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E-3566/2025 • BVGer E-3566/2025 KI-generiert

Asylum Denial and Deportation Upheld Over Stale Claims

Geschäftsnummer E-3566/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the migration authorities' decision to deny asylum and order deportation, finding that the applicant's claims of persecution by the Taliban, made nearly ten years prior, were insufficiently substantiated and lacked evidence of a current threat. The court determined that the applicant had not proven refugee status, and the possibility of an internal relocation alternative in Pakistan, coupled with the lack of concrete evidence of present danger or human rights violations upon return, rendered deportation permissible and feasible. Consequently, the applicant's appeal was dismissed, and he was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Asylum Denial and Deportation Upheld Over Stale Claims: The court determined that the applicant had not proven refugee status, and the possibility of an internal relocation alternative in Pakistan, coupled with the lack of concrete evidence of present danger or human rights violations upon return, rendered deportation permissible and feasible. Consequently, the applicant's appeal was dismissed, and he was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Asylrecht Rückwanderung Nachweis von Verfolgung Verfahrensrechte Menschenrechtsbedenken rechtmässige Wegweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose the procedural costs on the appellant.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

Used to dismiss the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 63 Abs. 4 VwVG

Used to declare the request for exemption from the cost deposit as moot because the appeal was rejected.

Art. 44 (erster Satz) AsylG

Cited as the legal basis for confirming the expulsion order when the appellant does not possess a residence permit for Switzerland or a claim to one.

Art. 83 Abs. 1–4 AIG

Cited as the legal basis for determining the foreigner's status, including the possibility of temporary admission, when expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited as a legal basis for determining the permissibility of expulsion, considering the absence of indications of persecution relevant to asylum law.

Art. 33 Abs. 1 FK

Cited as a legal basis for determining the permissibility of expulsion, considering the absence of indications of persecution relevant to asylum law.

Art. 3 EMRK

Cited as a legal basis for determining the permissibility of expulsion, considering the absence of indications of mistreatment in violation of human rights.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Cited as a legal basis for determining the possibility of expulsion, stating that the appellant is responsible for obtaining necessary travel documents.

Art. 3 AsylG

Cited as the definition of a refugee and the basis for assessing the applicant's claims of persecution.

Art. 7 AsylG

Cited as the standard of proof required for refugee status.

Art. 105 AsylG

Cited as the basis for the Federal Administrative Court's final decision on asylum appeals and the appellant's standing to appeal.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited as the basis for the Federal Administrative Court's scope of review in asylum matters.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Cited as the procedural rule for entering an appeal.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the basis for deciding on apparently unfounded appeals by a single judge with the consent of another judge.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited as the justification for providing only a summary reasoning for the judgment.

Art. 5 VwVG

Cited as the definition of 'Verfügung' (decision) in administrative proceedings.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited as the general rule for standing to appeal administrative decisions.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited as the procedural rule for entering an appeal.

Art. 49 VwVG

Cited as the rule for the scope of review in alien law matters.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing costs on the appellant.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited as the basis for dismissing the request for legal aid.

Art. 63 Abs. 4 VwVG

Cited regarding the request for exemption from the cost deposit.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-3566/2025

Urteil vom 2. Juni 2025

Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann;

Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber.

Parteien A._______, geboren am (…), Pakistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);

Verfügung des SEM vom 6. Mai 2025 / N (…).

E-3566/2025

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. November 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass das SEM mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 zunächst nicht auf das Asylgesuch eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, das nationale Asylverfahren mit Verfügung vom 31. März 2025 jedoch wiederaufnahm, nachdem eine Überstellung nach Italien nicht stattfand, dass er am 24. April 2025 vertieft zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,

dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei pakistanischer Staatsangehöriger, ethnischer Paschtune und habe vor seiner Ausreise in B._______ in der Nähe von Quetta gelebt, dass er weiter geltend machte, er habe die Schule nie besucht und vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft und im Baubereich gearbeitet, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen eine Verfolgung durch die Taliban geltend machte,

dass zwei Freunde des Beschwerdeführers den Taliban nahegestanden und von ihm verlangt hätten sich ihnen ebenfalls anzuschliessen, dass er zudem einmal von einem Taliban-Anführer aufgefordert worden sei sich den Taliban anzuschliessen,

dass er seiner Familie hiervon erzählt habe und es sein Vater gewesen sei, der ihn aufgefordert habe aufgrund der drohenden Gefahr zu flüchten, dass der Beschwerdeführer am nächsten Tag nach Quetta gereist sei und dort während zwei Monaten gearbeitet und seine Ausreise organisiert habe,

dass er Pakistan daraufhin ungefähr im fünften Monat des Jahres 2016 illegal verlassen habe,

dass die Taliban nach seiner Flucht bei seiner Familie nach ihm gefragt hätten,

dass die Vorinstanz der Rechtsvertretung den Entwurf des Entscheids am

2. Mai 2025 zu Stellungnahme aushändigte, dass mit Eingabe vom 5. Mai 2025 der Verzicht auf Stellungnahme mitgeteilt wurde,

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dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Mai 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Rahmen des beschleunigten Verfahrens verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben anordnete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich

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– wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG),

dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand,

dass die Vorinstanz dies damit begründet, dass die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban nicht intensiv genug gewesen und kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG erkennbar sei, dass die geltend gemachte Verfolgung bereits vor langer Zeit erfolgt sei und keine Anhaltspunkte für ein aktuell bestehendes Verfolgungsinteresse ersichtlich seien, zumal die Familie des Beschwerdeführers in den letzten Jahren keine Probleme mehr gehabt habe,

dass es dem Beschwerdeführer zudem möglich sei eine innerstaatliche Wohnsitzalternative in Pakistan wahrzunehmen, falls er sich an seinem ehemaligen Wohnort unsicher fühlen sollte, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen seine Fluchtgründe wiederholt und geltend macht, es drohe ihm im Falle einer Rückkehr politisch motivierte Gewalt in Form von Zwangsrekrutierung durch die Taliban,

dass er von den Taliban gezielt rekrutiert worden sei, im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder in das Visier der Taliban geraten würde und befürchte, getötet zu werden, falls er sich weigere sich ihnen anzuschliessen,

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dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,

dass die Vorinstanz zurecht zum Schluss kommt, dass die geltend gemachte Verfolgung den Anforderungen an die Intensität in Bezug auf Art. 3 AsylG nicht genügen,

dass der Vorinstanz weiter beizupflichten ist, sofern sie feststellt, dass die geltend gemachte Verfolgung bereits knapp zehn Jahre zurückliegt und aus den Akten keine Hinweise auf ein aktuell bestehendes Verfolgungsinteresse seitens der Taliban hervorgehen, dass festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vorbringen die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative bereits bestätigte, wonach es ihm möglich gewesen sei, vor seiner Ausreise zwei Monate unbehelligt in Quetta zu leben, zu arbeiten und seine Ausreise zu organisieren,

dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige

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Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art.

3 EMRK) ersichtlich sind,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbeziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund und im erwerbsfähigen Alter ist, über mehrjährige Berufserfahrung verfügt und in seiner Heimat auf sein familiäres Umfeld zurückgreifen kann, dass er aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich einer schwierigen tatsächlichen und wirtschaftlichen Reintegration nichts zu seinen Gunsten ableiten kann und diese ins Leere gehen, dass es ihm vor seiner Ausreise immerhin möglich gewesen ist, nach Quetta zu reisen, dort zu arbeiten und seine Ausreise zu organisieren, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,

dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),

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dass die angefochtene Verfügung auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist, womit auch der Subeventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,

dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,

dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – welche praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Lukas Rathgeber

Versand: