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E-3827/2024 • BVGer E-3827/2024 KI-generiert

Asylum Denial Upheld Despite Claims of Black Magic Persecution

Geschäftsnummer E-3827/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of asylum and ordered deportation for an individual who claimed to be fleeing persecution involving black magic rituals and human sacrifices. The court found the individual's account to be contradictory and lacking credibility, particularly regarding family relationships, the death of his mother, and his involvement in alleged rituals. Despite claims of memory impairment and a doctor's report suggesting cognitive difficulties, the court determined these did not explain the inconsistencies in his statements. The court also found no evidence of procedural violations or obstacles to deportation, concluding that the asylum claim and any request for legal aid were unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Asylum Denial Upheld Despite Claims of Black Magic Persecution: The court found the individual's account to be contradictory and lacking credibility, particularly regarding family relationships, the death of his mother, and his involvement in alleged rituals. Despite claims of memory impairment and a doctor's report suggesting cognitive difficulties, the court determined these did not explain the inconsistencies in his statements. The court also found no evidence of procedural violations or obstacles to deportation, concluding that the asylum claim and any request for legal aid were unfounded.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Nachweis von Verfolgung Familienasyl Verfahrensgrundsatz Vollzug der Wegweisung im Asyl Klageschrift Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Mai 2024

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 105 AsylG

Refers to the general appealability of SEM decisions in asylum matters before the Federal Administrative Court.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Establishes the right to appeal for individuals directly affected by a decision and having a protectable interest.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Conditions for admitting an appeal that is filed within the statutory time limit and in the correct form.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Conditions for admitting an appeal that is filed within the statutory time limit and in the correct form.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Defines the scope of review for the Federal Administrative Court in asylum matters.

Art. 49 VwVG

Defines the scope of review for the Federal Administrative Court in matters of aliens law.

Art. 111 Bst. e AsylG

Allows decisions in asylum cases by a single judge with the consent of a second judge for manifestly unfounded appeals.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

States that judgments in asylum cases decided by a single judge for manifestly unfounded appeals only need to be summarily reasoned.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

States that written proceedings can be waived in asylum cases.

Art. 2 Abs. 1 AsylG

Establishes the principle that Switzerland grants asylum to refugees.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

Defines who qualifies as a refugee based on well-founded fear of persecution.

Art. 7 AsylG

Sets the standard of proof for refugee status (proven or at least made plausible).

Art. 44 [erster Satz] AsylG

Deals with the legality of ordering expulsion from Switzerland.

Art. 44 AsylG

Regulates the legal status of stay when expulsion is not permissible, reasonable, or possible, and refers to the provisions on temporary admission.

Art. 83 Abs. 1–4 AIG

Regulates the legal status of stay when expulsion is not permissible, reasonable, or possible, and refers to the provisions on temporary admission.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Relates to the determination of refugee status based on well-founded fear of persecution.

Art. 33 Abs. 1 FK

Refers to the prohibition of refoulement in the Geneva Refugee Convention.

Art. 3 EMRK

Prohibits torture and inhuman or degrading treatment or punishment.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Obliges the applicant to obtain the necessary travel documents for their return.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-3827/2024

Urteil vom 12. Juli 2024

Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;

Gerichtsschreiber Stefan Trottmann.

Parteien A._______, geboren am (…), Guinea, vertreten durch MLaw Sonja Comte, Rechtsanwältin Advokatur LawRaine, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 16. Mai 2024 / N (…).

E-3827/2024

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. September 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (vgl. Akten der Vorinstanz 1282741-[nachfolgend: SEM- act.] 1/2),

dass am 7. November 2023 die Erstbefragung UMA (EB UMA) stattfand (vgl. SEM-act. 17/9),

dass am 21. November 2023 vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen ein Altersgutachten erstellt wurde, welches ein Mindestalter des Beschwerdeführers von (…) Jahre ausweist (vgl. SEM- act. 20/7),

dass er am 2. Februar 2024 im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde (vgl. SEM-act. 23/13),

dass er geltend machte, er sei guineischer Staatsbürger und habe im Dorf B._______ gelebt, wo er vier Jahre in die Koranschule gegangen sei, den Koran und Französisch gelernt habe und die Schule habe verlassen müssen, weil seine Mutter gestorben sei und niemand mehr für sein Schulgeld habe aufkommen können,

dass er danach keiner Tätigkeit mehr nachgegangen sei, dass seine Mutter mit seiner jüngeren Schwester und seinem älteren Bruder, der früh gestorben sei, zusammengewohnt habe, dass er, der Beschwerdeführer, nach der Trennung der Eltern beim ehemaligen Ehemann seiner Mutter namens C._______ aufgewachsen sei, dass er mit letzterem – welcher nicht sein leiblicher Vater gewesen sei – keinen Kontakt mehr habe,

dass seine Mutter an einer Krankheit, welche durch schwarze Magie verursacht worden sei, gestorben sei,

dass er keine Tanten und nur einen Onkel D._______ in Guinea habe, welcher ihm die Kopien und auch die Originale seiner Geburtsdokumente geschickt habe,

dass der Kontakt zu ihm aber abgebrochen sei,

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dass der ehemalige Ehemann seiner Mutter, C._______, ihn zu seinem Vater ins Dorf E._______ gebracht und gewollt habe, dass er diesem bei Zeremonien der schwarzen Magie und bei der Beschneidung der Knaben helfe,

dass ihm, dem Beschwerdeführer, diese Tätigkeiten nicht zugesagt hätten, er sich geweigert habe, daran teilzunehmen, und aufgrund seiner Weigerung ein Ritual mit Tierund auch Menschenopfern durchgeführt worden sei, bei welchem er um sein Leben gefürchtet habe, dass er nach einer Woche zu seinem Stiefvater zurückgekehrt sei, dieser aber seine Weigerung, mit seinem Vater zu arbeiten, nicht akzeptiert habe, und er ihm das gleiche Schicksal, welches seine Mutter erlitten habe, angedroht habe,

dass er geschlagen und aus dem Haus geworfen worden sei, sein Onkel ihm in jener Situation nicht beigestanden habe und lediglich habe verlauten lassen, er könne nebst seiner Schwester nicht auch noch ihn beherbergen, dass er dann ein paar Tage in einer Jugendherberge übernachtet, dabei per Zufall C._______ auf der Strasse begegnet sei, er von ihm auf den Boden geworfen und geschlagen worden sei sowie Verletzungen davongetragen habe,

dass er nach diesem Angriff in ein Haus geflüchtet sei, wo ihn ein Mann fortan beherbergt habe,

dass dieser Mann gewollt habe, dass er im Innern des Hauses bleibe, weil er in Alkoholund Drogengeschäfte verwickelt sei, und dieser eines Tages in einem Nachtlokal in einen Streit geraten und mit Wunden zurückgekommen sei,

dass dieser ihm gesagt habe, es sei besser, wenn sie gemeinsam das Land verlassen würden, und sie dann gemeinsam im (…) 2022 aus Guinea aus-, und im (…) 2023 in die Schweiz eingereist seien, dass sein Asylgesuch am 9. Februar 2024 ins erweiterte Verfahren zugeteilt wurde (vgl. SEM-act. 24/2),

dass das SEM mit Verfügung vom 16. Mai 2024 (eröffnet am 21. Mai 2024) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den

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Vollzug anordnete und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte (vgl SEM-act. 35/12 und 37/2), dass die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Eingabe an die Vorinstanz vom

7. Juni 2024 diese informierte, dass sie vom Beschwerdeführer mandatiert worden sei, eine Vertretungsvollmacht vom 7. Juni 2024 beilegte und um Akteneinsicht ersuchte (vgl. SEM-act. 38/4), dass der ehemalige Rechtsvertreter am 12. Juni 2024 der Vorinstanz die Mandatsniederlegung anzeigte (vgl. SEM-act. 39/1), dass der Beschwerdeführer mit Laieneingabe vom 17. Juni 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,

dass ebenfalls eventualiter die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und amtliche Rechtsverbeiständung beantragte, dass er dieser Eingabe die angefochtene Verfügung und einen fachärztlichen Kurzbericht vom 14. Juni 2024 von Dr. med. F._______ beilegte, dass mit Eingabe vom 18. Juni 2024 die rubrizierte Rechtsvertreterin eine weitere Beschwerde einreichte und im Namen des Beschwerdeführers beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass eventualiter infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass subeventualiter die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,

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dass ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die Unterzeichnete als amtliche Rechtsvertretung beizuordnen sei,

dass ferner die Verfahrenskosten infolge Gehörsverletzung unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens dem SEM aufzuerlegen seien, dass der Eingabe die angefochtene Verfügung, eine Anwaltsvollmacht vom

7. Juni 2024, eine Eingabe der Rechtsvertreterin an die Vorinstanz vom

7. Juni 2024, eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2024 und ein Kurzbericht G._______ vom 12. Februar 2024, alles in Kopie, beilagen, dass die Instruktionsrichterin mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2024 das Gesuch um Nachfristansetzung zur Beschwerdeergänzung abwies und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,

und zieht in Erwägung,

dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Beschwerdeeinreichung legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass die Instruktionsrichterin mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2024 feststellte, die beiden Rechtsmitteleingaben vom 17. Juni 2024 und

18. Juni 2024 würden vom Gericht als eine Beschwerde behandelt werden, dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass der Beschwerdeführer unter anderem die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, wobei er vorbringt, diese habe es unterlassen, die von der Rechtsprechung geforderten spezifischen Abklärungen seiner persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, was diverse «Abklärungspflichten» verletze, dass die angefochtene Verfügung sich über rund drei Seiten zum Kindeswohl äussert und diesbezüglich offensichtlich keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorliegt (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer III), dass der Beschwerdeführer ferner vorbringt, die Vorinstanz habe mit der Nichtzustellung der Akten das rechtliche Gehör verletzt, dass in der Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2024 hierzu bereits festgehalten wurde, dem vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seien die editionspflichtigen Akten mit der vorinstanzlichen Verfügung vom

16. Mai 2024 ausgehändigt worden (vgl. Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung),

dass weiter festgestellt wurde, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe denn auch nicht nachvollziehbar hervor, weshalb er die entscheidrelevanten Akten – sollte er tatsächlich nicht in deren vollständigen Besitz gewesen sein – nicht zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Vorinstanz beziehungsweise der ehemaligen Rechtsvertretung hätte einfordern können,

dass ferner davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer respektive seine Rechtsvertreterin habe mittlerweile Akteneinsicht erhalten, dass sich aufgrund der eingereichte(n) Rechtsmitteleingabe(n) sodann nicht der Eindruck aufdrängt, dem Beschwerdeführer sei es wegen

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mangelnder Kenntnis der entscheidrelevanten Akten nicht möglich gewesen, eine fundiert begründete Beschwerde zu erheben, dass diesbezüglich der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde und somit auch der Antrag in der Beschwerde vom 18. Juni 2024 betreffend Kostenauflage an die Vorinstanz aufgrund Gehörsverletzung abgewiesen wird,

dass sich die formellen Rügen nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweisen, weshalb das Kassationsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, die Vorbringen hingegen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5

E. 2.2), worauf verwiesen werden kann,

dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem familiären Umfeld seien vage, widersprüchlich und im Zeitablauf nicht kongruent ausgefallen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 17. Juni 2024 ausführt, er habe den Todeszeitpunkt seiner Mutter an der Anhörung zeitlich nicht einzuschätzen vermocht, da er nicht mehr gewusst habe, wie lange er nach deren Tod noch in Guinea gewesen sei, dass er deshalb nichts Falsches habe sagen wollen,

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dass diese Ausführungen nicht überzeugen, da er an der Anhörung zwar den Todeszeitpunkt seiner Mutter nicht angeben konnte (vgl. SEM-act. 23/13 F20 ff.), er aber zu anderen Fragen der Vorinstanz detailreich vorzutragen vermochte (vgl. beispielsweise die Ausführungen zu seinen Asylgründen in freier Rede, SEM-act. 23/13 F85), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 17. Juni 2024 ausführt, er kenne die Existenz seines erwähnten Bruders nur von einem Foto, der Stiefvater habe noch andere Kinder gehabt und er, der Beschwerdeführer, denke, dass das Wort «Stief» und «Bruder» verwechselt worden sei,

dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung ausführte, er habe lediglich eine Schwester, und sonst keine Geschwister, sein Bruder sei bereits verstorben (vgl. SEM-act. 23/13 F26 f., F28, F29 f.), dass dieser Bruder früh gestorben sei, und er anlässlich der EB UMA nicht gefragt worden sei, ob dieser noch am Leben sei (vgl. SEM-act. 23/13 F32 f.),

dass er die Frage so verstanden habe, dass der Befrager ihn nach der Schwester und weiteren kleinen Geschwistern gefragt habe (vgl. SEM-act. 23/13 F34),

dass er hingegen an der EB UMA ausführte, «meine anderen Geschwister haben bei meiner Mutter gewohnt» (vgl. SEM-act. 17/9 Ziffer 3.01), dass er auf die Aufforderung, seine Geschwister aufzuzählen, angab, «H._______ (w), ich weiss nicht, wie alt sie ist. Mein älterer Bruder I._______ (m), ich weiss nicht, wie alt er ist» (vgl. SEM-act. 17/9 Ziffer 3.01),

dass er auf die Frage, wo I._______ und H._______ gelebt hätten, nachdem seine Mutter gestorben sei, ausführte «Bevor meine Mutter starb, habe ich bei meinem Vater gewohnt, weil meine Eltern getrennt waren. Meine Schwester hat bei meiner Mutter und meinem Onkel gewohnt. Der Bruder war ab und zu mal bei unserem Vater und ab und zu bei der Mutter.» (vgl. SEM-act. 17/9 Ziffer 3.01),

dass die Ausführungen an der EB UMA offensichtlich im klaren Widerspruch zu denjenigen an der Anhörung stehen, und die diesbezügliche Erklärung in der Beschwerde, das Wort «Stief» sei mit dem Wort «Bruder»

