Asylum Denial Upheld for Lack of Substantiated Persecution Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the denial of asylum and deportation order for an individual claiming persecution by private actors and an inadequate justice system in their home country. The court found that the individual failed to substantiate their claims sufficiently, particularly regarding the inability or unwillingness of national authorities to provide protection. General reports on the country's situation were deemed insufficient to overcome the presumption of effectiveness of its justice system, and no individual grounds were presented to render deportation inadmissible or unreasonable. Consequently, the appeal was dismissed as manifestly unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Asylum Denial Upheld for Lack of Substantiated Persecution Claims: The court found that the individual failed to substantiate their claims sufficiently, particularly regarding the inability or unwillingness of national authorities to provide protection. General reports on the country's situation were deemed insufficient to overcome the presumption of effectiveness of its justice system, and no individual grounds were presented to render deportation inadmissible or unreasonable. Consequently, the appeal was dismissed as manifestly unfounded.
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KI-generiertProvision used to impose the costs of the proceedings on the appellant.
Provision used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless from the outset.
Provision used to determine the amount of the court costs.
Provision related to the obligation of the appellant to obtain travel documents for his return, which makes the expulsion possible.
Provision stating that the expulsion is permissible, as there are no indications of persecution relevant to refugee law.
Provision stating that the expulsion is permissible, as there are no indications of persecution relevant to refugee law.
Provision used to confirm the expulsion order, as the appellant does not have a residence permit or a basis for one.
Provision used to reject the appeal, as the appellant fails to prove or at least substantiate his refugee status.
Provision used to reject the appeal, as the appellant fails to prove or at least substantiate that his case is relevant to refugee law.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-3583/2024
Urteil vom 20. Juni 2024
Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer.
Parteien A._______, geboren am (…), Kolumbien, vertreten durch lic. iur. Tania Zitella, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2024 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. April 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 16. Mai 2024 im Beisein seiner Rechtsvertretung vertieft zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er geltend machte, er sei kolumbianischer Staatsangehöriger und habe vor seiner Ausreise aus Kolumbien in B._______ gelebt, dass er weiter geltend machte, er sei im Handel von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, als Verwalter des Gemeindemarktes, als (…) sowie als (…) tätig gewesen,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die Verfolgung durch Private und eine damit zusammenhängende Unzulänglichkeit der kolumbianischen Justiz geltend machte, dass er zur Stützung seiner Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere mehrere Bestätigungsschreiben, Drohbriefe und eine Bestätigung einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu den Akten reichte, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2024 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Mai 2024 – gleichentags eröffnet – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass er eventualiter beantragt, die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und er sei mit Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass er subeventualiter beantragt, die Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht ersucht, dass er im Rechtsmittelverfahren verschiedene Medienberichte und Berichte von NGOs zu den Akten reichte,
dass er mit ergänzender Eingabe vom 17. Juni 2024 eine Kopie einer Bescheinigung über die Mitgliedschaft in der (…) sowie zusätzliche Medienberichte ins Recht legte,
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
– wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz und an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, er erfahre Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure und die kolumbianischen Behörden würden ihn nicht schützen, dass die vorinstanzliche Verfügung die Beweismittel auflistet und die Begründung der Verfügung entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht vermuten lässt die Vorinstanz habe die Beweismittel nicht gebührend berücksichtigt und im Übrigen auch die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden ist, dass die Feststellung des Sachverhalts auch sonst nicht zu beanstanden ist, womit der Subeventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. Mai 2024 mit überzeugender und gehörig auf die Akten abgestützten Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass bezüglich der nichtstaatlichen Verfolgung der flüchtlingsrechtliche Schutz subsidiär ist und voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimatoder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erfährt,
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dass der Schutz als ausreichend gilt, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.),
dass das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungsund Justizbehörden ausgeht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2001/2024 vom 16. Mai 2024 E. 7.3 m.w.H.),
dass es der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren wie auch in der Rechtsmitteleingabe versäumt zu substantiieren weshalb die kolumbianischen Behörden ihn nicht würden schützen können oder wollen und die als Beweismittel eingereichten allgemeinen Berichte über die diesbezüglichen Zustände in Kolumbien an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine
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flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass in Kolumbien weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre, herrscht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2001/2024 vom 16. Mai 2024
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dass auch keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, da der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund und im erwerbsfähigen Alter ist, über mehrjährige und vielfältige Berufserfahrung verfügt, in seiner Heimat finanziell gut situiert war sowie intakte Beziehungen zu seinen in verschiedenen Regionen wohnhaften nahen Verwandten und zu seiner Partnerin unterhält (vgl. SEM-Akten 14/16 F27f., F42, F50-54),
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), womit das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – welche praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind
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(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Jonas Attenhofer
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