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E-3661/2013 • BVGer E-3661/2013 KI-generiert

Federal Court Overturns Asylum Decision Due to Incomplete Factual Assessment

Geschäftsnummer E-3661/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The federal administrative court reviewed an asylum case and found that the initial decision by the federal office for migration was based on an incomplete factual assessment. The court reasoned that due to new information regarding the general situation in Sri Lanka and specific incidents involving the detention of returning Tamils, a more thorough investigation was necessary. Therefore, the court quashed the original decision and remitted the case back to the federal office for further fact-finding and a new decision, while also ordering the federal office to pay a party indemnity to the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Bst, Art. 48 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 62 Abs. 4 VwVG; Federal Court Overturns Asylum Decision Due to Incomplete Factual Assessment: The court reasoned that due to new information regarding the general situation in Sri Lanka and specific incidents involving the detention of returning Tamils, a more thorough investigation was necessary. Therefore, the court quashed the original decision and remitted the case back to the federal office for further fact-finding and a new decision, while also ordering the federal office to pay a party indemnity to the applicant.

Schlagwörter

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Haftprüfung Asylrevision Administrativuntersuchung Rückwanderung Asylzuständigkeit Asyl für Staatsangehörige aus Sri Lanka Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 1 VwVG

Used to return the case to the lower authority for further factual investigation and a new decision due to incomplete factual determination.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Cited as a procedural rule for the admissibility of the appeal.

Art. 52 VwVG

Cited as a procedural rule for the admissibility of the appeal.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-3661/2013

Urteil vom 22. Januar 2014

Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter François Badoud;

Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…)

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 / N (…).

E-3661/2013

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Jaffna District), verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge (…) und reiste auf dem Luftweg nach Italien. Von dort gelangte er in einem Auto am 12. Oktober 2009 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 15. Oktober 2009 wurde er zur Person, zu den Gesuchsgründen sowie zum Reiseweg befragt und am 7. Juni 2010 erfolgte seine Anhörung zu den Asylgründen.

Zur Begründung des Asylgesuches brachte er vor, er habe keine Mutter mehr und sei in einem Internat gewesen. Wegen der Problemen in Sri Lanka habe dieses jedoch schliessen müssen und er sei zu seiner Tante gekommen. Diese habe ihn aber nicht anmelden können, da man geglaubt hätte, er würde aus dem Vanni-Gebiet stammen. Die Tante habe Angst gehabt, ihn bei sich zu behalten und sich nicht um ihn kümmern können, da sie selbst drei Töchter habe. Auf dem Weg zum Privatunterricht sei er vier bis fünf Mal von der Armee angehalten und aufgefordert worden, für sie zu arbeiten. Manchmal habe er auch in das Camp gehen müssen. Dort hätten sie ihn gefragt, wo seine Eltern seien und ob er aus dem Vanni-Gebiet stamme. Sie hätten ihn bedroht und manchmal auch ihre Waffen auf ihn gerichtet. Er habe sich jeweils aus der Affäre ziehen können; wenn er jedoch dort geblieben wäre, hätten sie ihn bestimmt mitgenommen.

Der Beschwerdeführer reichte seine Geburtsurkunde, eine "Postal Identity Card", die Kopie einer "Children Club Membership Card", die Kopie eines Dokumentes "Information of the family" und eine kopierte Fotografie ein.

B. Mit am 27. Mai 2013 eröffneter Verfügung vom 24. Mai 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 12. Oktober 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Fall sei zur ergänzenden Sachverhaltsaufnahme und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz

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zurückzuweisen. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und das BFM sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, eventualiter um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein weiteres Beweismittel zu den Akten und stellte zusätzliche Beweismitteln in Aussicht.

D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut; dagegen wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.

E. In seiner Vernehmlassung vom 10. Juli 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

F. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein und liess sich seither zum Verfahren nicht mehr vernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die

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fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Diese kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von derjenigen der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2

S. 529 f.).

2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

3.

3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit alle Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, dies unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück: Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte das BFM in Aussicht, nicht nur diese beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2013 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlingsund Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).

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3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht tun (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). In casu liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.

3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen; die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund dieser Sachlage zum heutigen Zeitpunkt nicht einzugehen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens fallen keine Verfahrenskosten an.

4.2 Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt sich der Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3661/2013

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub