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E-3722/2023 • BVGer E-3722/2023 KI-generiert

Asylum seeker's deportation upheld; no well-founded fear of persecution found

Geschäftsnummer E-3722/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected an asylum application and ordered deportation, finding that the applicant did not demonstrate a well-founded fear of persecution. While the applicant claimed to fear reprisal from his partner's family due to his involvement in her escape and subsequent legal actions against her family, the court determined that Turkish authorities were willing and able to provide protection. The court reasoned that the applicant had previously sought and received assistance from Turkish authorities, and that he could relocate within Turkey to avoid any localized threats. Therefore, the court concluded that the applicant's deportation was permissible under asylum and international law.

Legislator-Regeste

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Art. 29 AsylG, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG; Asylum seeker's deportation upheld; no well-founded fear of persecution found: While the applicant claimed to fear reprisal from his partner's family due to his involvement in her escape and subsequent legal actions against her family, the court determined that Turkish authorities were willing and able to provide protection. The court reasoned that the applicant had previously sought and received assistance from Turkish authorities, and that he could relocate within Turkey to avoid any localized threats. Therefore, the court concluded that the applicant's deportation was permissible under asylum and international law.

Schlagwörter

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Verfolgung Flüchtlingsstatus Familienwegweisung internationaler Schutz Drohung gegen Behörden und Beamte Abschiebung Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juni 2023

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 AsylG

Used to confirm the court's jurisdiction for a final decision in asylum matters.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Establishes the appellant's legitimacy to file the appeal.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Establishes the appellant's legitimacy to file the appeal.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Establishes the appellant's legitimacy to file the appeal.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Governs the court's jurisdiction and admissible grounds for appeal in asylum cases.

Art. 49 VwVG

Governs the court's jurisdiction and admissible grounds for appeal in alien law matters.

Art. 111 Abs. e AsylG

Allows for decisions by a single judge with the consent of a second judge in obviously unfounded appeals.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Allows for summary reasoning in obviously unfounded appeals.

Art. 2 Abs. 1 AsylG

States that Switzerland generally grants asylum to refugees.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

Defines refugees as persons facing serious disadvantages or fearing such disadvantages due to specific grounds.

Art. 3 Abs. 2 AsylG

Defines serious disadvantages as including threats to life, liberty, or measures causing unbearable psychological pressure.

Art. 44 AsylG

Mandates the SEM to order deportation and its execution when asylum is refused, considering family unity.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Prohibits sending anyone back to a country where their life, liberty, or physical integrity is threatened for reasons outlined in Art. 3 Abs. 1 AsylG.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Obliges the applicant to obtain necessary travel documents for return.

Art. 44 AsylG

Governs the provisional admission procedure when deportation is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 1 AIG

States that the SEM determines the foreigner's status based on legal provisions for provisional admission if deportation is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 3 AIG

Prohibits deportation if international obligations prevent the foreigner's return to their home, country of origin, or a third country.

Art. 33 Abs. 1 FK

Prohibits sending anyone back to a country where they face persecution based on refugee status grounds.

Art. 25 Abs. 3 BV

Prohibits torture and other cruel, inhuman, or degrading treatment or punishment.

Art. 3 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK)

Prohibits torture and other cruel, inhuman, or degrading treatment or punishment.

Art. 3 EMRK

Prohibits torture and other cruel, inhuman, or degrading treatment or punishment.

Art. 83 Abs. 4 AIG

States that deportation may be unreasonable for foreigners in situations of war, civil war, general violence, or medical emergencies in their home or origin country.

Art. 83 Abs. 2 AIG

States that deportation is possible if the foreigner obtains the necessary travel documents.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Governs the granting of free legal aid for parties without sufficient means.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

States that costs are borne by the appellant.

Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Determines the amount of court costs.

Art. 65 Abs. 2 VwVG

Governs the appointment of an official legal representative.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Governs the imposition of costs.

Art. 64 LTF

Governs legal aid.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-3722/2023

Urteil vom 17. Juli 2023

Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Walter Lang;

Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, Verein Rechtsbüro, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 1. Juni 2023 / (…).

E-3722/2023

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Juni 2022 folgte die Personalienaufnahme. Am 23. Juni 2022 beauftragte der Beschwerdeführer die damalige Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Interessen. Anlässlich der Anhörung vom 4. Juli 2022 zu seinen Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) machte er im Wesentlichen geltend, er habe anfangs 2022 B._______ ([...]) kennengelernt und sie seien ein Liebespaar geworden. B._______ habe ihm von ihren Unterdrückungen durch ihre Familie und den Übergriffen durch ihren Ehemann erzählt. Er habe sie bei der Einreichung ihrer Scheidungsklage unterstützt und sie schliesslich nach C._______ mitgenommen. Im März 2022 hätten sie sich religiös trauen lassen. Sie seien, seit B._______ von zu Hause weggegangen sei, von ihren Familienangehörigen aufgesucht und bedroht worden. Es sei um Ehrenmord gegangen. Sie hätten mehrmals die Adresse gewechselt, weil die Familienangehörige diese stets ausfindig gemacht hätten, indem sie die Polizei bestochen hätten. Einmal seien er und B._______, als sie in der Stadt gewesen seien, beschossen worden. Beim Täter habe es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um den Vater von B._______ – D._______ – gehandelt. Zudem hätten die Familienangehörigen von B._______ ihn bei seiner Arbeitsstelle zu entführen versucht, wobei er aber habe flüchten können. Als die Familie von B._______ sie eines Tages erneut gefunden habe, habe B._______ einen Suizidversuch unternommen. Sie sei ins Spital gebracht und nach ihrer Entlassung ihrer Familie übergeben worden. B._______ habe ihn um Hilfe gerufen, worauf er die Polizei eingeschaltet habe, welche B._______ aus dem Haus ihrer Familie habe retten können. Er habe in der Türkei keine Lebenssicherheit mehr gehabt. Weil er seiner Partnerin geholfen habe, sei er zur Zielscheibe geworden. Die Familie von B._______ würde zudem der Mafia angehören. Er sei auch nach seiner Einreise in die Schweiz von Familienangehörigen von B._______ bedroht worden. Diese hätten ihm damit gedroht, sie verfügten über Kontakte. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er umgehend von der Polizei verhaftet.

Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.

Der Beschwerdeführer reichte seine türkische Identitätskarte sowie verschiedene Unterlagen betreffend die Drohungen durch die Familie von B._______ (Screenshots von Nachrichten, Auszug des Einwohneramts, Anzeigen des Beschwerdeführers bei der Polizei, Antrag bei der

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Staatsanwaltschaft betreffend Annährungsverbot von D._______, Informationsaufzeichnungen von Aussagen bei der Polizei, ärztlicher Bericht vom

16. Mai 2022 betreffend B._______, mehrere Eingaben von Rechtsanwälten in der Türkei, Annäherungsverbot gegen D._______) sowie mehrere medizinische Unterlagen seine Person betreffend (datiert im Zeitraum vom

21. Juni 2022 bis 15. Dezember 2022) als Beweismittel zu den Akten.

Am 14. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen.

Gleichentags legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder. Mit Eingabe vom 8. August 2022 wurde die Mandatierung durch eine neue Rechtsvertretung angezeigt.

B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

C. Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. Ferner ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig reichte er folgende fremdsprachige Unterlagen samt deutscher Übersetzung als Beweismittel ein:

– Nachrichten auf Whatsapp,

– Strafregisterauszug von D._______ vom (…) 2023,

– Gerichtsakten des 7. Strafgerichts C._______ (Anklageschrift vom (…)

2023 und Urteil vom (…) 2023),

– Verschiedene Berichte aus dem Internet vom 8. und 11. Februar 2020,

3. März 2023 und 1. Juni 2023,

– Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom (...) 2023.

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D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

4. Juli 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).

E. Am 4. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie

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nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5, je m.w.H.). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.

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5.

5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, gemäss dem Subsidiaritätsprinzip erfülle eine Person, die in ihrem Heimatstaat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden könne, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Dem Staat sei zudem das Verhalten von Dritten, die flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zufügen würden, zuzurechnen, wenn er nichts unternehme, um diese Handlungen zu verhindern oder zu bestrafen, oder – ohne vorsätzliche Schädigungsabsicht – weil er nicht in der Lage sei, diese Handlungen zu verhindern. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip des internationalen Schutzes könne von einer Person erwartet werden, dass sie in erster Linie den Schutz des Landes in Anspruch nehme, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze.

Die vom Beschwerdeführer geschilderten Drohungen seitens der Familie von B._______ würden auch in der Türkei grundsätzlich strafbare Handlungen darstellen, die von den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Der türkische Staat sei auch bei Übergriffen durch (private) Dritte und durch die Familie grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe B._______ im Umgang mit den türkischen Behörden mehrfach behilflich sein können, sei es bei der Scheidungsklage, beim Gericht und dem Erwirken eines Annäherungsverbots gegen D._______. Die Polizei habe die von ihm eingereichten Anzeigen gegen die Familie von B._______ entgegengenommen. Er selber habe auch effektiven Schutz von den Behörden erhalten. Die Polizei habe von ihm und B._______ verlangt, dass sie die KADES-App herunterladen, um die Polizei in Notsituation zu benachrichtigen. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Ausreise in der Lage gewesen, die türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen und habe diesen auch erhalten. Es sei ihm daher zuzumuten, sich nach seiner Rückkehr bei Bedarf erneut an die türkischen Behörden zu wenden. Es seien den Akten keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Familie von B._______ derart hohen Machteinfluss auf alle behördlichen Strukturen in der Türkei habe. Zudem sei ihm die Ausreise über den Flughafen in der Türkei gelungen, ohne von der Flughafenpolizei aufgehalten worden zu sein. Seine Befürchtung, am Flughafen in der Türkei verhaftet zu werden, sei unbegründet. Ferner sei kein Staat in der Lage, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Bedrohung oder Übergriffen durch Drittpersonen vollumfänglich zu gewährleisten. Es sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr allfälligen zukünftigen Übergriffen und Drohungen durch die Familie von B._______ nicht schutzlos ausgeliefert sein würde.

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5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, D._______ sei ein gefährlicher Mann. Das in Istanbul eingeleitete Ermittlungsverfahren dauere noch an und es sei unklar, ob D._______ und die Verwandten von B._______ bestraft würden. Es würden in den nächsten Wochen weitere Beweismittel zum Stand dieses Verfahrens eingereicht. Die Staatsanwaltschaft in C._______ habe erst am (…) 2023 Anklage erhoben. Aus der der Anklageschrift sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte nicht in Untersuchungshaft genommen worden sei. Aus dem Urteil vom (...) 2023 gehe hervor, welche Drohund Beleidigungsnachrichten D._______ dem Beschwerdeführer verschickt habe. Diese seien vom Gericht als Beleidigungen angesehen worden. Der Beschwerdeführer werde demgegenüber als Mittäter, sogar Anstifter behandelt. In der angefochtenen Verfügung sei ausser Acht gelassen worden, dass er Opfer eines Ehrenmord-Versuchs sei. Die Verfügung beschränke sich auf pauschale Bewertungen. Der Beschwerdeführer habe alle möglichen Schutzmassnahmen in Anspruch genommen. Bei einem Verbleib in der Türkei hätte er schwere Körperverletzung oder den Tod in Kauf genommen.

Ferner wird in der Beschwerdeschrift auf vergleichbare Fälle hingewiesen, in denen es um einen Mann ging, der eine Frau vor dem Mord ihres Ehemannes habe schützen wollen und verurteilt worden sei.

Unterdessen sei der Beschwerdeführer mit B._______ nicht mehr ein Paar. B._______ habe sich mit ihrer Familie versöhnt und er – der Beschwerdeführer – gelte nun als Anstifter. Deshalb leide er unter einem unerträglichen psychischen Druck vor Verfolgung seitens der Familie von B._______

6.

6.1 Nach Auffassung des Gerichts erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe und die eingereichten Beweismittel vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Die Vorinstanz ist vorliegend zu Recht vom bestehenden Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden ausgegangen.

Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen kann nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen. Zu denken ist an funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein

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verlässliches Rechtsund Justizsystem, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Zudem muss die Inanspruchnahme des Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H.; Urteil des BVGer E-6902/2019 vom 5. Oktober 2021 E. 5.3).

Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des türkischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern aus (vgl. Urteile des BVGer E-970/2022 vom 8. März 2022 E. 7, E-3000/2021 vom 15. September 2021 E. 5.2).

Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Unterlagen – Schreiben des türkischen Rechtsanwalts, Gerichtsakten, Whatsapp-Nachrichten und Berichte aus dem Internet – führen zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr zeigen sie sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung, dass die türkischen Behörden entsprechende Schutzmassnahmen für ihn und B._______ getroffen und gegen D._______ eine Fernhaltemassnahme beschlossen sowie ein Gerichtsverfahren gegen diesen eingeleitet haben. Das vom Gericht in C._______ gegenüber D._______ ausgesprochene Strafmass, das aus Sicht des Beschwerdeführers zu gering sei, lässt keine Rückschlüsse auf eine fehlende respektive nur ungenügende Schutzgewährung durch den türkischen Staat zu. Es kann daher darauf verzichtet werden, allfällige diesbezügliche weitere Akten abzuwarten, zumal diese an dieser Einschätzung nichts ändern dürften. Weiter sind den Handlungen der Familie keine Verfolgungsmotive im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen.

Überdies steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich den geltend gemachten, regional beschränkten Nachteilen seitens der Familie von B._______, welche in Istanbul ansässig sein soll (vgl. SEM-Akte […] F43, F45, F51, F54) – sollten diese nach der unterdessen erfolgten Versöhnung der zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer getrennten B._______ mit ihrer Familie überhaupt noch aktuell sein – durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatstaates zu entziehen. So sollte der Beschwerdeführer aufgrund seiner guten Schulbildung und seiner Arbeitserfahrungen in der Lage sein, auch an einem Ort ausserhalb seiner Heimatprovinz C._______ eine Existenz aufzubauen.

An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Berichte zum Fall einer in der Türkei verurteilten Person nichts zu ändern.

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6.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder

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erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.4.1 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen. Die allgemeine Sicherheitslage steht damit einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat nicht entgegen.

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8.4.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. In der Beschwerde wird den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des SEM nichts entgegengehalten, so dass vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann. Ergänzend ist zudem festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer, sollte er wegen der im vorinstanzlichen Verfahren dokumentierten psychischen Problemen wiederum auf eine psychologische oder psychiatrische Behandlung angewiesen sein, in der Türkei behandeln lassen können (vgl. das Urteil des BVGer E-4851/2022 vom 5. Januar 2023 E. 8.3, m.H.).

Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.

10.2 Wie sich aus den Ausführungen ergibt, sind die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist entsprechend ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf

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insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10.3 Angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes ebenfalls nicht gegeben und das diesbezügliche Gesuch ist entsprechend abzuweisen (Art. 65 Abs. 2 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand: