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E-36/2008 • BVGer E-36/2008 KI-generiert

Sri Lankan Nationals' Asylum Denial Upheld, Deportation Permitted to Colombo Area

Geschäftsnummer E-36/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The federal administrative court upheld the migration office's decision to deny asylum and order the deportation of two Sri Lankan nationals. The court found that the applicants' claims of persecution were not credible, particularly due to inconsistencies in their statements and the discovery of a forged arrest warrant. While the court determined that deportation to the Vanni region of Sri Lanka was unreasonable, it concluded that the applicants had a viable internal relocation alternative in the Colombo area, making their removal permissible.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 83 Bst, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Sri Lankan Nationals' Asylum Denial Upheld, Deportation Permitted to Colombo Area: The court found that the applicants' claims of persecution were not credible, particularly due to inconsistencies in their statements and the discovery of a forged arrest warrant. While the court determined that deportation to the Vanni region of Sri Lanka was unreasonable, it concluded that the applicants had a viable internal relocation alternative in the Colombo area, making their removal permissible.

Schlagwörter

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Asyl für Staatsangehörige aus Sri Lanka Haftbefehl Abschiebung Sri Lanka Verfolgung Binnenwanderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 7 Abs. 2 AslyG

Used to qualify the arrest warrant as a forgery, weakening the credibility of the appellant's statements.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Cited in relation to the obligation of the appellants to obtain necessary travel documents for their return, confirming the possibility of executing the expulsion.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited to confirm that the expulsion order was correctly issued as the appellants did not have a residence permit or a right to one.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited in the context of the non-refoulement principle, which is not applicable as the appellants failed to prove a risk of persecution.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited as the legal basis for considering provisional admission if expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited to state that the Federal Administrative Court can review the facts established by the lower court without restriction.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Cited to confirm that the appeal was filed within the statutory time limit.

Art. 65 Abs. 2 VwVG

Used to award compensation to the court-appointed lawyer from the court fund.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to exempt the appellants from paying procedural costs due to their granted legal aid.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for ordering the appellants to bear the costs of the proceedings, which was then superseded by the grant of free legal aid.

Art. 12 VwVG

Cited as the basis for the court to review the facts of the case ex officio.

Art. 52 VwVG

Cited to confirm that the appeal was filed in the correct form.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited to establish the appellants' standing to lodge the appeal.

Art. 31 VGG

Cited to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction to hear appeals against decisions of the BFM.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited to confirm that the execution of the expulsion is possible because the appellants are obliged to obtain the necessary travel documents.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited to discuss the conditions under which the execution of expulsion is not permissible.

Art. 83 Abs. 1 AuG

Cited as the basis for regulating the aliens' stay in accordance with the provisions on provisional admission if expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

Cited to define who is considered a refugee and the criteria for serious harm.

Art. 2 Abs. 1 AsylG

Cited as the general principle that Switzerland grants asylum to refugees.

Art. 10 Abs. 4 AsylG

Cited for the confiscation of the forged arrest warrant.

Art. 3 AsylG

Cited to ensure that gender-specific grounds for flight are taken into account.

Art. 105 AsylG

Cited to confirm that the Federal Administrative Court's decisions in asylum matters are generally final.

Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited as the legal basis for waiving the submission of a cost statement for the legal representative's compensation.

Art. 8 ff. VGKE

Cited as the relevant provisions for determining the official fees for the legal representative.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited as the basis for the principle of non-refoulement, which is not applicable because the refugees' status was denied.

Art. 106 AsylG

Cited as the basis for the court's ability to review the factual findings and the evidence assessment of the lower authority.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited in relation to the principle of family unity when ordering expulsion.

Art. 7 AsylG

Cited to establish the requirement for applicants to prove or at least make their refugee status credible.

Art. 36 BüG

Basis for annulment of naturalization due to concealment of facts.

Art. 93 BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E­36/2008

Urteil vom 30. November 2011

Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting­Schalch, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Tobias Meyer.

Parteien A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), Sri Lanka, alle vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6.

Dezember 2007 / N (…).

E­36/2008

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie, reiste im Mai 2005 über den Flughafen Colombo aus Sri Lanka aus und flog nach Singapur. Die Beschwerdeführerin, ebenfalls eine Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie, reiste Mitte Oktober 2006 per Flugzeug nach Singapur. Am 30. November 2006 gelangten beide per Flugzeug von Singapur in die Schweiz, wo sie am 1. Dezember 2006 je um Asyl ersuchten. Am 7. Dezember 2006 wurden sie im Empfangs­ und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt und am

17. Januar 2007 vom Migrationsdienst des Kantons (…) zu ihren Asylgründen angehört.

B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig wies das BFM sie aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung.

C. Mit Eingabe vom 3. Januar 2008 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter beantragten sie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, weil der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf einen Kostenvorschuss.

D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2008 gewährte das Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Beweismittel innert 30 Tagen dem Gericht einzureichen.

E. Am 11. Februar 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Telefax

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der Beschwerdeführenden ein, der die Kopie eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer enthielt. Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 überwies das BFM eine Eingabe der Beschwerdeführenden vom

8. Februar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht. Die Eingabe enthielt ein Gesuch um Fristverlängerung zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel und Faxkopien eines Polizeirapports, den die Beschwerdeführenden bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht hatten. Mit Schreiben vom 3. März 2008 überwies das BFM eine weitere Eingabe der Beschwerdeführenden vom 29. Februar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht, die einen Haftbefehl, Kopien eines Polizeirapports, sowie ein Schreiben eines sri­lankischen Anwaltes/Friedensrichters enthielt.

F. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, das Gesuch um Fristerstreckung dürfte in Anbetracht der nachträglich eingereichten Dokumente gegenstandslos geworden sein, und forderte das BFM zur Stellungnahme auf. Das BFM liess sich mit Eingabe vom 26. März 2008 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

G. Mit Eingabe vom 11. April 2008 zeigten die Beschwerdeführenden an, dass sie mit der Interessenwahrung einen Anwalt betraut hatten, und beantragten, es sei den Beschwerdeführenden in dessen Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

H. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2008 ordnete das Bundesverwaltungsgericht in der Person des erbetenen Anwaltes einen unentgeltlichen Rechtsvertreter bei und setzte Frist zur Stellungnahme im Sinne der Erwägungen an. Mit Eingabe vom 15. Mai 2008 nahm der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführenden fristgerecht zur Vernehmlassung des BFM Stellung.

I. Am 26. Oktober 2008 wurde der Sohn der beiden Beschwerdeführenden, C._______, geboren; er wird in das vorliegende Verfahren einbezogen. Am 30. Juni 2011 heirateten die Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführerin nahm den Namen des Beschwerdeführers an.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Die Beschwerde ist frist­ und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

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3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer machte im erstinstanzlichen Verfahren geltend, er werde in Sri Lanka von den Behörden aufgrund eines offenen Haftbefehls gesucht. Im November 2004 sei er in der Nacht mit einem Tuk­Tuk­Taxi unterwegs gewesen. An einem Checkpoint in der Nähe von Vavuniya habe der Fahrer ihn gebeten, den Checkpoint zu Fuss zu überqueren und ein Paket mit sich zu nehmen, da Fussgänger weniger kontrolliert würden. Er sei ausgestiegen und zu Fuss weitergegangen. Plötzlich sei ein Soldat von hinten gekommen und habe ihn gepackt. In dem Paket seien eine Pistole und Patronen gefunden worden. Weil er keine Identitätskarte auf sich getragen habe, sei er auch verdächtigt worden, Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein. Daraufhin seien er und der Fahrer des Tuk­Tuk­Taxis verhaftet worden. In der Folge habe er mehrmals vor Gericht erscheinen müssen. Am

5. Mai 2005 sei er schliesslich auf Kaution aus der Haft entlassen worden. Noch im gleichen Monat habe er Sri Lanka über Colombo verlassen und sei nach Singapur geflogen. Es sei auch ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Deshalb befürchte er, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erschossen zu werden oder ins Gefängnis gehen zu müssen.

Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Verfolgungsgründe geltend.

4.2. Die Vorinstanz bezeichnete die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung aus drei Gründen als unglaubhaft. Erstens stimmten seine Aussagen bezüglich der Verhaftung an dem Checkpoint nicht mit der Schilderung des Vorfalls überein, die dem vom Beschwerdeführer eingereichten Polizeirapport zu entnehmen sei. Auf Vorhalt habe der Beschwerdeführer dafür keine plausible Erklärung liefern können. Zweitens sei der Beschwerdeführer

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mehrmals aufgefordert worden, zusätzliche Beweismittel bezüglich des angeblich gegen ihn vorliegenden Haftbefehls vorzulegen. Dieser Aufforderung sei er aber nicht nachgekommen und seine Rechtfertigung dafür vermöge nicht zu überzeugen. Drittens behaupte der Beschwerdeführer, er sei mit seinem eigenen Pass aus Sri Lanka ausgereist. Dies wäre aber kaum möglich gewesen, wenn tatsächlich ein Haftbefehl gegen ihn vorgelegen hätte.

5.

5.1. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch die Vorinstanz von Amtes wegen (Art. 12 VwVG) und ohne Einschränkung überprüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 49 VwVG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, wie die Beschwerdeführenden eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts rügen und sich mit der Sachverhaltsfeststellung und der ihr zugrunde liegenden Beweiswürdigung in der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegen­stand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.). Die Beschwerdeführerenden kritisieren die vorinstanzliche Beweiswürdigung und setzen sich damit im Einzelnen auseinander, so dass der streitige Sachverhalt nachfolgend zu prüfen ist.

5.2. Die Beschwerdeführenden bringen bezüglich der Widersprüche zwischen ihren Aussagen und dem Polizeirapport Folgendes vor: Der Polizeirapport enthalte die Sichtweise und Motivation der Polizei, weshalb Widersprüche nicht bedeuten würden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprächen. Die Polizei habe falsche Anschuldigungen erhoben, so habe sie ihn zum Beispiel fälschlicherweise verdächtigt, den LTTE anzugehören. Diese Vorbringen vermögen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat in der kantonalen Anhörung ausgesagt, er habe den Polizeibericht gelesen und dieser gebe mehr oder weniger alles richtig wieder (Akte A10/22, S. 14). Der Polizeirapport widerspricht den Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch klar. So hält er fest, der Beschwerdeführer sei bei der Kontrolle am Checkpoint aus dem Tuk­Tuk­Taxi gesprungen, habe zu fliehen versucht und die Pistole und Patronen seien in seiner Hosentasche gefunden worden. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch mit keinem Wort dargelegt, weshalb die Polizei

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solche Details hätte fälschen sollen. Der Beschwerdeführer kann damit die Widersprüche zwischen seinen Aussagen und den Ausführungen in dem von ihm eingereichten Polizeirapport nicht erklären.

5.3. Im Beschwerdeverfahren wurden im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren in Sri Lanka neue Beweismittel eingereicht. Im Recht liegen ein Haftbefehl, eine zweite Kopie des Polizeirapports, den er bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht hatte, sowie eine Bestätigung eines sri­lankischen Anwaltes/Friedensrichters. Vorab ist festzuhalten, dass bei der Einreichung der neuen Dokumente keinerlei Angaben gemacht wurden, wie die Beschwerdeführenden diese beschaffen konnten, obwohl sie zuvor während eines Jahres betont hatten, es sei ihnen nicht möglich, Dokumente zu beschaffen, weil sie zu den Verwandten und dem ehemaligen Anwalt in Sri Lanka keinen Kontakt aufnehmen könnten.

5.3.1. Was den Haftbefehl anbelangt, so hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, nach einer internen Untersuchung habe sich der Haftbefehl als Blankofälschung erwiesen, und es sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieses (Original)­Dokumentes hätte gelangen können. Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Eingabe vom 11. April 2008 dagegen vor, für die Abänderung seien nicht sie, sondern der sri­lankische Anwalt verantwortlich, der den Haftbefehl beschafft habe. Wie er ihn beschafft habe, wüssten sie nicht.

Die Zweifel an der Echtheit des Haftbefehles vermögen die Beschwerdeführenden damit nicht zu zerstreuen. Der Beschwerdeführer selbst hat den Haftbefehl beim Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel zur Unterstützung seiner Aussagen eingereicht, und es ist nicht glaubhaft, dass der Anwalt den Haftbefehl ohne dessen Wissen gefälscht haben soll, wie dies die Beschwerdeführenden unterstellen. Der Haftbefehl enthält als Ausstellungsdatum den 09/06/2006. Das Datum wurde offensichtlich manipuliert und lautete ursprünglich: 06/06/2006. Die Beschwerdeführenden räumten in ihrer Eingabe vom 15. Mai 2008 denn auch ein, der dem Bundesverwaltungsgericht vorab per Fax zugestellte Haftbefehl enthalte das Datum 06/06/2006, welches auf dem per Post zugestellten Exemplar offensichtlich abgeändert worden sei. In Anbetracht der durch die Vorinstanz getätigten Untersuchung ist der Haftbefehl somit als Fälschung zu qualifizieren. Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer versucht hat, seine Aussagen durch gefälschte Beweismittel zu unterstützen, was die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen

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zusätzlich schwächt und seine persönliche Glaubwürdigkeit vermindert (Art. 7 Abs. 2 AslyG). Der Haftbefehl wird eingezogen (Art. 10 Abs. 4 AsylG).

5.3.2. Was die Bestätigung des sri­lankischen Anwaltes/Friedensrichters betrifft, weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Stempel praxisfremde Zeichen aufweise und nicht der erwähnten Behörde entspreche. Zudem sei die Beglaubigung durch einen Friedensrichter nicht praxiskonform. In ihrer Eingabe vom 15. Mai 2008 brachten die Beschwerdeführenden diesbezüglich vor, es sei in der angelsächsischen Rechtstradition durchaus üblich, dass solche Dokumente in dieser Weise bestätigt würden, weshalb aufgrund einer solchen Bestätigung nicht die Urkunde selber in Zweifel gezogen werden könne.

Unabhängig von den ernsthaften Zweifeln an der Echtheit der Bestätigung, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dieses Dokument nichts dazu beiträgt, den Haftbefehl als echt erscheinen zu lassen oder die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu unterstützen. Die eingereichte Bestätigung ist mit dem Stempel eines Anwaltes und Friedensrichters versehen und bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 7. November 2004 verhaftet und am 5. Mai 2005 auf Kaution freigelassen worden sei. Bei dem Friedensrichter handelt es sich offenbar gleichzeitig um den (ehemaligen) Anwalt des Beschwerdeführers, da er angibt, er habe den Beschwerdeführer vor Gericht vertreten. Obwohl das Dokument auf die gleiche Fallnummer verweist, die auch auf dem Haftbefehl steht, wird der Haftbefehl in der Bestätigung nicht erwähnt. Die übrigen Angaben in der Bestätigung – Datum der Verhaftung und der Freilassung des Beschwerdeführers – sind zudem äusserst vage und vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden in keiner Art und Weise zu stützen.

5.3.3. Bei dieser Beweislage besteht kein Anlass, den Sachverhalt durch einen Vertrauensanwalt der Schweizerischen Vertretung in Colombo – wie von den Beschwerdeführenden beantragt – weiter abzuklären. Zum einen ist der Antrag zu unbestimmt und objektiv nicht geeignet, am massgeblichen Beweisergebnis etwas zu ändern, nachdem feststeht, dass der Haftbefehl gefälscht wurde (E. 5.3.1). Zum anderen ist im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht in Art. 8 AsylG festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, die Beweise für ihre Vorbringen zu beschaffen, soweit ihnen dies zumutbar ist. Der Antrag auf weitere

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Sachverhaltsabklärungen durch einen Vertrauensanwalt in Sri Lanka ist deshalb abzuweisen.

5.4. In der Beschwerde wird schliesslich im Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers vorgebracht, er habe sein Heimatland gegen ein Bestechungsgeld von circa 300 Dollar verlassen, ohne verhaftet zu werden; hätten sie ihn kontrolliert, dann hätten sie ihn wohl verhaftet. Das Geld habe er einem Agenten bezahlt. Das Vorbringen ist unbehelflich. Der Beschwerdeführer hatte in der kantonalen Anhörung auf ausdrückliche Nachfrage hin bestätigt, dass er bei der Ausreise am Flughafen ohne Schwierigkeiten durch die Kontrollen gekommen sei, indem er seinen Pass gezeigt und angegeben habe, er gehe als Tourist nach Singapur. Der Beschwerdeführer erwähnte zudem im erstinstanzlichen Verfahren nie einen Agenten, der ihm bei der Ausreise aus Sri Lanka geholfen habe. Diese Aussage ist nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu qualifizieren.

5.5. Nach dem Gesagten ist die in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu bestätigen. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und deren Asylgesuche abgewiesen.

6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

7.

7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes

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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

7.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat­, Herkunfts­ oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non­Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführenden eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermögen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl­ als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.3. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat­ oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

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7.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation vorgesehenen Urteil E­6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri­lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Menschenrechts­ und Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert (E. 12). Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich. Unterschieden werden muss zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar ist: Der Wegweisungsvollzug ins sogenannte Vanni­Gebiet ist unzumutbar, während der Vollzug in die übrigen Gebiete der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft wird, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden muss. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich zumutbar (E. 13).

7.3.2. Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus dem Dorf (...), im Distrikt Mannar, welches (…) Kilometer von der Stadt D._______ entfernt ist (Akte A2/10, S. 2). Das Dorf liegt an der (…) und damit auf der Grenze des Vanni­Gebietes (vgl. die Definition des Vanni­ Gebietes in BVGE E­6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.2.1). Der Wegweisungsvollzug in den Heimatort des Beschwerdeführers ist damit unzumutbar.

7.3.3. Die Beschwerdeführerin lebte nach eigenen Angaben bis zu ihrem

15. Lebensjahr in Kilinochchi im Vanni­Gebiet. Von 1996 bis 1999 lebte sie in der Stadt D._______, anschliessend während vier Jahren in Indien und schliesslich von 2003 bis 2006 in Colombo. Die Rückkehr ins Vanni­ Gebiet ist, wie dargelegt, unzumutbar, weshalb ein Wegweisungsvollzug nach Kilinochchi ausser Betracht fällt.

Die Stadt D._______ liegt in der Nordprovinz, aber ausserhalb des Vanni­ Gebietes, womit der Wegweisungsvollzug dorthin unter Berücksichtigung der individuellen Kriterien zumutbar ist (vgl. BVGE E­6220/2006 vom

27. Oktober 2011 E. 13.2.1. und 13.2.2.1). Die Beschwerdeführerin verfügt eigenen Angaben zufolge in D._______ über Verwandte (Tanten und Onkel; vgl. Akte A3/9, S. 3), womit ein soziales Netz vorhanden ist. Allerdings stellen in dieser Region insbesondere der Wohnraum und die wirtschaftliche Situation ein Problem dar (vgl. BVGE E­6220/2006 vom

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27. Oktober 2011 E. 13.2.1), so dass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin könnte mit ihrem Ehemann und ihrem Kleinkind bei Verwandten unterkommen und sich wirtschaftlich integrieren. Ob den Beschwerdeführenden die Rückkehr nach D._______ zuzumuten ist, kann offen bleiben, wenn sich ergibt, dass sie über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügen.

7.3.4. Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise im Jahre 2006 während drei Jahren in Colombo, womit davon ausgegangen werden kann, dass sie dort über ein Beziehungsnetz verfügt. Zudem wohnt eine Tante der Beschwerdeführerin in Colombo, bei der die Beschwerdeführerin zumindest teilweise gewohnt hatte. Die Beschwerdeführerin besuchte während zehn Jahren die Schule und absolvierte anschliessend eine Ausbildung als (...). Auch wenn sie bisher über keine Arbeitserfahrung verfügt, wird ihr diese Schulbildung die Arbeitssuche erleichtern. Auch der Beschwerdeführer verfügt über elf Jahre Schulbildung und zudem über Erfahrung im (...) seines Vaters. Schliesslich verfügen beide Beschwerdeführenden über Verwandte, die sie bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz finanziell unterstützt haben und sie wohl auch in der ersten Zeit nach einer Rückkehr unterstützen können (Vater und Onkel der Beschwerdeführerin [Akte A12/16, S. 6] und ein Onkel des Beschwerdeführers [Akte A10/22 S. 2 f.]). Damit verfügen die Beschwerdeführenden im Grossraum Colombo über eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative, weshalb der Vollzug der Wegeweisung sich als zumutbar erweist.

7.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ­ 515), womit der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 ­ 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und

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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1. Bei diesem Verfahrensausgang hätten die Beschwerdeführenden die die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge sind die Beschwerdeführerenden von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

9.2. Nachdem mit Zwischenverfügung vom 30. April 2008 das Gesuch um unentgeltlichen Gewährung der Rechtsvertretung per 11. April 2008 gutgeheissen wurde (Art. 65 Abs. 2 VwVG), ist dem amtlich bestellten Anwalt eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) wird das amtliche Honorar auf pauschal Fr. 900.– (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen) festgesetzt.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden wird mit Fr. 900.– aus der Gerichtskasse entschädigt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Tobias Meyer

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