Court Quashes Asylum Denial, Orders Further Fact-Finding on Sri Lankan Situation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that the federal office for migration's denial of asylum was not based on a fully established factual situation, as new information regarding the situation in Sri Lanka had come to light. Specifically, events revealed in August 2013, including the arrest of two returned asylum seekers, indicated a potential change in circumstances that warranted further investigation. The court reasoned that a comprehensive fact-finding process was necessary, and it was more appropriate for the federal office to conduct this investigation rather than the court itself, to avoid the applicant losing an instance. Therefore, the court quashed the federal office's decision and remanded the case for further assessment and a new decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Court Quashes Asylum Denial, Orders Further Fact-Finding on Sri Lankan Situation: Specifically, events revealed in August 2013, including the arrest of two returned asylum seekers, indicated a potential change in circumstances that warranted further investigation. The court reasoned that a comprehensive fact-finding process was necessary, and it was more appropriate for the federal office to conduct this investigation rather than the court itself, to avoid the applicant losing an instance. Therefore, the court quashed the federal office's decision and remanded the case for further assessment and a new decision.
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KI-generiertCited as the legal basis for the court to decide the case itself or, exceptionally, to remand it to the previous instance with binding instructions, which was done in this case.
Cited as the basis for awarding costs and compensation to the represented complainant due to their success in the proceedings.
Cited in conjunction with Art. 64 VwVG as the basis for awarding compensation for party costs incurred by the complainant.
Cited as a basis for the complainant's standing to file the appeal.
Cited as a basis for the complainant's standing to file the appeal.
Cited as the basis for deciding 'obviously founded' appeals by a single judge with the consent of a second judge.
Cited as the basis for providing only a summary justification for the decision in cases of 'obviously founded' appeals.
Cited as the basis for not levying any procedural costs due to the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-3711/2012
Urteil vom 27. Dezember 2013
Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 / N (…).
E-3711/2012
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte am (…) April 2009 am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung vom 17. April 2009 und der Anhörung vom 24. April 2009 erhielt er die Gelegenheit, sich zu seiner Ausreise und zu den Gesuchsgründen zu äussern.
B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe von 1996 bis 2002 in B._______ im Vanni- Gebiet gelebt, wo er in einem den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehörenden Ladengeschäft gearbeitet habe, und sei danach in seinen Herkunftsort C._______ zurückgekehrt. Dort sei er im November oder Dezember 2008 auf der Strasse von einer Gruppe ihm nicht bekannter Zivilpersonen angehalten und auf seinen Aufenthalt im Vanni-Gebiet angesprochen worden. Die unbekannten Männer hätten ihn auch nach dem Grund für seine Rückkehr nach C._______ gefragt und ihn beschuldigt, dort Bombenanschläge geplant zu haben. Aus Angst vor weiteren Behelligungen – und weil in C._______ täglich Leute durch unbekannte Gruppierungen entführt und getötet würden – habe er daraufhin sein Haus nicht mehr verlassen. Schliesslich sei er im März 2009 mit seiner Ehefrau nach Colombo gereist, von wo aus er seine Ausreise mithilfe eines Schleppers organisiert habe.
C. Am 27. April 2009 wies das BFM dem Beschwerdeführer den Kanton D._______ als Aufenthaltskanton für die Dauer des Verfahrens zu.
D. Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 – eröffnet am 12. Juni 2012 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Juli 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an diese zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzulässigkeit des
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Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
F. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juli 2012 verzichtete die damalige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein.
G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2012 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H. Mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gegeben.
Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie im Folgenden aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Das BFM ist bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht es damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf im August 2013 bekannt gewordene Ereignisse zurück, bei denen zwei abgewiesene srilankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet worden sind. Das BFM stellte zudem in Aussicht, die beiden Vorfälle und die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. In diesem Zusammenhang ersuchte es das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Asylverfahren einer Qualitätsprüfung zu unterziehen und anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu beurteilen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013 und 4. September 2013).
Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er ihrer Verfügung vom 7. Juni 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist; denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlingsund Asylpunkt oder im Wegweisungsvollzugspunkt.
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3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Fehlende Entscheidungsreife kann zwar auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlöre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4.6 S. 8).
Die vorliegend notwendigen Abklärungen stellen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung dar, weshalb die Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt ist.
3.3 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; die vorinstanzlichen Akten sowie Kopien der wesentlichen Aktenstücke des Beschwerdedossiers, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, sind dem BFM zuzustellen.
Auf die formalen und inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist bei diesem Verfahrensgang nicht weiter einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist sodann angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der entstandene Vertretungsaufwand aufgrund der Akten abzuschätzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die notwendigen Parteikosten sind unter E-3711/2012
Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9–13 VGKE) auf insgesamt Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung beantragt werden.
2. Die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 wird aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu entrichten.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiberin:
Markus König Nicholas Swain
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