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E-3666/2019 • BVGer E-3666/2019 KI-generiert

Asylum refusal upheld: Germany responsible under Dublin Regulation, no systemic flaws found.

Geschäftsnummer E-3666/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the decision to refuse an asylum application and order removal to Germany. The applicant had previously applied for asylum in Germany and the Netherlands, and Germany had agreed to take him back. The court found that Germany was the responsible state under the Dublin Regulation and that there were no systemic flaws in German asylum procedures or reception conditions that would endanger the applicant or constitute inhuman treatment. The applicant's claims of fear of returning to Germany and general health issues were deemed insufficient to prevent his transfer, especially as Germany is a signatory to relevant human rights conventions and would provide necessary medical care.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2019

Schlagwörter

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Dublin-Verordnung Asylrecht Abschiebung Menschenrechte Recht auf Gesundheit Aufnahmebedingungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 18 Abs. 1 Bst
Juli 2019 die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst.
Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO
Juli 2019 – im Beisein seiner Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Deutschlands zur Behandlung seines Asylgesuchs, zu einer Überstellung dorthin sowie zu allfälligen medizinischen Problemen gewährt wurde (persönliches Gespräch nach Art. 5 Abs.
Art. 31a Abs. 1 Bst
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 102h Abs. 4 AsylG
Juli 2019 ihr Mandat niederlegte (Art. 102h Abs. 4 AsylG i.V.m.
Art. 5 VwVG
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art.
Art. 105 AsylG
5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 83 Bst
31‒33 VGG; Art. 83 Bst.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Used as the legal basis for the SEM's decision not to consider the asylum application and to order the deportation to Germany.

Art. 44 AsylG

Cited for ordering the deportation to Germany because the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited to deny the request for free legal aid because the applicant's claims were deemed unfounded.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited to impose the court costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-3666/2019

Urteil vom 24. Juli 2019

Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sarah Diack.

Parteien A._______, geboren am (…), Marokko, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf ein Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 10. Juli 2019 / N (…).

E-3666/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (European Dactyloscopy [EURODAC]) ergab, dass der Beschwerdeführer sowohl am 8. Mai 2015 in Deutschland als auch am 8. April 2019 in den Niederlanden um Asyl ersucht hatte,

dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2019 im Bundesasylzentrum Region Bern zu seinen Personalien und dem Reiseweg befragt wurde und dabei erklärte, im Jahre 2014 aus Marokko ausgereist, und über Libyen mit dem Boot bis nach Italien und von dort über Frankreich, Belgien, die Niederlande und Deutschland am 1. Juli 2019 illegal in die Schweiz gelangt zu sein, wobei er keine Ausweispapiere vorzulegen imstande sei, dass das SEM am 4. Juli 2019 die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte,

dass die deutschen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 10. Juli 2019 stattgaben, dass dem Beschwerdeführer – ebenfalls am 10. Juli 2019 – im Beisein seiner Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Deutschlands zur Behandlung seines Asylgesuchs, zu einer Überstellung dorthin sowie zu allfälligen medizinischen Problemen gewährt wurde (persönliches Gespräch nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit keine Gründe gegen eine Rückkehr nach Deutschland geltend machte, dass er, angesprochen auf medizinische Sachverhalte, erklärte, es gehe ihm psychisch nicht gut, er leide an (…) und fühle sich krank,

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dass das SEM mit Verfügung vom 10. Juli 2019 – eröffnet am 11. Juli 2019

– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be– schwerdeführer verfügte,

dass die Rechtsvertretung am 11. Juli 2019 ihr Mandat niederlegte (Art. 102h Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 52b Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom

11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),

dass der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM in der Folge in eigenem Namen mit am 19. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener Beschwerde anfocht und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht gleichentags mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers einstweilen aussetzte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

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dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,

dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach

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Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),

dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,

dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführer ausweislich des daktyloskopischen Eintrags in EURODAC am 8. Mai 2015 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hat, dass die deutschen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen vom 4. Juli 2019 innert der in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO stattgaben, dass bei dieser Sachlage die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer gegeben ist, was seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten wird,

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dass er in seiner Beschwerdeschrift jedoch geltend macht, er habe in Deutschland Probleme und fürchte sich davor, dorthin zurückzukehren sowie dass er bedaure, dies nicht früher vorgebracht zu haben, dass der Beschwerdeführer damit implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs 3 AsylV1 und einen daraus resultierenden Eintritt auf das Asylgesuch und die anschliessende Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz fordert, dass diese Einwände nicht dazu geeignet sind, die Zuständigkeit Deutschlands in Frage zu stellen respektive die Überstellung dorthin zu verhindern, dass es – in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse – keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO), dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass nicht anzunehmen ist, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

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dass Deutschland sodann über gut funktionierende Polizeiund Justizorgane verfügt, deren Hilfe der Beschwerdeführer im Fall einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen könnte, dass auch die vom Beschwerdeführer geäusserten gesundheitlichen Probleme, namentlich (…), einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegenstehen, da kein Grund zur Annahme besteht, aufgrund dieser gesundheitlichen Beschwerden drohe ihm dort ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.),

dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),

dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihr Asylgesuch prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass nach dem Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt,

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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1),

dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),

dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos erweisen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Anträge betreffend aufschiebenden Wirkung und Kostenvorschuss hinfällig werden,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3666/2019

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Sarah Diack

Versand: