China Christian Asylum Denial Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the denial of asylum and the order for deportation for an individual from China who claimed persecution due to his Christian faith. The court found the asylum claim unconvincing, noting the individual legally departed China with a visa and provided inconsistent accounts of being sought by authorities. Furthermore, the court reasoned that while Christians in China face challenges, the evidence did not demonstrate a risk of serious harm for this individual, and the general situation in China did not render deportation inhumane or impossible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 48 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; China Christian Asylum Denial Upheld: The court found the asylum claim unconvincing, noting the individual legally departed China with a visa and provided inconsistent accounts of being sought by authorities. Furthermore, the court reasoned that while Christians in China face challenges, the evidence did not demonstrate a risk of serious harm for this individual, and the general situation in China did not render deportation inhumane or impossible.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal as it does not violate federal law.
Cited in relation to the conditions for ordering temporary admission, which was found not to apply.
Cited regarding the obligation to obtain travel documents for the return, influencing the assessment of possibility of execution.
Cited as the legal basis for the applicant's request for free legal aid, which was denied due to the hopelessness of the case.
Cited as the legal basis for the applicant's request for free legal representation, which was denied due to the hopelessness of the case.
Cited as the basis for imposing costs on the appellant.
Cited to determine the permissibility, reasonableness, and possibility of the expulsion, concluding that temporary admission is not warranted.
Cited as the legal basis for the applicant's request for free legal aid, which was denied because the request was considered hopeless.
Cited as the legal basis for the applicant's request for free legal representation, which was denied because the request was considered hopeless.
Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.
Cited as a procedural rule for the admissibility of the appeal.
Cited as a procedural rule for the admissibility of the appeal.
Cited as the legal basis for the single-judge decision with the consent of a second judge.
Cited as the legal basis for the simplified procedure with summary reasoning.
Cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction.
Cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction over decisions.
Cited to establish the finality of the court's decision in asylum matters.
Cited to establish the finality of the court's decision in asylum matters.
Cited to establish the appellant's legitimacy to appeal.
Defines the concept of refugee status, used in the assessment of the appeal.
Defines subjective grounds for seeking refuge after leaving the country, used in the assessment of the appeal.
Establishes the burden of proof for refugee status and subjective post-flight grounds, used in the assessment of the appeal.
The provision for costs was used in the dispositive.
The provision for legal aid was used in the dispositive.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-3902/2016
Urteil vom 27. Juni 2016
Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Alexander Hedinger, Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. April 2015 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 15. April 2015 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 1. Juli 2015 machte er im Wesentlichen geltend, er sei christlichen Glaubens, was zu Problemen mit den chinesischen Behörden geführt habe.
B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C. Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Schreiben in englischer Sprache, einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 29. Mai 2016 zu China: Vorgehen der chinesischen Behörden gegen christliche Hauskirchen) und eines Berichts ebenfalls in englischer Sprache (China Aid Association Midland, promoting religious freedom and rule of law) Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016 aufzuheben, Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren und von einer Wegweisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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3.4 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und – entgegen der Rüge auf Beschwerdeebene – den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich begründet, welche Vorbringen unglaubhaft und welche nicht asylrelevant sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer ist legal mit Visum aus China ausgereist. Hiermit ist all seinen Befürchtungen – inklusive Nachfluchtgründe infolge Ausreise – der Boden entzogen. Die Kontrollen der Visumsunterlagen wurden korrekt durchgeführt und im Reisepass befindet sich ein Ausreisestempel der chinesischen Behörden vom 1. April 2015 (keine Fälschung der Dokumente festgestellt, SEM-Akten, A14). Eine solche Ausreise ist – auch unter Verheimlichung der wahren Ausreisegründe (Beschwerde S. 4) – auszuschliessen, wenn eine Person tatsächlich wie vorgetragen von den chinesischen Behörden gesucht wird. Im Übrigen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass den Erklärungsversuchen des Beschwerdeführers nicht zu folgen ist. So soll der Beschwerdeführer gemäss Erstbefragung aufgrund einer Namensliste, gemäss Zweitbefragung aufgrund von Fotos ohne Liste gesucht worden sein (SEM-Akten, A4, S. 8 und A16, S. 6, F37 ff., S. 7, F47,
S. 8, F52, S. 10, F74). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrmals selbst die chinesischen Behörden aufgesucht hat (Eheschliessung im Juni 2014, Ausstellung des Reisepasses im November 2014 und Ausreise mit Ausreisestempel der Behörden im April 2015) spricht ebenfalls gegen sein Verstecken und gegen eine behördliche Suche seiner Person. Schliesslich war der Beschwerdeführer – wenn überhaupt – „nur ein einfaches Mitglied einer kleinen Gemeinde“ und hat immer unter einem Pseudonym gehandelt (Beschwerde S. 3). Was die Ausübung des christlichen Glaubens in China anbelangt, so gibt es Schätzungen zufolge 130 Millionen Christen in China, wobei der chinesische Staat von 21 Millionen registrierten Christen ausgeht (SFH, China: Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, Update, 2009, S. 14). Die SFH führt weiter aus, dass in China nach offiziellen Angaben über 50000 registrierte protestantische Kirchen und rund 6000 registrierte katholische Kirchen und Versammlungsorte bestehen (SFH, China: Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, Update, 2009, S. 14). In China wurden 70 offizielle und 40 weitere Bischöfe gezählt (SFH, China: Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten,
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Update, 2009, S. 16). Ferner wird von einer Zahl von 300 inoffiziellen Hauskirchen-Netzwerken ausgegangen, wobei sich in China insbesondere Hauskirchen „wachsender Beliebtheit erfreuen“ (SFH, China: Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, Update, 2009, S. 15). Das zeigt, dass von einer Kollektivverfolgung der Christen in China keine Rede sein kann (so auch Urteil des BVGer E-3647/2016 vom 20. Juni 2016). Um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen, genügt es deshalb nicht, in den Befragungen einige Fragen zum Christentum korrekt zu beantworten. Hieran vermögen die Beschwerdeausführungen und die Verweise auf zwei Zeugnisse von Glaubensgenossen sowie Berichte der SFH und der China Aid nichts zu ändern. Eine Übersetzung der englischsprachigen Eingaben ist mithin nicht nötig (Art. 33a Abs. 4 VwVG). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe (zum Christentum bereits E. 3.4) lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen, zumal in China weder Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt herrscht und es sich beim Beschwerdeführer – der legal ausgereist ist – um einen jungen, gesunden Mann mit Berufserfahrung sowie intaktem Beziehungsnetz handelt (z. B. SEM-Akten, A4, S. 4 ff. und A16, S. 3, F10 ff., A16, S. 11, F82). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
5.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
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Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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