auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Carolina Bottini
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