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E-3759/2012 • BVGer E-3759/2012 KI-generiert

Asylum Seeker Deportation Upheld Under Dublin II Regulation

Geschäftsnummer E-3759/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to not accept an asylum application and to deport an individual to Italy, based on the Dublin II Regulation, which designates Italy as the responsible state for processing the asylum claim due to a prior application filed there. The court reasoned that the individual failed to provide substantial evidence that their asylum claim would not be properly examined in Italy or that they would face violations of international law, such as non-refoulement, by being returned there, and therefore, the deportation was permissible and reasonable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juli 2012

Schlagwörter

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Asylgesetz Dublin-Verordnung Rückwanderung Non-Refoulement Ausschaffungsverbot Recht der Staaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 83 Bst
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
Art. 48 VwVG
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Art. 108 Abs. 2 AsylG
This provision is cited in point 1 as part of the admissibility check for the appeal, confirming it was filed within the legal timeframe.
Art. 52 VwVG
This provision is cited in point 1 as part of the admissibility check for the appeal, confirming it was filed in the correct form.
Art. 106 Abs. 1 AsylG
This provision is cited in the conclusion (point 6) as the basis for rejecting the appeal because the contested decision does not violate federal law.
Art. 111 Bst
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst.
Art. 34 Abs. 2 Bst
3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst.
Art. 20 Abs. 1 Bst
Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens liege deshalb gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision is cited in the conclusion (point 6) as the basis for rejecting the appeal because the contested decision does not violate federal law.

Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

This provision is the legal basis used by the Federal Office for Migration (BFM) to not enter into the asylum application, as stated in point 3.1 and confirmed in point 3.5.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision justifies the BFM's order for expulsion from Switzerland when the asylum application is rejected or not entered into, as used in point 4.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is the legal basis for imposing the costs of the proceedings on the appellant, as stated in point 7.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

This provision is cited in point 1 as part of the admissibility check for the appeal, confirming it was filed within the legal timeframe.

Art. 52 VwVG

This provision is cited in point 1 as part of the admissibility check for the appeal, confirming it was filed in the correct form.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-3759/2012

Urteil vom 24. Juli 2012

Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren);

Verfügung des BFM vom 6. Juli 2012 / N (…).

E-3759/2012

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reichte am

17. Juni 2012 im Empfangsund Verfahrenszentrum des BFM in (…) ein Asylgesuch ein. Am 25. Juni 2012 wurde er summarisch befragt und ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gewährt.

B. Mit Verfügung vom 6. Juli 2012 – zugestellt am 12. Juli 2012 – trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies verpflichtete es den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom

16. Juli 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

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2.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

3.

3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.

3.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 6. Juli 2012 fest, dass der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac nachgewiesen habe, dass der Beschwerdeführer am 17. August 2011 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte und die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens liege deshalb gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), bei Italien.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nicht mehr nach Italien zurückgehen wolle, weil er dort auf der Strasse schlafen müsse und keine Arbeit gefunden habe.

3.4 Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR

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0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, das Asylund Wegweisungsverfahren durchzuführen.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen.

3.5 Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist jedoch nicht direkt anwendbar, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts anrufbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus internationalem Recht gehört insbesondere das Non- Refoulementgebot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).

Italien ist Signatarstaat der FK, EMRK und FoK und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Der Beschwerdeführer substantiiert in keiner Weise, dass sein Asylgesuch nicht sorgfältig geprüft werde bzw. die angefochtene Verfügung zu beanstanden sein soll, und solches ist auch nicht anzunehmen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

4. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.

5.

5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus- E-3759/2012

ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

5.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, findet vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides statt. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.

6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art.

106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3759/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher

Versand: