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E-3964/2012 • BVGer E-3964/2012 KI-generiert

Asylum claim dismissed, applicant to be removed to Italy under Dublin Regulation.

Geschäftsnummer E-3964/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum claim and ordered the applicant's removal to Italy because Italy was determined to be responsible for processing the claim under the Dublin Regulation. The applicant had previously applied for asylum in Italy and entered Switzerland from there. Although the applicant raised concerns about conditions in Italy based on a report, the court found no concrete evidence that Italy would fail to uphold its international obligations regarding asylum processing or that the applicant would face mistreatment, and therefore upheld the initial decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. Juli 2012

Schlagwörter

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Abschiebung Dublin-Verordnung Asylgesetz Verpflichtungsgrund Widerruf der Aufenthaltsbewilligung formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

Cited as the basis for the non-admission of the asylum application because the applicant could be returned to Italy.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited in relation to the order for removal to Italy, stating it is in line with the system of the Dublin procedure.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited for the rejection of the request for free legal aid.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-3964/2012

Urteil vom 2. August 2012

Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 5. Juli 2012 / N (…).

E-3964/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2012 - aus Italien einreisend - in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte, dass er am 15. Juni 2012 vom BFM zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er zur Begründung im Wesentlichen angab, aufgrund des Konfliktes zwischen Islamisten und Christen in B._______, wo er eine (…)-Werkstatt besessen habe, ausgereist zu sein,

dass es wegen des Ausbruchs des Konfliktes zu Beschädigungen der in seiner (…) zur Reparatur deponierten (…) gekommen sei und er aus Furcht vor den Regressansprüchen der (…)besitzer geflohen sei, dass eine Abfrage der Eurodac-Datenbank ergab, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz bereits als Asylsuchender in Italien aufgehalten hatte,

dass ihm das BFM deshalb das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung sowie einem Wegweisungsvollzug dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer hierbei keine Einwände weder gegen die Zuständigkeit Italiens noch gegen den Wegweisungsvollzug dorthin machte, dass das BFM am 20. Juni 2012 – nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, dass dieses Ersuchen von italienischer Seite innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde,

dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2012 – eröffnet am 24. Juli 2012

– in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälli-

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gen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, (vgl. für die Entscheidbegründung im Einzelnen A15), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2012 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anweisung an das BFM, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und auf das Gesuch einzutreten, den Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht (Art.

65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte,

dass er hauptsächlich unter Hinweis auf einen Bericht einer deutschen Asylorganisation vorbrachte, die Unterbringungsund Verpflegungsbedingungen in Italien seien überwiegend menschenunwürdig; auch er habe dort keinerlei Unterstützung erhalten,

dass das Bundesverwaltungsgericht am 27. Juli 2012 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) den Vollzug der Wegweisung vorläufig aussetzte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

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dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 Bst. e und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG gegenstandslos wird,

dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien angeordnet hat, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass der Beschwerdeführer einräumt, in Italien um Asyl nachgesucht zu haben, und dies aufgrund der Akten erstellt ist, dass die italienischen Behörden das gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO ergangene Wiederaufnahmeersuchen vom 20. Juni 2012 innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten,

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dass bei dieser Sachlage Italien für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig ist, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,

dass sich der Beschwerdeführer zwar unter Hinweis auf die Stellungnahme einer deutschen Asylorganisation gegen eine Rückkehr in sein Erstasylland ausspricht, indem er geltend macht, dort drohe ihm eine völkerrechtswidrige Behandlung,

dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im hier zu beurteilenden Fall nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,

dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ferner Gelegenheit hatte, den Negativentscheid der italienischen Behörden anzufechten, wobei das Beschwerdeverfahren noch hängig sei, dass mithin keine konkreten Hinweis darauf bestehen, ihm sei in Italien kein ordentliches Asylverfahren zuteil geworden respektive die italienischen Behörden würden sein Asylgesuch ohne hinreichende Prüfung der Asylvorbringen letztinstanzlich abweisen, dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637- 639),

dass in der Beschwerde stichhaltige Argumente für eine andere als vom BFM vorgenommene Einschätzung fehlen,

dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, ihm drohe in Italien eine völkerrechtswidrige Behandlung, dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asylsuchenden mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht, dass Italien indes verpflichtet ist, über das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu befinden, und nach dem Gesagten keine konkreten Hinweise

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dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren generell nicht gewährleisten, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den Beschwerdevorbringen kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer gerate nach der Rückführung in Italien in eine existenzielle Notlage, zumal neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorganisationen Dublin-Rückkehrende unterstützen, dass Italien an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach verpflichtet ist, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,

dass auch keine medizinischen Aspekte gegen die Überstellung nach Italien sprechen, zumal der Beschwerdeführer keinerlei gesundheitliche Probleme geltend gemacht hat,

dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass nach vorstehenden Erwägungen für das BFM offensichtlich keine Pflicht zu einem Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9

E. 4 S. 115),

dass aufgrund der gesamten Aktenlage auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ausgeschlossen bleibt (BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in vorliegender Sache keine besonderen Sachverhaltsumstände vorliegen, welche eine Behandlung des Asylgesuches in der Schweiz geradezu aufdrängen würden

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(vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4534/2011 vom

28. Dezember 2011 E. 8),

dass das BFM daher den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die eingereichte Beschwerde daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3964/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Mareile Lettau

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