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E-3550/2016 • BVGer E-3550/2016 KI-generiert

Asylum Claim Rejected Due to Inconsistent and Uncredible Testimony

Geschäftsnummer E-3550/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected an asylum claim and upheld a deportation order because the applicant's account of being pressured to join the Islamic State was inconsistent and lacked credibility. The court found contradictions in the applicant's statements regarding the timing of his departure and the encounter that prompted his flight, noting he could not explain these discrepancies and provided superficial details without any verifiable information. Consequently, the court determined that the applicant had not demonstrated a well-founded fear of persecution or a relevant danger upon return, making his deportation permissible and feasible.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 48 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Asylum Claim Rejected Due to Inconsistent and Uncredible Testimony: The court found contradictions in the applicant's statements regarding the timing of his departure and the encounter that prompted his flight, noting he could not explain these discrepancies and provided superficial details without any verifiable information. Consequently, the court determined that the applicant had not demonstrated a well-founded fear of persecution or a relevant danger upon return, making his deportation permissible and feasible.

Schlagwörter

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widersprüchliche Asylvorbringen Flüchtlingsstatus Glaubhaftigkeitsanforderungen unglaubwürdige Aussage Verfolgung Klageschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

The court reviews the challenged decision for violations of federal law and incorrect or incomplete factual findings.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

The appeal is to be dealt with without further arguments and with summary reasoning due to being manifestly unfounded.

Art. 7 AsylG

Determines the requirements for proving or at least making refugee status plausible.

Art. 44 AsylG

Regulates the SEM's decision to order expulsion from Switzerland when an asylum application is rejected.

Art. 83 Abs. 1-4 AuG

Used to assess the permissibility, reasonableness, and possibility of enforcing the expulsion order, and to determine if preliminary admission is warranted.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited in relation to the applicant's request for free legal assistance, which was denied due to the unreasonableness of the request.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Provides the basis for the amount of court costs to be imposed.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-3550/2016

Urteil vom 13. Juni 2016

Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;

Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien A._______, geboren am (…), Kosovo, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);

Verfügung des SEM vom 30. Mai 2016 / N (…).

E-3550/2016

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer verliess den Kosovo nach eigenen Angaben anfangs Dezember 2015 beziehungsweise am 15. Dezember 2015. Am

18. Dezember 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 29. Dezember 2015 wurde er im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am

27. Mai 2016 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei im Kosovo von Mitgliedern des Islamischen Staates (IS) aufgefordert worden, in den Krieg nach Syrien zu ziehen, weshalb er ausgereist sei.

B. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 – eröffnet am 1. Juni 2016 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.

C. Mit Eingabe vom 6. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder unzulässig sei und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

D. Die vorinstanzlichen Akten sind am 8. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der

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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

4.

4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Seine Schilderungen seien in zentralen Punkten krass widersprüchlich. Zudem vermöge er seine Ausführungen zur geltend gemachten Zwangsrekrutierung kaum zu konkretisieren. Seine Aussagen würden sich auf reine Handlungsabläufe beziehen. Es entstehe zu keinem Zeitpunkt der Eindruck, dass er eine derartige Situation persönlich erlebt habe.

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4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen ist. Er setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht ansatzweise auseinander. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigt er nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den

Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches lässt sich auch nicht annehmen.

So trifft zu, dass der Beschwerdeführer in zentralen Punkten widersprüchliche Angaben macht. In der BzP bringt er vor, im Sommer 2015 sei er von Unbekannten aufgefordert worden, in Syrien zu kämpfen (SEM-Akten, A4/11 S. 7). In der Anhörung hingegen gibt er zu Protokoll, er sei am

14. Dezember 2015 von drei Personen aufgefordert worden, mit ihnen nach Syrien zu gehen (SEM-Akten, A25/12 F28 und F31). Gemäss seinen Aussagen in der BzP war er in diesem Zeitpunkt jedoch bereits auf der Flucht (SEM-Akten, A4/11 S. 6). Als er in der Anhörung auf diesen Widerspruch angesprochen wird, kann er dies nicht erklären. Stattdessen führt er aus, er habe diese Personen davor bereits in einem Restaurant gesehen (SEM-Akten, A25/12 F69 ff.). Der Beschwerdeführer schildert seinen einzigen Fluchtgrund in den beiden Befragungen unvereinbar. So wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er noch weiss, ob er nach dem Vorfall bereits am nächsten Tag oder erst ein paar Monate später ausgereist ist. Ausserdem schildert er seine Vorbringen äusserst oberflächlich und weicht den Fragen immer wieder aus. Realkennzeichen sind in seinen Ausführungen keine ersichtlich. Hierzu ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.

4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Kosovo bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen

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Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Wegweisung demnach zu Recht verfügt.

6.

6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

Im Kosovo herrscht kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug erweist sich als zumutbar.

6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente

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zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden

Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattzugeben ist.

8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

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