Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
E-3721/2010 • BVGer E-3721/2010 KI-generiert

Roma Asylum Seekers Deportation Upheld

Geschäftsnummer E-3721/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision to not consider an asylum application and ordered the deportation of the applicants, who were Roma from Serbia. The court found that the applicants failed to provide required identity or travel documents within 48 hours of their application and did not establish a credible reason for this failure, noting inconsistencies in their accounts of losing their documents and their journey to Switzerland. Furthermore, the court determined that the applicants did not demonstrate a well-founded fear of persecution in Serbia, citing improved conditions for minorities and the state's general willingness and ability to provide protection, thus making deportation permissible, reasonable, and possible.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG; Roma Asylum Seekers Deportation Upheld: The court found that the applicants failed to provide required identity or travel documents within 48 hours of their application and did not establish a credible reason for this failure, noting inconsistencies in their accounts of losing their documents and their journey to Switzerland. Furthermore, the court determined that the applicants did not demonstrate a well-founded fear of persecution in Serbia, citing improved conditions for minorities and the state's general willingness and ability to provide protection, thus making deportation permissible, reasonable, and possible.

Schlagwörter

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Roma-Asylgesuch Grundsatz der Nichtzurückweisung Verfolgung Minderheitenschutz Wegweisung im Asylverfahren Schutz der Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

This provision was used as the basis for not entering the asylum application because the applicants did not submit travel or identity documents within 48 hours.

Art. 106 AsylG

This provision was cited to state that the appealed decision did not violate federal law, correctly and completely establish the relevant facts, and was appropriate, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision was used to confirm that the order for expulsion was correctly issued as the applicants did not possess a residence permit.

Art. 83 Abs. 1-4 AuG

These provisions were cited to explain why an order for provisional admission was not applicable.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

This provision was used to explain that the principle of non-refoulement does not apply because the applicants have not proven a risk to their life or freedom.

Art. 83 Abs. 3 AuG

This provision was used to explain that expulsion is not permissible if it violates international obligations, which was determined not to be the case here.

Art. 3 EMRK

This article was cited in relation to the prohibition of torture or inhuman or degrading treatment or punishment, and it was determined that the applicants did not face such a risk upon return.

Art. 1 FoK

This article was cited in relation to the prohibition of torture or inhuman or degrading treatment or punishment, and it was determined that the applicants did not face such a risk upon return.

Art. 83 Abs. 4 AuG

This provision was used to state that expulsion can be unreasonable for foreigners under certain circumstances, but this was not found to be the case for the applicants.

Art. 83 Abs. 2 AuG

This provision was used to state that expulsion is considered possible, as applicants must obtain necessary travel documents from their home country's representation.

Art. 108 AsylG

This provision was cited to confirm the applicants' standing to file the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision was used to explain why no procedural costs were imposed on the applicants.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-3721/2010 {T 0/2}

Urteil vom 9. Juli 2010

Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.

Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, Serbien, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 17. Mai 2010 / N (...).

E-3721/2010

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführenden, aus (...) (Serbien) stammende Roma serbischer Staatsangehörigkeit, verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 29. März 2010 und erreichten die Schweiz am

30. März 2010, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.

B. Am 19. April 2010 wurden die Beschwerdeführenden im Transitzentrum (...) zu ihren Asylgründen befragt, und am 6. beziehungsweise

7. Mai 2010 führte die Vorinstanz eine Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch.

C. Das BFM trat mit Verfügung vom 17. Mai 2010 – eröffnet gleichentags – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an.

D. Die Beschwerdeführenden reichten am 24. Mai 2010 (Datum Poststempel: 25. Mai 2010) gegen diese Verfügung Beschwerde ein und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei ihre vorläufige Aufnahme anzu - ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe seien die Beschwerdeführenden in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Auf die Begründung der gestellten Begehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom

28. Mai 2010 fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen auf-

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schiebende Wirkung zukomme, demzufolge die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

F. Das BFM teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Mai 2010 mit, dass die Beschwerdeführenden dem Kanton (...) zugewiesen worden seien.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht; die Be - schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretens - entscheid des BFM. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet daher im Asylpunkt alleine die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des entsprechenden Rechtsbegehrens wäre somit die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend ist in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (a.a.O. E. 2.1 S. 73). Hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs kommt dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zu, weil diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind.

3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).

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4.

4.1 Die Beschwerdeführenden machten in den durchgeführten Anhörungen zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie seien als Angehörige der Roma ständigen Diskriminierungen und Beschimpfungen ausgesetzt gewesen. Im Mai 2009 sei der Beschwerdeführer D._______ (Beschwerdeführer 4) von älteren serbischen Mitschülern verprügelt worden und habe sich an einem Stacheldraht am Bein verletzt. Danach hätten die Beschwerdeführenden einen Arzt aufgesucht, welcher sich indessen geweigert habe, ihn zu behandeln. Er habe danach die Schule nicht mehr besucht, bis die Be - schwerdeführenden nach etwa acht Monaten einen Brief von der Schule erhalten hätten, gemäss welchem er wieder zur Schule müsse, ansonsten sie ein Busse zu bezahlen hätten oder der Beschwerdefüh - rer A._______ (Beschwerdeführer 1) inhaftiert werde. Dieser sei am

10. Dezember 2009 von zwei Polizisten auf der Strasse aufgegriffen und zur Polizeistation mitgenommen worden, weil er keine Identitätskarte auf sich getragen habe. Dort sei er mit Schlagstöcken auf die Fusssohlen geschlagen worden, so dass er etwa einen Monat lang nicht mehr habe gehen können. Der Beschwerdeführer 4 habe ab Februar 2010 wieder die Schule besucht, sei aber bereits am 16. Februar 2010 wieder von älteren serbischen Schülern geschlagen wor - den, wobei er einen der Angreifenden umgestossen habe. In der darauf folgenden Nacht hätten vermutlich Verwandte und Freunde des umgestossenen serbischen Schülers das Haus der Beschwerdeführenden überfallen, sie verprügelt und ihnen gedroht, sie alle in ihrem Haus zu verbrennen, wenn sie nicht wegziehen würden. Diesen Vorfall hätten die Beschwerdeführenden am folgenden Tag der Polizei gemel - det, welche indessen nichts unternommen habe. Eine Woche später seien die gleichen Serben erneut gekommen und hätten die Scheiben ihres Hauses mit Steinen eingeschlagen. Einer der Steine sei in ein Papier eingewickelt gewesen, auf welchem die bereits beim ersten Überfall ausgesprochene Drohung enthalten gewesen sei. Danach sei - en die Angreifer in das Haus eingedrungen, hätten alles zerstört, den Frauen die Blusen zerrissen und alle geschlagen. Am nächsten Morgen seien die Beschwerdeführenden zur Mutter von B._______ (Beschwerdeführerin 2) geflüchtet, wo sie geblieben seien, bis ihr Haus verkauft worden sei. Am 29. März 2010 hätten sie Serbien verlassen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Geburtsscheine zu den Akten.

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4.2 Das BFM machte zur Begründung seines Nichteintretensentscheids geltend, die Beschwerdeführenden hätten nach der Einreichung ihrer Asylgesuche innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reiseoder Identitätspapiere abgegeben und es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es ihnen verunmöglicht hätten, solche einzureichen. Sie hätten geltend gemacht, die Ausstellung von Identitätskarten mehrfach beantragt zu haben, auf - grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit indessen keine erhalten zu haben. Dazu habe sich der Beschwerdeführer 1 aber widersprüchlich geäussert und seine auf Vorhalt gemachten Erklärungsversuche vermöchten nicht zu überzeugen. Das Fehlen jeglichen nachvollziehbaren Bemühens, ihre Identität durch rechtsgenügliche, authentische Papiere zu belegen, lasse den Schluss zu, dass sie nicht bereit seien, solche Ausweisdokumente vorzulegen. Als starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren trotz vorhandener Möglichkeit sei zu werten, wie Asylsuchende die Reise von ihrem Herkunftsland bis in die Schweiz hätten bewältigen können. Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführenden seien realitätsfremd und würden den allgemeinen Erfahrungen widersprechen. Darüber hinaus hätten sie nicht angeben können, durch welche Staaten sie bis in die Schweiz gereist seien, was ebenfalls nicht geglaubt werden könne. Die Aussagen der Beschwerdeführenden führten zum Schluss, dass sie anders als in der geschilderten Weise in die Schweiz gelangt sein müssten. Ihr Aussa - geverhalten lasse vermuten, dass sie nicht nur beabsichtigten, die wahren Umstände zu ihrem Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wollten, mit welchen Reisepapieren sie in Wirklichkeit in die Schweiz gereist seien.

Die Vorinstanz führte weiter aus, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfüllten und dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien. Die Lage der ethnischen Minderhei - ten in Serbien habe sich in den letzten Jahren entspannt. Seit Februar 2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft, und die Roma seien als nationale Minderheit anerkannt. Vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden. Solche Übergriffe durch Drittpersonen würden indessen vom Staat nicht gebilligt oder unterstützt. Sie stellten auch in Serbien Straftatbestände dar, die geahndet würden. Es könne zwar vereinzelt vorkommen, dass

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Behördenvertreter in niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholter Intervention nicht einleiten würden. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei hö - heren Instanzen einzufordern. Die Beschwerdeführenden hätten es unterlassen, gegen die Polizisten, die den Beschwerdeführer 1 ge - schlagen hätten und die nach dem ersten Überfall auf das Haus nichts unternommen hätten, auf dem Rechtsweg vorzugehen. Damit hätten sie den serbischen Behörden die Möglichkeit genommen, sie zu schützen. Die Aussage, dass dies wegen dem Hass der Behörden gegenüber den Roma nichts gebracht hätte, ändere nichts an der Tatsache, dass es keine Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes gebe. Die Angabe, wonach die Beschwerdeführenden sich nicht an die Schulleitung gewendet hätten, weil diese sie nicht habe anhören wollen und sowieso nichts gegen die Übergriffe unternommen hätte, vermöge nicht zu überzeugen. Angesichts dieser Feststellungen erübrige es sich, auf weitere, zahlreich vorhandene Unstimmigkeiten einzuge - hen. Weiter hielt das BFM fest, dass die Folge des Nichteintretensent - scheids in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei. Den Voll - zug der Wegweisung bezeichnete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.

4.3 In ihrer Beschwerde wiederholten die Beschwerdeführenden den zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend gemachten Sachverhalt. Besonders gravierend seien für sie die Schikanen im medizinisch/so - zialen Bereich und diejenigen seitens der Behörden gewesen. Wenn sie einmal den Mut gefasst hätten, Vorfälle zur Anzeige zu bringen, seien sie nicht ernst genommen worden. Die nächtlichen Nachstellun - gen der Angreifer hätten sich wiederholt. Die Fensterscheiben seien mit Steinen eingeschlagen worden, die in Papier eingewickelt gewesen seien. Darauf seien Drohungen, Beschimpfungen und die Aufforderung zum Verlassen des Dorfes gestanden. C._______ (Beschwerdeführerin 3) habe besonders unter dieser Situation gelitten. Die Gründe zum Verlassen ihres Heimatlandes hätten jedoch nicht nur in den von ihnen geltend gemachten Vorfällen bestanden, sondern auch in den täglichen Erniedrigungen, welche alle Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma erleiden müssten. Dabei sei die Beschimpfung "Zigan" allgegenwärtig. Gegen die Übergriffe auf Roma werde seitens der serbischen Bevölkerung oder den Behörden auf Anzeige hin nichts unternommen. Die Rechte der ethnischen Minderheiten, besonders die der Roma, seien nicht existent und würden nicht durchgesetzt. Ein Vor-

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gehen gegen fehlbare Beamten oder ein wiederholtes Intervenieren würde ihre Situation nur verschlimmern und ihre Lage noch bedrohlicher machen.

Betreffend Reisepapieren führten die Beschwerdeführenden aus, bei ihrer Ankunft in der Schweiz hätten sie keine Reisepässe besessen. Die Identitätskarte habe der Beschwerdeführer 1 vor mehreren Jahren verloren und habe trotz mehrerer Versuche keine neue bekommen. Die Beschwerdeführerin 2 habe ebenfalls keine Identitätskarte erhalten. Hinsichtlich ihrer Reise in die Schweiz legten die Beschwerdefüh - renden dar, dass sie in einem fensterlosen Kombi gereist seien, keine Orientierung gehabt hätten und ihnen niemand gesagt habe, wo sie sich befinden würden und durch welche Dörfer und Städte sie gefah - ren seien. Es sei ihnen versprochen worden, dass sie in die Schweiz gebracht würden, ohne an der Grenze kontrolliert zu werden.

5.

5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fallen unter den Begriff "Reiseoder Identitätspapiere" nur solche Dokumente und Ausweise, wel - che von den heimatlichen Behörden zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und eine zweifelsfreie Identifizierung erlauben (BVGE 2007 E. 4-6 insbesondere E. 5.1-5.2). Bei den von den Beschwerdeführenden abgegebenen Geburtsurkunden handelt es sich – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – nicht um Dokumente im Sinne dieser Rechtsprechung, was denn von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird. Damit ist von der Nichtabgabe von Rei - seoder Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs auszugehen.

5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob entschuldbare Gründe vorliegen, die es den Beschwerdeführenden verunmöglicht haben, rechtzeitig Reiseoder Identitätspapiere einzureichen.

5.2.1 Die Beschwerdeführenden führten dazu aus, dass sie nie im Besitz von Reisepässen gewesen seien. Der Beschwerdeführer 1 sei im Besitz einer Identitätskarte gewesen, habe diese aber vor Jahren verloren. Die Ausstellung einer neuen Identitätskarte sei ihm aufgrund seiner Roma-Zugehörigkeit verweigert worden. Ebenso sei es der Beschwerdeführerin 2 ergangen. Die Reise in die Schweiz hätten sie in einem verschlossenen beziehungsweise fensterlosen Kombi unternommen, ohne je an einer Grenze kontrolliert worden zu sein.

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5.2.2 Die Vorinstanz machte in der angefochtenen Verfügung geltend, der Beschwerdeführer 1 habe sich in Bezug auf seine Identitätskarte widersprüchlich geäussert. Während er bei der Erstbefragung angegeben habe, er habe eine im Jahre 2000 ausgestellte Identitätskarte gehabt, diese aber vor zwei oder drei Jahren verloren, habe er bei der direkten Anhörung ausgeführt, seine Identitätskarte vor zehn Jahren verloren und vor drei bis vier Jahren eine neue beantragt zu haben. Seine auf Vorhalt gemachte Erklärung, dies sei ein Missverständnis, die bei der Erstanhörung gemachten Ausführungen seien zutreffend, vermöge nicht zu überzeugen, zumal es in Serbien für jede volljährige Person Pflicht sei, eine Identitätskarte auf sich zu tragen. Realitäts - fremd und den allgemeinen Erfahrungen widersprechend seien sodann die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie ohne Reisedokumente von ihrem Heimatland bis in die Schweiz gelangt seien und dass unterwegs keine Kontrollen stattgefunden hätten. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführenden nicht angeben können, durch welche Staaten sie bis in die Schweiz gereist seien. Solche Aussagen seien grundsätzlich als unglaubhaft einzustufen und führten zum Schluss, dass sie anders als in der geschilderten Weise in die Schweiz gelangt seien, ihren wirklichen Reiseweg jedoch nicht offenlegen wollten. Aufgrund der bestehenden Aktenlage seien keine entschuldbaren Gründe ersichtlich, die es den Beschwerdeführenden verunmöglicht hätten, Reiseoder Identitätspapiere einzureichen.

5.2.3 In der Beschwerde bekräftigten die Beschwerdeführenden ihre bisherigen Angaben und machten geltend, bei ihrer Ankunft in der Schweiz keine Reisepässe besessen zu haben.

5.2.4 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich und überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinrei - chen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen. Diesbezüglich kann vorab auf die zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, zumal die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu einer anderen Beurteilung zu füh - ren vermögen. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts kann zudem – entgegen den zumindest sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführenden – nicht von einer systematischen Verweigerung der Ausstellung von Identitätspapieren für die Roma in Serbien ausgegangen werden. Die Ausstellung wird nur dann verweigert, wenn die betroffene Person ihren Wohnsitz nicht offiziell registrieren

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liess beziehungsweise registrieren lassen konnte. Grund dafür ist, dass das Haus, in welchem diese Person wohnt, gemäss neuem serbi - schen Gesetz über die Legalisierung von Liegenschaften nicht legalisiert werden kann und die Person demzufolge keinen offiziellen Aufenthaltsstatus erhält. Da der Beschwerdeführer 1 indessen gemäss ei - genen Aussagen bereits im Besitz einer Identitätskarte war, seit je her

– und nach seiner Heirat auch zusammen mit Frau und Kindern – im Haus seines Vaters in (...) gewohnt hat und die Beschwerdeführenden mithin über eine feste Wohnsitzadresse verfügt haben, sie im Besitz von Geburtsscheinen sind und Kinderzulagen bezogen haben (vgl. vorinstanzliche Akten A 1 S. 1 f, A 2 S. 1 f.), kann davon ausgegangen werden, dass sie nicht zu der Kategorie der Roma gehören, welchen die Ausstellung von Identitätspapieren verweigert wird. Die Erklärungen der Beschwerdeführenden betreffend Nichterhalt können daher nicht gehört werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es ihnen verunmöglicht hätten, Reiseoder Identitätspapiere einzureichen.

5.3 Weiter bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörungen zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und keine zusätzlichen Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat.

Gemäss BVGE 2007/8 ist auf ein Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben kann.

Das BFM hat in seinen weiteren Erwägungen im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht gegeben ist und dass aufgrund der Akten keine Not - wendigkeit zur Vornahme weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG). Der Vorinstanz ist insbesondere darin beizupflichten, dass sich im Zuge des demokratischen Wandels die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt hat, und dass am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum

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Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung beansprucht, in Kraft ge - treten ist. Zwar können vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma nicht ausgeschlossen werden, allerdings kommen solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Zudem billigt oder unterstützt der serbische Staat die Übergriffe nicht sondern erweist sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfä - hig und verfolgt die Vorfälle strafrechtlich, wobei es – wie bereits erwähnt – vorkommen kann, dass polizeilich untergeordnete Behörden trotz entsprechender Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Der serbische Staat ist ferner bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahn - den. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist daher von einem adäquaten staatlichen Schutz für die Beschwerdeführenden auszugehen. Diesen Erwägungen vermögen die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene nichts Stichhaltiges entgegen zu halten, zumal sie sich hauptsächlich darauf beschränken, bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegte Sachverhaltselemente zu wiederholen. Allein mit der Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit der Roma und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten widrigen Lebensumständen wird noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen dargelegt. Demzufolge ist die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine Verfolgung be - stehen, zu bestätigen.

5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nach dem Gesagten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen und auch in der Beschwerdeschrift nichts geltend gemacht wird, was als Indiz für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft oder die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG betrachtet werden könnte. Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.

6.

6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und

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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei - lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun - desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun - gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei - nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.

5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-

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same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist dem - nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro - päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124- 127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft

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zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom

8. März 2002, BBl 2002 3818).

7.5 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Somit ist die Rückkehr der Beschwerdeführenden grundsätzlich zumutbar. Eine Situation, welche die Beschwerdeführenden als de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich deshalb nicht bejahen.

Vorliegend sind auch in Anbetracht der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hindeuten. Die Beschwerdeführenden verbrachten gemäss eigenen Angaben den überwiegenden Teil ihres Lebens in Serbien und sind somit mit diesem Land verwurzelt. Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit gewissen Schwie - rigkeiten konfrontiert werden können, ist festzustellen, dass sie in ih - rem Heimatland über ein Beziehungsnetz verfügen. Gemäss den Aus - sagen des Beschwerdeführers 1 leben (...) im Heimatland (vgl. A 1

S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin 2 sagte aus, dass (...) im Heimatland lebten (vgl. A 2 S. 3 f.). Weiter ist festzustellen, dass sie gemäss eigenen Angaben zwar keine Berufe erlernt haben, beide indessen als Tagelöhner in der Landwirtschaft in (...) (Vojvodina) tätig gewesen seien und dort Arbeitserfahrungen sammeln konnten (vgl. A 1 S. 2, A 2

S. 2). Weiter kann auch davon ausgegangen werden, dass sie in Bezug auf die bisher erhaltenen Kinderzulagen nach wie vor anspruchsberechtigt sein dürften.

Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Fall ihrer Rückkehr nach Serbien in eine exis - tenzbedrohende Situation geraten werden. Blosse soziale und wirt - schaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, stellen zudem keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers oder einer Ausländerin in

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den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten der Beschwerdeführenden dem Vollzug nicht entgegenstehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen.

7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut - bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Mit Ergehen des vorliegenden Urteils ist der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat gegenstandslos geworden. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise, dass bereits Daten an den Heimatstaat weitergegeben worden wären, weshalb auf den Antrag auf entsprechende Information der Beschwerdeführerin mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzugehen ist.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

11. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2010 wurde das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, so dass ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Rudolf Raemy

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