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verwechselt worden respektive sage man in seinem Land Freunden und Bekannten schnell «Frère», diesen Widerspruch nicht aufzulösen vermag, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 17. Juni 2024 zwar vorbringt «J._______ ist der Bruder des Mannes, bei dem ich gelebt hatte. Das stimmt nicht. […] Ich selbst hatte nur manchmal wenig Kontakt zu ihm. […] J._______ kannte ich nicht so gut», dass er aber an der Anhörung im Widerspruch dazu ausführte, «Ich kenne nur J._______. Das ist der Mann, wo ich gelebt habe. […]» (vgl. SEM-act. 23/13 F38),

dass er in seiner Beschwerde vom 17. Juni 2024 weiter vorbringt, das Wort «Sacrifice humain», also Menschenopfer, sei vom SEM falsch niedergeschrieben worden, er habe nie einer rituellen Opferung eines Menschen teilgenommen, es handle sich um einen Fehler der Übersetzung, dass der Beschwerdeführer an der EB UMA ausführte, «[…] Dabei tötet man Tiere, man tötet auch Menschen. […]» (vgl. SEM-act. 17/9 Ziffer 7.01), dass er den Dolmetscher verstanden habe, die EB UMA in Malinke übersetzt wurde, der Beschwerdeführer die Wahrheit der Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigte, und ferner auch der Dolmetscher und die Rechtsvertretung unterschrieben haben (vgl. SEM-act. 17/9 Ziffer 1.01 und 9.02 ff.),

dass daher keine Hinweise auf eine falsche Übersetzung vorliegen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 17. Juni 2024 einen fachärztlichen Kurzbericht einreichte, in welche Dr. med. F._______ unter anderem festhielt, er leide an vermindertem Denkund Konzentrationsvermögen mit eingeschränkter Erinnerung an Vergangenes, sowohl negative wie auch positive Erlebnisse könnten nicht detailliert abgerufen werden,

dass er weiter nicht in der Lage sei, zeitlich verbindliche Angaben zum Tod seiner Mutter zu machen,

dass sie eine (…) diagnostizierte,

dass vorab festzuhalten ist, dass die fachärztliche Schlussfolgerung eines verminderten Denkund Konzentrationsvermögens durch den auf

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Beschwerdeebene eingereichten «Kurzbericht G._______» vom 12. Februar 2024 in dem Sinne zu relativieren ist, als dem Beschwerdeführer durch die dort zuständige Sozialpädagogin unter anderem bestätigt wird, dass er durch seine aktive, zielstrebige und selbständige Art tiefen Eindruck hinterlassen und beim Erlernen der Sprache ein aussergewöhnliches Engagement gezeigt habe, was ihn zu einem der besten Schüler der Klasse gemacht habe,

dass im Übrigen ein vermindertes Denkund Konzentrationsvermögen mit eingeschränkter Erinnerung an Vergangenes und das Unvermögen, den Todeszeitpunkt seiner Mutter verbindlich anzugeben, nichts an der Gesamtwürdigung zu ändern vermag, da dieser pathologische Befund insbesondere die vielen Widersprüche offensichtlich nicht erklären kann, dass im Weiteren auf die rechtliche Würdigung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,

dass der Beschwerdeführer auch aus den weiteren, mit der Beschwerde vom 18. Juni 2024 eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, und es ihm nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

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dass betreffend Wegweisungsvollzug vorab auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann,

dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von UMA gemäss BVGE 2015/30 von Amtes wegen verpflichtet ist, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, dass die Vorinstanz das Kindeswohl ausführlich und detailliert geprüft hat, und in den Beschwerden dazu nichts Neues vorgebracht wird, weshalb es einem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegensteht, dass die oben genannten gesundheitlichen Probleme mangels Intensität auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,

dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),

dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist,

dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,

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dass mit dem vorliegenden Direktentscheid das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschuss gegenstandslos wird, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – welche praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Stefan Trottmann

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