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E-380/2013 • BVGer E-380/2013 KI-generiert

Asylum Reopening Denial Upheld

Geschäftsnummer E-380/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the administrative office's refusal to reopen an asylum case. The initial asylum application was denied, and this decision became final. The applicants then submitted a new request, which the administrative office treated as a request for reconsideration. The office denied this request, finding no new grounds and that the original decision was valid. The court upheld this decision, reasoning that the applicants failed to present new facts or events that would warrant reopening the case; turning 14 did not constitute a new circumstance, and the original grounds for asylum had not been adequately presented. The court also denied their request for free legal aid due to the hopelessness of their claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2012

Schlagwörter

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Wiedererwägung des Asylgesuchs unentgeltliche Rechtspflege verwaltungsrechtliche Wiedererwägung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Wiederaufnahme des Verfahrens Asyl für Minderjährige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

Used to state that the Federal Administrative Court reviews the challenged decision for violations of federal law, incorrect or incomplete determination of the relevant factual situation, and inappropriateness, and that the challenged decision does not violate federal law.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose costs on the appellants.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to reject the request for free legal aid because the appeals were deemed hopeless.

Art. 9 Abs. 2 VwVG

Cited by the lower authority as the basis for not entering a decision on the application, and the court confirmed this approach.

Art. 24 Abs. 1 VwVG

Used to restore the missed deadline and accept the appeal as timely due to incorrect information from the authority.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-380/2013

Urteil vom 30. Januar 2013

Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;

Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), Mazedonien, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid);

Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2012 / N (…).

E-380/2013

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 24. März 2010 zusammen mit ihren Eltern in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 stellte das BFM fest, die Familienmitglieder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2012 ab. Auf das Revisionsgesuch trat das Gericht mit Urteil vom 5. Dezember 2012 nicht ein.

B. Am 9. November 2012 suchten die Beschwerdeführenden beim BFM (erneut) um Asyl nach. Im Rahmen des Asylverfahrens der Familie seien sie nie zu ihren eigenen Asylgründen angehört worden. Sollte die Eingabe nicht als Asylgesuch entgegengenommen werden, sei sie als Wiedererwägungsgesuch an Hand zu nehmen.

C. Am 16. November 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, die Eingabe werde als Wiedererwägungsgesuch an Hand genommen und forderte sie auf, die Eingabe zu verbessern. Mit Schreiben vom 25. November 2012 reichten die Beschwerdeführenden die Verbesserung zu den Akten.

D. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und stellte fest, dass die Verfügung vom 19. Mai 2010 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Das Gesuch um Anhörung der Beschwerdeführenden lehnte es ab. Sodann erhob es eine Gebühr von Fr. 600.– und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

E. Mit Eingabe vom 6. Januar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei anzuordnen. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist insoweit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten. Ob auch die Eltern, die Grosseltern und der jüngste Bruder zur Beschwerde legitimiert sein könnten, obwohl sie von der angefochtenen Verfügung formell nicht berührt sind, kann offen bleiben.

1.2 Der Nichteintretensentscheid vom 7. Dezember 2012 enthält eine unrichtige Auskunft über die Rechtsmittelfrist (30-tägige statt 5-tägige Frist für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG). Den Beschwerdeführenden darf hieraus jedoch kein Rechtsnachteil erwachsen, da sie in guten Treuen von der richtigen Mitteilung der Behörde ausgehen konnten. Demnach ist die verpasste Frist wiederherzustellen (Art. 24 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde als rechtzeitig entgegenzunehmen.

1.3 Die Beschwerdeschrift hat nach Inhalt und Form die Begehren, deren Begründung und die Beweismittel zu nennen (Art. 52 VwVG). Die vorliegende Eingabe, die sich mit der angefochtenen Verfügung kaum auseinandersetzt und weitschweifig abgefasst ist, ist nur knapp formgenügend. Soweit darin um eine Anregung der Vorinstanz ("im Sinne eines unjuristischen Vorschlages") ersucht wird, wird kein wirksamer Verfahrensantrag und der Devolutiveffekt der Beschwerde verkannt. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

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3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4.

4.1 Gemäss Art. 9 Abs. 2 VwVG tritt die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.

4.2 Die Vorinstanz ist auf die Eingabe vom 9. November 2012 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten. Zur Begründung führt sie aus, die Beschwerdeführenden machten keine Gründe oder Ereignisse geltend, die im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens zu prüfen seien. Auch würden sie keine nachträglich veränderte Sachlage geltend machen, sondern Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (neue erhebliche Tatsachen). Die geltend gemachten Gründe hätten bereits im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht bestanden und die geltend gemachten Ereignisse hätten sich vor dem Gerichtsurteil zugetragen. Mit den Vorbringen würden die Beschwerdeführenden die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2012 rügen. Die Eingabe falle nicht in die Zuständigkeit des BFM.

5.

5.1 Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, beschränkt sich das Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob der Nichteintretensentscheid Recht verletzt.

5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihre Asylgesuche vom

9. November 2012 seien formell nicht entschieden worden. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 einlässlich dargelegt, weshalb mit der Eingabe vom 9. November 2012 keine Asylgründen geltend gemacht würden. Entsprechend dem Eventualbegehren hat sie die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch an Hand genommen, unter diesem Aspekt geprüft und festgestellt, dass keine Wiedererwägungsgründe vorlägen. Damit hat sie über die Eingabe vom 9. November 2012 entsprechend den Begehren mit einer anfechtba- E-380/2013

ren Verfügung befunden. Der Sistierungsantrag, bis über die Asylgesuche befunden worden sei, ist bei dieser Sachlage abzuweisen.

5.3 Die Vorinstanz hat die Eingabe der Beschwerdeführenden zu Recht nicht als neue Asylgesuche an Hand genommen. Im ordentlichen Verfahren haben die Beschwerdeführenden nie eigene Asylgründe geltend gemacht. Namentlich haben ihre Eltern als gesetzliche Vertreter nie geltend gemacht, die im Zeitpunkt der Einreichung der Asylgesuche zwölfund achtjährigen Kinder seien in asylrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt worden. Solches lässt sich auch im neu angestrebten Verfahren nicht erkennen. Im Übrigen wäre es den Eltern der Beschwerdeführenden im Rahmen des ordentlichen Verfahrens oblegen, allfällige Verfahrensverletzungen (Nichtanhörung der Kinder) geltend zu machen.

5.4 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer 1 habe am 30. Mai 2012 sein 14. Altersjahr erfüllt. Die Erreichung der Urteilfähigkeit nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens stelle eine nachträglich veränderte, erhebliche Tatsache dar, die das Recht auf Anhörung gemäss Art. 29 AsylG mit sich bringe. Indem keine persönliche Anhörung stattgefunden habe und die Asylgründe nicht geprüft worden seien, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

Entgegen der in der Eingabe vertretenen Ansicht stellt der Umstand der Erreichung des 14. Altersjahrs offensichtlich keine nachträglich veränderte Sachlage dar. Die Erreichung dieses Alters stellt eine vorbestehende aktenkundige Tatsache dar, mit Blick auf welche – sofern erforderlich – entsprechende Massnahmen vorweg eingeleitet werden können. Soweit die Eltern der Beschwerdeführenden als deren gesetzliche Vertreter allfällige Asylgründe im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nicht geltend gemacht haben, gilt der Sachverhalt als mit Rechtskraft belegt.

5.5 Die Vorinstanz stellt in angefochtenen Verfügung weiter fest, die Beschwerdeführenden würden Gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG (Übersehen aktenkundiger erheblicher Taschen oder bestimmter Begehren) geltend machen, mithin um Revision ersuchen. Da sie die Zuständigkeit ausdrücklich behaupteten, sei auf das Wiedererwägungsgesuch in Anwendung von Art. Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Die Beschwerdeführenden äussern sich dazu mit keinem Wort und zeigen nicht ansatzweise auf, inwiefern die Verfügung Bundesrecht verletzen sollte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Auf die Eingabe vom 9. November 2012 wurde zu Recht nicht eingetreten.

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6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die übrigen prozessualen Anträge sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-380/2013

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand: