Asylum Seeker's Claim Rejected Based on Dublin Regulation and Italy's Responsibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn asylum seeker arrived in Switzerland after transiting through several countries and claimed asylum, stating fear for his life due to a land dispute. The Federal Office for Migration (BFM) decided not to process the asylum claim and ordered the individual's removal to Italy, citing Eurodac hits and Italy's responsibility under the Dublin Regulation. The court upheld this decision, finding that Italy was the competent country to examine the asylum request. The court reasoned that the asylum seeker had not provided sufficient grounds to challenge Italy's responsibility, and that there was no evidence suggesting Italy would violate international law, such as the prohibition of refoulement, upon his return, nor that conditions for asylum seekers in Italy were generally inhumane.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 34 Abs. 2 Bst, Art. 20 Abs. 1 Bst, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG; Asylum Seeker's Claim Rejected Based on Dublin Regulation and Italy's Responsibility: The Federal Office for Migration (BFM) decided not to process the asylum claim and ordered the individual's removal to Italy, citing Eurodac hits and Italy's responsibility under the Dublin Regulation. The court upheld this decision, finding that Italy was the competent country to examine the asylum request. The court reasoned that the asylum seeker had not provided sufficient grounds to challenge Italy's responsibility, and that there was no evidence suggesting Italy would violate international law, such as the prohibition of refoulement, upon his return, nor that conditions for asylum seekers in Italy were generally inhumane.
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KI-generiertThis provision was used to justify the non-admission of the asylum application because a third state (Italy) was responsible for processing it according to international agreements.
This provision establishes that non-admission of an asylum application generally leads to expulsion from Switzerland.
This provision outlines the grounds on which a complaint can be made, and the court used it to state that the appellant failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete factual determination, or inappropriateness.
This provision concerns the granting of free legal aid, and the court rejected the application for it.
This provision relates to the imposition of costs in legal proceedings, and the court used it to order the appellant to bear the costs.
These articles define the basis for calculating court costs, and the amount of Fr. 600.- was determined based on this regulation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V E-3564/2010 {T 0/2}
Urteil vom 26. Mai 2010
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._____, Nigeria, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 23. April 2010 / N (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 20. März 2008 verlassen hat und über Niger, Libyen und Italien am
14. Februar 2010 in die Schweiz gelangt ist, wo er gleichentags im B._____ um Asyl nachgesucht hat,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im B._____ vom (...) 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er habe Nigeria verlassen, weil ihm sein Onkel väterlicherseits wegen eines Streites um Land nach dem Leben trachte, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte,
dass dieser ausführte, er wolle nicht nach Italien zurück, und auf die Frage nach weiteren Gründen gegen eine Wegweisung nach Italien einzig ergänzte, in der Schweiz sei es besser, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
16. März 2010 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Zürich zu - wies,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2010 – dem Beschwerdeführer eröffnet am 14. Mai 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte,
dass die Vorinstanz festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be - schwerdeführer anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, es bestünden EURODAC- Treffer (Datenbank/Abgleich von Fingerabdrücken) vom 1. Januar 2009 und 13. Februar 2009 aus Italien,
dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA, SR 0.142.392.68) und dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass der Termin für die Stellungnahme (Italiens) laut Art. 20 Abs. 1 Bst c Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) am 2. April 2010 verfristet sei und das BFM deshalb davon ausgehe, Italien habe dem Gesuch stillschweigend zugestimmt, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 3. Oktober 2010 zu erfolgen habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien nicht geeig - net seien, die Zuständigkeit dieses Staates für die Behandlung des Asylgesuchs in Frage zu stellen, und er sich bezüglich der dargelegten Schwierigkeiten an die zuständigen italienischen Behörden wenden könne,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asyl gesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Ver-
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fügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Selbst - eintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit der Anweisung an die Vollzugsbehörde, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, und für den Fall einer bereits erfolgten Rücküberstellung die Anweisung an das BFM, die Rückführung des Beschwerdeführers zu veranlassen, beantragt,
dass er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und die Koordination des Verfahrens mit demjenigen von C._____ (E-3563/2010) beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 19. Mai 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül - tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Be - schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent - scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate - riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
– namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl - suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch - führung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist und dort um Asyl nachgesucht hat, dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen und in der Dublin-II-Verordnung),
dass das BFM die zuständige italienische Behörde um Wiederaufnah - me des Beschwerdeführers ersuchte und der Termin für die Stellung - nahme verfristet ist, weshalb davon auszugehen ist, dass Italien die - sem Ersuchen stillschweigend zugestimmt hat, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asy lantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschli - che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,
dass an dieser Beurteilung das spekulative Vorbringen in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer drohe bei seiner Überstellung nach Italien eine unzulässige Abschiebung nach Libyen, weil Italien mit Libyen einen Kooperationsvertrag abgeschlossen habe mit dem Ziel, gemeinsam gegen die illegale Migration vorzugehen, nichts zu ändern vermag,
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dass festzustellen ist, dass das Abkommen zwischen Libyen und Itali - en vom 10. Juni 2009 nicht Personen betrifft, die sich bereits im Europäischen Raum befinden, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüg - lich nichts zu befürchten hat,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthaltsund Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (s. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom
30. Oktober 2009 und E-1826/2010 vom 29. März 2010), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche pri - vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass sich vor diesem Hintergrund die weiteren Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer könne in Italien nicht mit einem fairen Asylverfahren rechnen, zudem seien die dortigen Existenzbedin - gungen auch für anerkannte Flüchtlinge unzumutbar, als unbehelflich erweisen,
dass es sich aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt, auf die wei - teren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei - sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent - scheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
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dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Aus - übung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin- Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dub-lin- II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be - schwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden sind,
dass mit Urteil gleichen Datums auch die Beschwerde von C._____ (E-3563/2010) abgewiesen und somit dem Antrag auf Koordination der beiden Verfahren entsprochen wird,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allenfalls bestehenden Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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