Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
E-3749/2024 • BVGer E-3749/2024 KI-generiert

Asylum Appeal Dismissed: Deportation to Bulgaria Upheld

Geschäftsnummer E-3749/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against a decision not to consider an asylum request and to order deportation to Bulgaria. The court found that the initial decision-making authority correctly determined Bulgaria's responsibility under the Dublin Regulation, as evidenced by Eurodac data and Bulgaria's agreement to readmit the applicant. The applicant's claims of mistreatment in Bulgaria and systemic flaws in the asylum system were deemed unsubstantiated, referencing prior consistent case law that Bulgaria, despite some deficiencies, does not present systemic risks of inhumane treatment. The court also concluded that the applicant's health, including psychological issues, did not constitute an insurmountable obstacle to deportation, as adequate treatment is available and travel fitness would be assessed closer to the transfer date.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Juni 2024

Schlagwörter

KI-generiert
Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen Asylgesetz Gesundheitsbezogene Angaben Abschiebung albanisches Asylgesuch Wiedererwägung der Wegweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

The court used this provision to dismiss the appeal, stating that the non-admission decision was correct and aligned with the principle that asylum applications are generally not considered if the applicant can travel to a third country responsible for processing the asylum and expulsion procedure under international treaties.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

The court used this provision to dismiss the request for free legal aid, deeming the applicant's requests to be without prospect of success.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The court used this provision to impose the court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-3749/2024

Urteil vom 21. Juni 2024

Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner;

Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad.

Parteien A._______, geboren am (…), Marokko, vertreten durch MLaw Katrin Henzi, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 6. Juni 2024.

E-3749/2024

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er am 14. Mai 2024 der in B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte,

dass ihm anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 15. Mai 2024 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens und Sloweniens sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass er gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (…) in Bulgarien und am (…) in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte und das SEM am 22. Mai 2024 die bulgarischen Behörden um seine Wiederaufnahme ersuchte, die das Ersuchen am 29. Mai 2024 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 6. Juni 2024 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er eventualiter beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er subeventualiter beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Einholung individueller Zusicherungen der bulgarischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie angemessener Unterbringung, Ernährung, Zugang zur medizinischen Grundversorgung sowie einem fairen und diskriminierungsfreien Asylverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich

E-3749/2024

anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden haben würde,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel

– und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2),

dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

E-3749/2024

dass der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und sich nicht mit dem vorliegenden Einzelfall auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde insb. S. 4 ff.), dass sie diesen weder in Bezug auf das mangelhafte Asylsystem und die aktuelle Überlastung der Versorgungslage in Bulgarien noch bezüglich humanitärer Überlegungen geprüft habe und in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich auch unbegründet gelassen habe (vgl. Beschwerde S. 4 ff. und insb. S. 11),

dass sie auf einige relevante Aspekte nicht eingegangen sei, ihrer Entscheidung dadurch ein mangelhaft erstellter Sachverhalt zugrunde gelegen habe, die Vorinstanz mithin nebst der Verletzung der Untersuchungspflicht auch einen Ermessensfehler in Bezug auf die Anwendung der Souveränitätsklausel begangen habe (vgl. Beschwerde S. 10 f.), dass sie zudem den medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe (vgl. Beschwerde insb. S. 11 f.),

dass sich entgegen diesen Behauptungen jedoch weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung erblicken lässt,

dass sie ihre Erwägungen doch – unter Berücksichtigung der konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers – auf die einschlägigen Rechtsnormen sowie auf die Rechtsprechung des angerufenen Gerichts stützt, was nicht zu beanstanden ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.), dass auch der medizinische Sachverhalt von der Vorinstanz ausreichend abgeklärt wurde, sie die wesentlichen medizinischen Vorbringen und Unterlagen würdigte und sich insbesondere mit den (…)beschwerden, den psychischen Problemen ([…] und Suizidalität) und der damit einhergehenden medikamentösen Behandlung ausreichend auseinandersetzte (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.),

dass die Vorinstanz aufgrund der medizinischen Berichte davon ausgehen durfte, der medizinische Sachverhalt sei rechtsgenüglich erstellt, dass sie aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nicht gehalten war, allfällige weitere Arzttermine abzuwarten beziehungsweise zu veranlassen, um dessen Überstellungsfähigkeit zu beurteilen,

E-3749/2024

dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe weder neue Vorbringen substantiiert geltend machte noch medizinische Unterlagen nachreichte, die darauf schliessen lassen würden, dass der medizinische

Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden wäre, dass sowohl die Einschätzung der Lage in Bulgarien als auch die Würdigung der individuellen Situation – auch in Bezug auf die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) – materieller Natur sind beziehungsweise der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht teilt, keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt, dass die formellen Rügen folglich unbegründet sind, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Eventualbegehren abzuweisen ist,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft,

dass, wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Wiederaufnahme explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1),

dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),

E-3749/2024

dass die Vorinstanz anhand der Zentraleinheit Eurodac und dem ablehnenden Antwortschreiben der slowenischen Behörden zu Recht die Zuständigkeit Bulgariens erkannte (vgl. SEM-eAkten 9/1 und 22/1) und die bulgarischen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO – um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (take-back-Verfahren) ersuchte,

dass die bulgarischen Behörden diesem Gesuch am 29. Mai 2024 explizit zustimmten (vgl. SEM-eAkten 29/1),

dass damit von der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens zur Rückübernahme auszugehen ist,

dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom

15. Mai 2024 im Wesentlichen mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Bulgarien aussprach, dass die Bulgaren Rassisten seien, die dortigen Behörden ihn schlecht behandelt hätten, er insbesondere angespuckt und geschlagen worden sei und Hunde auf ihn losgelassen worden seien,

dass er in medizinischer Hinsicht ausführte, er habe keine Krankheit, es ihm psychische jedoch nicht gut gehe, was ihn auch körperlich beeinflussen würde und er deshalb in der Schweiz bereits vorstellig geworden sei, dass er auf die entsprechende Nachfrage seiner Rechtsvertretung, weshalb er in die Schweiz gekommen sei, erklärte, er wolle hier in aller Ruhe sterben und nicht glauben würde, dass die Schweiz ihm helfen könne, dass er in der Beschwerde ergänzte, in Bulgarien diskriminiert und Opfer unmenschlicher und erniedrigender Behandlung geworden zu sein und dass dies bei ihm zu schwerwiegenden psychischen Problemen geführt habe, wobei davon auszugehen sei, dass diese dort nicht adäquat behandelt würden und die Schweiz aufgrund dieser Vorbringen auf sein Asylgesuch einzutreten habe (vgl. Beschwerde S. 3 und 8 f.), dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in den zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass in dieser Hinsicht zu prüfen ist, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die

E-3749/2024

eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt und dabei festgehalten hat, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei, dass ferner korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich seien, und die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder es nicht rechtfertige, keine Überstellungen mehr vorzunehmen, und betroffene Personen gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen könnten, dass damals zudem festgestellt wurde, die Bedingungen in den Aufnahmeund Haftzentren seien prekär, diese jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert wurden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom

11. Februar 2020 E. 6.6.1 und E. 6.6.7), dass das Bundesverwaltungsgericht an dieser Praxis auch in jüngster Zeit unter Berücksichtigung der Belastung des Asylsystems durch ukrainische Kriegsflüchtlinge festgehalten hat (vgl. Urteil des BVGer F-2212/2024 vom

19. April 2024 E. 5.2 f. m.w.H.),

dass auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten allgemeinen Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse mit den bulgarischen Behörden nicht davon auszugehen ist, Bulgarien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden (vgl. in letzter Zeit auch Urteile des BVGer D-2359/2024 vom 22. April 2024 S. 13; F-2212/2024 E. 5.3; E-382/2024 vom 23. Januar 2024 E. 9.2; E-5259/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 8; F-5486/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 5; E-2395/2023 vom 28. September 2023 E. 8),

E-3749/2024

dass trotz der Einwände des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor davon ausgeht, dass das Asylsystem Bulgariens keine systemischen Mängel aufweist und im Einzelfall zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die einer Überstellung entgegenstehen könnten (vgl. Urteile des BVGer F-2212/2024 E. 5.2 f. und E-4897/2023 S. 8 vom 21. September 2023),

dass eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO daher nicht gerechtfertigt ist,

dass auch kein Grund zur Annahme besteht, die bulgarischen Behörden würden nach einer Überstellung des Beschwerdeführers die Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom

26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) nicht einhalten,

dass bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung oder ungerechten Behandlung durch eine Behörde der Beschwerdeführer im Übrigen gehalten ist, sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gemäss Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) auf dem Rechtsweg einzufordern,

dass ihm zuzumuten ist, sich an das Justizwesen Bulgariens, die dortigen Aufsichtsbehörden oder eine in Bulgarien tätige NGO zu wenden, wenn er in Bulgarien rechtswidrig behandelt werden sollte, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

dass sich der Beschwerdeführer schliesslich auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe,

E-3749/2024

dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,

dass eine solche Situation beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht gegeben ist,

dass, um Wiederholungen zu vermeiden, bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, wonach diese kein Hindernis für seine Überstellung nach Bulgarien darstellen, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und kein Grund zur Annahme besteht, dass ihm dort eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde (vgl. [statt vieler] Urteil D-2359/2024 S. 15 m.w.H.),

dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe – einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung – zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),

dass für das weitere Dublin-Verfahren ohnehin einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt (vgl. angefochtene Verfügung S. 6) – erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird,

dass schliesslich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis darstellt und einer allfällig akzentuierten Suizidalität mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden Rechnung getragen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 7.3.3 m.w.H.), dass demgemäss kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO besteht und keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzustellen sind, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht in die Kategorie der besonders vulnerablen Personen mit speziellen

E-3749/2024

Bedürfnissen fällt (was gemäss Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 gegebenenfalls das Einfordern konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden erforderlich machen könnte), dass für das Einholen von individuellen Zusicherungen der bulgarischen Behörden im Sinne des Subeventualantrags und der weiteren beantragten individuellen Garantieerklärungen (vgl. Beschwerde S. 13) nach dem Gesagten somit keine Veranlassung besteht, weshalb diese abzuweisen sind, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Bulgarien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren um Vollzugsstopp, Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit entsprechender Anweisung an die zuständigen Behörden und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3749/2024

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Nassim Safai-Rad

Versand: