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E-3984/2012 • BVGer E-3984/2012 KI-generiert

Deportation Order Overturned Pending Further Factual Investigation

Geschäftsnummer E-3984/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned a deportation order and rejected an asylum claim, remanding the case back to the immigration office for further factual investigation. The court reasoned that recent incidents involving the detention of Tamil returnees in Sri Lanka and the office's own contemplation of clarifying the general situation there indicated that the factual basis for the original decision was incomplete. The court emphasized that it is not its role to conduct initial fact-finding and that the case required a fresh assessment by the immigration office to ensure all relevant circumstances were considered.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Bst, Art. 48 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 62 Abs. 4 VwVG; Deportation Order Overturned Pending Further Factual Investigation: The court reasoned that recent incidents involving the detention of Tamil returnees in Sri Lanka and the office's own contemplation of clarifying the general situation there indicated that the factual basis for the original decision was incomplete. The court emphasized that it is not its role to conduct initial fact-finding and that the case required a fresh assessment by the immigration office to ensure all relevant circumstances were considered.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Administrativuntersuchung Sachverhaltsgrundlage Asylrevision Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Verweisungsbruch Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2012

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 VwVG

This provision was used to grant the appellant a party compensation for necessary and proportionate costs.

Art. 63 VwVG

This provision was applied to waive the imposition of court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision was cited to justify the handling of the appeal by a single judge with the consent of a second judge, as the appeal was found to be obviously well-founded.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision governs the Federal Administrative Court's review of the challenged decision, specifically regarding violations of federal law and the determination of the relevant factual situation.

Art. 31 VGG

This provision establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court to hear appeals against administrative decisions, including those in asylum matters.

Art. 5 VwVG

This provision defines the scope of administrative decisions that the Federal Administrative Court can review.

Art. 48 VwVG

This provision confirms the appellant's legitimate standing to lodge the appeal as the recipient of the decision.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

This provision relates to the timely and formal submission of the appeal.

Art. 52 VwVG

This provision specifies the formal requirements for submitting an appeal.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-3984/2012

Urteil vom 19. November 2013

Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 21. Juni 2012 / N (…).

E-3984/2012

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am

15. Januar 2009, reiste am 19. Januar 2009 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 20. Januar 2009 wurde er im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel befragt. Das BFM hörte ihn am

1. Oktober 2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, Distrikt Jaffna (Ostprovinz). Einer seiner Brüder habe für einen Parlamentarier gearbeitet, welcher auch Sympathisant der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Dieser Parlamentarier sei im November 2006 von der Armee erschossen worden. In der Folge hätten Soldaten mehrmals seinen Bruder zu Hause gesucht. Eines ihrer beiden Häuser liege neben C._______, weshalb er Kontakt zu Leuten der LTTE gehabt habe. 2006 oder 2007 sei dieses Haus durch eine Handgranate beschädigt worden, worauf die Armee das Haus gesperrt habe. Am 2. Juli 2006 oder 2007 sei er auf der Strasse angehalten und anschliessend während drei bis fünf Tagen festgehalten, befragt und geschlagen worden. Neben ihrem neuen Haus gebe es viele Camps und Kontrollposten. Die Soldaten hätten mehrmals nach ihm gefragt. Im Jahre 2008 sei er zu einer Tante nach Colombo gegangen. Am 13. Oktober 2008 sei er dort von der Polizei verhaftet und bis am 10. Januar 2009 festgehalten worden.

Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Original-Identitätskarte, vier Empfehlungsschreiben, eine Schulbestätigung, eine ärztliche Bestätigung, eine DVD, eine Visitenkarte, drei Zeitungsausschnitte und eine Foto zu den Akten.

B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

C. Mit Eingabe vom 26. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage der auf Seite 32 ff. aufgeführten Beweismittel (1 bis 39), Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neube-

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urteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Es sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter und Gerichtsschreiber mit der Instruktion des Verfahrens betraut sei und welche Richter am Entscheid mitwirken würden. Vor Gutheissung der Beschwerde sei ihm Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen.

D. Am 3. August 2012 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

E. Mit Schreiben vom 10. August 2012 reichte der Beschwerdeführer englische Übersetzungen der Beilagen 2 bis 5 sowie die Beilagen 40 bis 49 zu den Akten.

F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2013 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote ab, teilte dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.

G. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 6. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde. Am 10. Juni 2013 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replik zu.

H. Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz und reichte die Beweismittel 50 bis 94 ein.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art.

106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).

2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

3.

3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umständen im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-

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fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 21. Juni 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlingsund Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4).

3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerde ist – ungeachtet der Parteivorbringen – somit gutzuheissen. An der Beurteilung der konkreten Beschwerdevorbringen besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr und in diesem Masse ist die Beschwerde zugleich gegenstandslos geworden.

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4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG).

4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Einerseits gilt der Beschwerdeführer insoweit als obsiegende Partei, als seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin den gleichen Parteistandpunkt einnimmt, auch wenn ein formeller Antrag auf Beschwerdegutheissung fehlt. Die Gutheissung erfolgt denn auch nicht wegen begründeter Parteivorbringen, sondern allein deshalb, weil eine allfällig veränderte Sachlage die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens unausweichlich macht. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist beiden Aspekten Rechnung zu tragen, sowohl dem Aspekt des Obsiegens des Beschwerdeführers (nach Art. 7–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) als auch dem der Gegenstandslosigkeit (nach Art.

15 VGKE). Bei gegenstandlosen Verfahren ohne Zutun der Parteien richtet sich die Entschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 15 i.V.m. Art. 5 Satz 2 VGKE). Letztlich sind es die ungeklärten Vorfälle, die dazu führen, dass die Beschwerde durch Rückweisungsentscheid zu erledigen ist. Da keine gesicherten Erkenntnisse über die allgemeine Situation in Sri Lanka vorliegen, lässt sich die Sachlage und damit die prozessuale Erfolgsaussichten der Beschwerde auch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht näher bestimmen. In Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren und angesichts der besonderen Umstände erscheint eine (pauschalisierende) Parteientschädigung von Fr. 1'600.– angemessen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 21. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

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