Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
E-3719/2018 • BVGer E-3719/2018 KI-generiert

Asylum seeker's claim rejected due to lack of well-founded fear of persecution in Afghanistan

Geschäftsnummer E-3719/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An asylum seeker claimed persecution due to homosexuality in Iran and fear of returning to Afghanistan. The court found that past experiences in Iran were not directly relevant to his refugee status as he was an Afghan national. Crucially, the court determined that he did not have a well-founded fear of future persecution in Afghanistan, as he was not currently in a homosexual relationship and Afghanistan does not practice collective persecution of homosexuals. Therefore, his asylum claim was rejected.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 29 Abs. 1 AsylG, Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 105 AsylG; Asylum seeker's claim rejected due to lack of well-founded fear of persecution in Afghanistan: The court found that past experiences in Iran were not directly relevant to his refugee status as he was an Afghan national. Crucially, the court determined that he did not have a well-founded fear of future persecution in Afghanistan, as he was not currently in a homosexual relationship and Afghanistan does not practice collective persecution of homosexuals. Therefore, his asylum claim was rejected.

Schlagwörter

KI-generiert
Asyl für afghanische Staatsangehörige asylrelevante Verfolgung Aufenthaltsbewilligungen Asylgesuch aus dem Irak Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan begründete Furcht vor Verfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 AsylG

Used to determine that the SEM's decision did not violate federal law and correctly established the facts.

Art. 44 AsylG

Basis for ordering the expulsion from Switzerland as the applicant does not have a residence permit.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose costs on the applicant as they lost the proceedings.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to reject the request for legal aid because the appeal was without merit.

Art. 110a AsylG

Cited in relation to the rejection of the request for legal aid and legal assistance.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-3719/2018

Urteil vom 13. Juli 2018

Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;

Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);

Verfügung des SEM vom 6. Juni 2018 / N (…).

E-3719/2018

Sachverhalt:

A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 13. Januar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 27. Januar 2016 fand die Befragung zur Person statt; am

18. April 2018 sowie am 23. Mai 2018 wurden die Anhörungen des Beschwerdeführers zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durchgeführt.

A.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er sei im Iran zur Welt gekommen, nachdem seine Eltern ihre Heimat Afghanistan bereits Jahrzehnte zuvor verlassen gehabt hätten. Er habe sein ganzes Leben lang im Drittstaat Iran gelebt. Während er in der BzP hauptsächlich die schwierigen Lebensund Arbeitsbedingungen im Iran und seinen unsicheren Aufenthaltsstatus in diesem Land thematisiert hatte, führte er bei der ersten Anhörung aus, es gebe weitere Gründe für sein Asylgesuch, die er aber in Anwesenheit von Frauen nicht darlegen könne. Diese Anhörung wurde daraufhin nach kurzer Zeit abgebrochen und am

23. Mai 2018 in einer reinen Männerrunde weitergeführt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Iran grosse Probleme wegen seiner Homosexualität gehabt. Im Jahr 2012 habe er eine Liebesbeziehung zu einem jungen Mann aufgenommen. Als diese bekannt geworden sei, sei er angegriffen, massiv geschlagen und verletzt worden. Vermutlich sei er in der Folge auch den iranischen Behörden als Homosexueller gemeldet worden; diese hätten einmal das Haus seiner Familie durchsucht. Aus diesen Gründen sei er zusammen mit seiner Schwester aus dem Iran geflohen. Bei einer Heimkehr in den Iran müsste er um sein Leben fürchten. Die Rückkehr in das religiös-konservative und bürgerkriegsgeplagte Afghanistan sei für ihn unmöglich; ausserdem müsste er damit rechnen, dort Probleme mit seinem Schwager und dessen Familie zu erhalten, weil diese ihm vermutlich die Schuld an der Ausreise seiner Schwester geben würden.

A.c Im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens wurden unter anderem Unterlagen zur Situation homosexueller Personen im Iran, eine Bestätigung von "Queeramnesty" vom 12. Mai 2018 und medizinische Berichte zu den Akten gereicht.

E-3719/2018

B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 – eröffnet am 8. Juni 2018 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde.

C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Juni 2018 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Asylentscheid des SEM ein und beantragte, dieser sei im Asylpunkt aufzuheben und die Sache sei für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren oder zumindest seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand) sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und

108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-3719/2018

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-3719/2018

5.

5.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen auf den Standpunkt, den im Iran erlittenen Nachteilen sei die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen, und für die Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Heimatstaat Afghanistan würden die objektiven Anhaltspunkte fehlen.

5.2

5.2.1 Der Beschwerdeführer liess in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen ausführen, dass Homosexuelle in Afghanistan asylrelevant verfolgt würden. Die Begründung der Verfügung des SEM sei schwammig und unklar. Die Vorinstanz anerkenne zwar zu Recht ausdrücklich, dass die Lebenssituation von Homosexuellen in diesem Land sehr schwierig sei. Es werde aber nicht ersichtlich, wieso die begründete Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung trotzdem verneint werde. Es bleibe insbesondere auch unklar, ob das SEM bei seiner Einschätzung der Rechtslage danach unterscheide, ob die homosexuelle Person sich bereits "geoutet" habe oder ob das "Coming-out" noch nicht geschehen sei. Das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt; die Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

5.2.2 Darüber, ob er bei einer Rückkehr in Afghanistan tatsächlich asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre, könne zwar nur spekuliert werden; unter Berücksichtigung der eindeutigen Länderberichte sei dies aber nicht auszuschliessen. Deshalb sei ihm eventualiter Asyl in der Schweiz zu gewähren.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer hat bisher offensichtlich noch keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten: Er ist afghanischer Staatsangehöriger, weshalb die geltend gemachten Erlebnisse in einem Drittstaat (Iran) von vornherein nicht geeignet sind, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen kann offen bleiben.

In Afghanistan, dem asylrechtlich einzig möglichen Verfolgerstaat, hat er sich bisher noch gar nie aufgehalten.

E-3719/2018

6.2 Unter diesen Umständen hat das SEM zu Recht geprüft, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat.

6.3 Der Beschwerdeführer lässt solches in seiner Beschwerde vortragen und ausführen, er würde seine Homosexualität auch nach einer Rückkehr in den Heimatstaat ausleben wollen und Verfolgungsmassnahmen aus diesem Grund wären nicht auszuschliessen. Mit dieser Argumentation verkennt er offenbar die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht: Diese würde nach konstanter Praxis unter anderem voraussetzen, dass er bei einer Rückkehr erhebliche Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätte (vgl. etwa BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51

E. 6.1, je m.w.H.).

6.4 Dies ist offenkundig nicht der Fall (und zwar ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist und die Rückkehr nach Afghanistan deshalb gänzlich hypothetisch erscheint, weshalb er angesichts der mutmasslichen Dauer seines Aufenthaltsrechts

– nicht de jure aber zumindest de facto – in absehbarer Zukunft von vornherein keine Verfolgung zu befürchten haben kann):

6.4.1 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, in einer Beziehung zu einem Landsmann zu stehen, der (theoretisch) mit ihm zusammen in den Heimatstaat zurückkehren müsste oder würde. Solches ergibt sich auch aus den Akten nicht. Er würde demnach als alleinstehende Person nach Afghanistan reisen. Die Frage, ob und gegebenenfalls wann er dort eine gleichgeschlechtliche Beziehung aufnehmen würde, ist ebenso offen wie die konkreten Umstände, unter denen diese Partnerschaft dann gelebt würde respektive werden könnte. Dass ihn individuell-konkrete Verfolgungsmassnahmen in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit treffen würden, ist aus diesem Grund nicht anzunehmen.

6.4.2 Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis nicht davon aus, dass homosexuelle Personen in Afghanistan einer Kollektivverfolgung ausgesetzt wären.

6.4.3 Die in der Anhörung vom Beschwerdeführer noch erwähnte Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Afghanistan eventuell durch die Familie des Schwagers behelligt zu werden, beruht auf Mutmassungen und wird im Rechtsmittel nicht einmal mehr erwähnt. Auch insoweit ist offensichtlich keine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen.

E-3719/2018

6.5 Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6.6 Das SEM hat seine Begründungspflicht nicht verletzt. Seine Argumentationslinie liegt im Wesentlichen auf derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts. Die juristische Argumentation der Verneinung einer begründeten Furcht hätte zwar in der Tat etwas präziser ausfallen können; die Begründung der Verfügung hat dem Beschwerdeführer die sachgerechte Anfechtung des Asylentscheids (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 S. 813 m.w.H.) aber offenkundig nicht verunmöglicht. Für die (hauptsächlich) beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.

7.

7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 6. Juni 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdebegehren waren aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Gesuche um Gewährung der unentgelt-

E-3719/2018

lichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG sind deshalb abzuweisen. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3719/2018

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand: