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E-3663/2008 • BVGer E-3663/2008 KI-generiert

Asylum Application Denial and Removal Order Upheld

Geschäftsnummer E-3663/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to not consider an asylum application and to order removal from the country. The applicant claimed to have fled persecution in Sudan, but provided inconsistent information and failed to submit identification documents within the stipulated timeframe. The court found that the applicant's claims were not credible, citing a lack of knowledge about basic geographical facts of the claimed place of origin. Consequently, the court determined that the applicant did not demonstrate refugee status or any obstacles to deportation and thus denied the appeal and the request for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Application Denial and Removal Order Upheld: The applicant claimed to have fled persecution in Sudan, but provided inconsistent information and failed to submit identification documents within the stipulated timeframe. The court found that the applicant's claims were not credible, citing a lack of knowledge about basic geographical facts of the claimed place of origin. Consequently, the court determined that the applicant did not demonstrate refugee status or any obstacles to deportation and thus denied the appeal and the request for legal aid.

Schlagwörter

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Abschiebung unentgeltliche Rechtspflege Flüchtlingsstatus Verfolgung Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger Glaubhaftigkeit der Asylgründe Asyl und Wegweisung | Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

Cited as the legal basis for the Federal Office for Migration's decision not to enter into the asylum application because the applicant did not submit identity papers within 48 hours.

Art. 32 Abs. 3 AsylG

Cited in conjunction with Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, indicating that the Federal Office for Migration correctly did not enter into the asylum application, and also cited regarding the decision on the refugee status and obstacles to expulsion.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the general consequence of rejecting or not entering into an asylum application, leading to expulsion from Switzerland.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited regarding the regulation of the stay status if expulsion is not permissible, not reasonable, or not possible, and the examination of such obstacles, as well as in conjunction with Art. 83 AuG for the assumption that no obstacles to expulsion exist.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for granting free legal aid if a party lacks the necessary means and their request is not hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for imposing costs on the applicant in this case.

Art. 106 AsylG

Cited to state that the applicant failed to demonstrate how the appealed decision violated federal law, incorrectly or incompletely established the facts, or was inappropriate.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited to establish the court's jurisdiction to decide in single-judge formation with the consent of a second judge for obviously unfounded appeals.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited to justify the summary reasoning of the decision.

Art. 3 VGKE

Cited as the basis for determining the amount of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-3663/2008/ {T 0/2}

Urteil vom 9. Juni 2008

Besetzung Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Simon Bähler.

Parteien M_______, geboren (...), unbekannter Herkunft (angeblich Sudan), alias R______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch Felicity Oliver, Oberdorfstrasse 33, 3072 Ostermundigen, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung, Verfügung des BFM vom 29. Mai 2008 / N_______.

E-3663/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 28. März 2008 aus Sudan ausgereist sei und am 18. April 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchte,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 13. Mai 2008 und der Anhörung vom 21. Mai 2008 geltend machte, in Sudan durch Islamisten verfolgt zu sein, da er als Christ eine Muslima als Freundin gehabt habe, was gegen die islamischen Gesetze sei, dass Islamisten am 28. März 2008 seine Familie umgebracht und das Haus angezündet hätten,

dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 21. Mai 2008 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Fingerabdruckvergleiche gewährt wurde, gemäss welchen er unter der Identität R_______, geboren am 1. Mai 1982 in V_______ (Nigeria), am 16. August 2004 in das Grossherzogtum Luxemburg eingereist und dort am 22. Dezember 2004 verhaftet worden sei,

dass der Beschwerdeführer festhielt, nicht R_______ zu sein und eben erst nach Europa gereist zu sein,

dass das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2008 - gleichentags eröffnet

- in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, dass die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren sei, dass eventualiter die Aufhebung der Wegweisungsverfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurde, dass der Beschwerdeführer ferner um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),

dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen

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Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-

gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Transitzentrum Altstätten am 13. und 21. Mai 2008 protokollierten Aussagen zu verweisen ist,

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit keinem Wort auf die angefochtene Verfügung eingeht und lediglich seine vorherigen Ausführungen wiederholt,

dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE

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2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),

dass der Beschwerdeführer offensichtlich früher im Besitz eines gültigen Reisepapiers gewesen war, da er offenbar am 16. August 2004 von den luxemburgischen Behörden bei der Einreise kontrolliert worden war,

dass er keine Ausführungen über den Verbleib seiner Reisepapiere machte,

dass im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 21. Mai 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),

dass der Beschwerdeführer weiterhin darauf beharrt, aus Sudan zu stammen und in Khartum gelebt zu haben, obwohl dies aufgrund seiner mangelnden Kenntnisse über die politischen und geographischen Gegebenheiten ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer zum Beispiel nicht wusste, dass Khartum an einem Fluss liegt, obwohl sich dort zwei Flüsse, der weisse und der blaue Nil zu einem der grössten Flüsse Afrikas vereinen, dass angesichts der offensichtlich falschen Angaben zu seiner Herkunft davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat keine Verfolgung droht oder andere relevante Nachteile drohen,

dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-

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willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,

dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landesoder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),

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dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II

265 E. 4b S. 275),

dass die Beschwerde, wie dies die Erwägungen aufzeigen, zum vornherein aussichtslos erscheint, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax, zu den Akten Ref.- Nr. N_______)

- (...)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Simon Bähler

Versand: