Asylum Claim Rejected for Failure to Provide Documents and Unconvincing Explanations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision to reject an asylum claim and order deportation because the applicant failed to provide identification documents within the required 48-hour timeframe after submitting the asylum application. The court found the applicant's explanations for not having documents, including claims of supernatural persecution, to be unconvincing and inconsistent, and determined that the alleged harm from a third party was not asyl-relevant as state protection had not been sought. Furthermore, the court found no evidence of concrete danger or obstacles to the deportation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 Bst, Art. 3 AsylG, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG; Asylum Claim Rejected for Failure to Provide Documents and Unconvincing Explanations: The court found the applicant's explanations for not having documents, including claims of supernatural persecution, to be unconvincing and inconsistent, and determined that the alleged harm from a third party was not asyl-relevant as state protection had not been sought. Furthermore, the court found no evidence of concrete danger or obstacles to the deportation.
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KI-generiertUsed to deny the asylum application because the applicant did not submit identity papers within 48 hours and did not credibly demonstrate that circumstances beyond their control prevented them from doing so.
Basis for imposing court costs on the applicant following the dismissal of their appeal.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V E-3934/2009 {T 0/2}
Urteil vom 24. Juni 2009
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien A._______, Nigeria, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juni 2009 / N (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 10. Januar 2009 aus dem Heimatland ausreiste und nach einem etwa dreimonatigen Aufenthalt in B._______ (Benin) über Italien am
4. Mai 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum C._______ vom 12. Mai 2009 und der direkten Bundesanhörung vom 19. Mai 2009 im Wesentlichen vorbrachte, er gehöre der Ethnie der Igbo an, stamme aus D.______ (Anambra State), wo er zusammen mit seinen Eltern und der Erstfrau seines Vaters gelebt habe,
dass die Erstfrau seines Vaters keine Kinder bekommen habe und eifersüchtig gewesen sei, als seine Mutter, die Zweitfrau, den Beschwerdeführer geboren habe,
dass die Erstfrau, die vom Teufel bessen gewesen sei, seinen Vater im Jahr 2006 vergiftet habe,
dass sie im Jahr 2008 mittels ihrer bösen Macht seine Mutter in den Wahnsinn getrieben habe und auch den Beschwerdeführer, den sie beneidet habe, bedroht habe,
dass diese besessene Frau die Lähmung seiner Beine bewirkt und ihn habe töten wollen,
dass seine Mutter im August 2008 spurlos verschwunden sei und der Beschwerdeführer daraufhin zu einem Nachbarn im Ort geflohen sei, dass er sich bei diesem bis zum 10. Januar 2009 aufgehalten habe, um anschliessend mit dessen Hilfe über Lagos nach B._______ zu gelangen,
dass er sich in B._______ etwa drei Monate bei einem ehemaligen Bewohner seines Dorfes aufgehalten habe und dort weitere Probleme gehabt habe,
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dass sein Gastgeber ihn überzeugt habe, dass er, um dem Fluch der Erstfrau zu entgehen, über den Ozean fliehen müsse, und für ihn die Ausreise per Schiff nach Italien organisiert habe, dass er an einem ihm unbekannten Ort in Italien angekommen sei und eine fremde Person ihn in ihrem Auto zum Empfangszentrum in C._______ gefahren habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juni 2009 - eröffnet am 9. Juni 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben,
dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen um solche Dritter handle und die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte nicht asylrelevant seien, da der Beschwerdeführer die staatlichen Behörden nicht um Schutz ersucht habe, weshalb dem Staat nicht vorgeworfen werden könne, seiner Schutzpflicht nicht nachzukommen, dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2009 (Poststempel: 17. Juni 2009) gegen diesen Entscheid beim BFM , welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, Beschwerde erhob,
dass er in seiner Beschwerde vorbrachte, er gerate bei Rückkehr in sein Heimatdorf in Lebensgefahr und benötige Zeit, um Papiere zu beantragen und Beweismittel zu beschaffen, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde, an deren Form als Laienbeschwerde keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und dementsprechend im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
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Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell mit der Sache befasste,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches des Beschwerdeführers unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, welche dem Beschwerdeführer das Einreichen rechtsgenüglicher Ausweispapiere innert 48 Stunden nach Stellen des Asylgesuchs verunmöglich hätten, mit zutreffender Begründung verneint hat, dass der Beschwerdeführer die Nichtabgabe von Identitätspapieren damit begründete, er habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen und sei in seinem Heimatland nie kontrolliert worden (vgl. act. A5, S. 3; A 10, S. 4),
dass die Vorinstanz diese Erklärungen zu Recht als stereotyp und unglaubhaft bezeichnete und anmerkte, dass es erfahrungswidrig erscheint, der Beschwerdeführer wolle die gesamte Reise ohne jegliche
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Identitätspapiere und ohne Kontrollen zurückgelegt haben (vgl. act. A5,
S. 6),
dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz keinerlei Bemühungen zur Beschaffung seiner Identitätspapiere unternommen hat, obwohl er beispielsweise mit seinem Nachbarn im Heimatdorf (vgl. act. A10, S. 8) über eine Kontaktperson im Heimatland verfügte,
dass daher davon auszugehen ist, dass er nur unter Verwendung authentischer Identitätsund Reisepapiere bis in die Schweiz habe gelangen können, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht den schweizerischen Behörden innert 48 Stunden nicht ausgehändigt hat,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass ergänzend anzumerken ist, dass es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn sich der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde angeboten - um die Ausstellung von neuen Reiseoder Identitätspapiere bemühen und diese nachträglich einreichen würde, dass sich sodann die Aktenlage nach der summarischen Befragung vom 12. Mai 2009 und der Direktanhörung vom 19. Mai 2009 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden konnte (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM zu Recht festhielt, bei den geltend gemachten Übergriffen der Erstfrau - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit –
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handle es sich um Übergriffe privater Dritter, denen eine Asylrelevanz lediglich dann zukommt, wenn der Heimatstaat trotz einer bestehenden Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewährt,
dass der Beschwerdeführer aber gemäss eigenen Aussagen die Behörden seines Heimatstaates weder wegen der Tötung seines Vaters noch wegen der anschliessenden Bedrohungen des Beschwerdeführers durch die Erstfrau um Schutz ersucht hat (vgl. act. A10, S. 7), weshalb den als schutzwillig und schutzfähig zu betrachtenden nigerianischen Sicherheitsbehörden auch kein mangelnder Schutzwille vorgeworfen werden kann, dass unabhängig von der flüchtlingsrechtlichen Relevanz gemäss Art.
3 AsylG auch die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers stark zu bezweifeln ist, dass sich der Beschwerdeführer beispielsweise hinsichtlich der Frage, ob er sich zusammen mit seiner Mutter nach dem Tod des Vaters an den Dorfchef gewandt habe, in der Erstund Zweitbefragung widersprochen hat, indem er dies in der Erstbefragung verneint hat, um dies in der Zweitbefragung zu bejahen (vgl. act. A5, S. 5; A10, S. 7),
dass er auch erst in der Anhörung den Aufenthalt bei seinem Nachbarn ab August 2008 erwähnte, während er gemäss seiner Schilderung in der summarischen Befragung von zu Hause direkt nach B._______ über Lagos gegangen ist (vgl. act. A5, S. 4, 5; A10, S. 8), dass die Schilderung der Übergriffe der Erstfrau mit den Folgen des Todes seines Vaters und der Verwirrung der Mutter zudem wenig substantiiert und emotionslos ausfielen (vgl. act. A10, S. 5, 6), dass folglich keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass es sich erübrigt, eine Frist für die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Beweismittel anzusetzen, zumal diese nicht näher bestimmt werden,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria drohen würde,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass im Übrigen angesichts der Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen davon auszugehen sein dürfte, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer nicht nur über Kontakte zur Nachbarschaft (vgl. act. A10, S. 8), sondern entgegen seinen Äusserungen auch über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatland verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Mareile Lettau
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