Federal Court dismisses asylum appeal, upholds removal order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe federal administrative court upheld a decision to refuse an asylum application and order a person's removal from Switzerland. The court found that the applicant had not provided credible reasons for not submitting identity documents, nor had they demonstrated a risk of persecution or other grounds preventing their removal, such as war or torture, in their home country or any transit country. The court also determined that while Italy was initially considered responsible under the Dublin Regulation, it refused to accept the applicant, thus justifying Switzerland's processing of the asylum claim. Consequently, the applicant's appeal was dismissed, and they were ordered to pay court costs.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2012 / N
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to justify the dismissal of the appeal, as the appellant failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete factual determination, or inappropriateness.
Cited as the legal basis for the initial decision of the Federal Office for Migration not to enter into the asylum application, due to the failure to submit travel or identity documents within 48 hours.
Cited as the general consequence of rejecting or not entering into an asylum application, leading to a deportation order.
Cited in relation to the regulation of temporary admission of foreigners when deportation is not permissible, reasonable, or possible.
Cited to explain that deportation is not permissible if it violates Switzerland's international obligations.
Cited to define when deportation is considered unreasonable, referencing situations of war, civil war, general violence, and medical emergencies.
Cited to state that it is incumbent upon the appellant to cooperate in obtaining valid travel documents.
Cited to emphasize the principle of non-refoulement, stating that no one may be forced to travel to a country where their life or freedom is endangered.
Cited as the equivalent of Art. 5 AsylG in the Refugee Convention, regarding the prohibition of expulsion or return where the refugee's life or freedom would be threatened.
Cited as a constitutional basis concerning the prohibition of torture and inhuman or degrading treatment, relevant for assessing potential risks upon return.
Cited as an international convention prohibiting torture and other cruel, inhuman, or degrading treatment or punishment.
Cited as the convention provision prohibiting torture and inhuman or degrading treatment or punishment.
Cited to state that deportation is possible if there are no obstacles to its execution.
Cited as the legal basis for rejecting the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Cited as the legal basis for imposing costs on the appellant.
Cited to justify the summary reasoning of the court's decision.
Cited to establish the competence of a single judge with the consent of a second judge for obviously unfounded appeals.
Cited in conjunction with Art. 31-33 VGG and Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG to establish the final decisional competence of the Federal Administrative Court in asylum matters.
Cited as an exception to Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, where the non-submission of documents is excused due to reasons beyond the applicant's control.
Cited as an exception to Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, where refugee status is established by the hearing or by applying Art. 3 and 7 AsylG.
Cited as an exception to Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, where the hearing reveals the need for further clarification regarding refugee status or obstacles to deportation.
Cited to note the arrival of the administrative file at the Federal Administrative Court.
Cited as the legal basis for the Federal Office for Migration's decision not to enter into the asylum application.
Cited as the basis for the amount of court costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-3603/2012
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien A._______, geboren (…), mutmasslich Liberia, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2012 / N (…).
E-3603/2012
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Liberia im Jahre 2002 verliess und über Guinea, Mali, Niger, Libyen und Italien, wo er im (…) angekommen sei und sich mehrere Jahre aufgehalten habe, am (…) in die Schweiz gelangte und am 2. April 2012 um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 10. April 2012 seine Personalien erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und am 2. Juli 2012 einlässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass es mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. Juli 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Eingabe vom 6. Juli 2012 (Poststempel vom 7. Juli 2012) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und in materieller Hinsicht dessen Aufhebung, die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz sowie die Feststellung, dass Italien für das Asylverfahren zuständig sei, und die Wegweisung nach Italien beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt,
dass auf die vorinstanzlichen Erwägungen und die Beschwerdebegründung nachstehend einzugehen ist und die vorinstanzlichen Akten am
9. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
E-3603/2012
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – in der Regel einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8, insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente einreichte, dass das BFM zu Recht und mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen ist, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren vor, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass aufgrund der Akten – insbesondere der Protokolle – zu vermuten ist, der Beschwerdeführer enthalte den schweizerischen Behörden solche Dokumente mit dem Ziel vor, den Vollzug der Wegweisung zu verunmöglichen,
dass die sehr kurzen, gänzlich unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerde an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, macht er doch einzig geltend, er habe sich bis zu seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten, weshalb aufgrund der Dublin-Verordnung eine Wegweisung in dieses Land zu erfolgen hätte, dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylund Wegweisungsverfahrens aus der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
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rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin IIVO), ergibt und gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zur Prüfung eines Asylgesuches zuständig ist, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat (Art. 9 Dublin II VO), dass das BFM ein entsprechendes Übernahmeersuchen an Italien gestellt, dieses der Übernahme jedoch nicht zugestimmt hat (vgl. Akten BFM 12/1),
dass demzufolge das Bundesamt zu Recht das Dublin-Verfahren beendet und das ordentliche Verfahren in der Schweiz durchgeführt hat, was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht hat und von diesem nicht bestritten worden ist (vgl. A5/16 Ziff. 8), dass es zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, da er keine Gründe im Sinne des Asylgesetzes geltend machte,
dass ohne weiteren Begründungsaufwand die entsprechenden und in der Beschwerde nicht bestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen sind und zu folgern ist, dass das Bundesamt in Anwendung von Art. 32 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes E-3603/2012
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Gerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatoder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio- E-3603/2012
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbeziehungsweise Herkunftsstaat noch individuelle Gründe im Falle einer Rückkehr auf eine konkrete Gefährdung des aktenkundig gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen, welcher sowohl in Liberia wie auch in (…) über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt (vgl. A5/16 S. 7 f.) und zudem seit seiner Ausreise aus Liberia im Jahre (…) während mehreren Jahren ein selbständiges Leben geführt hat, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgrund der dargelegten Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das B._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
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