Asylum Seeker Deportation to Belgium Upheld Under Dublin Regulation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn asylum seeker who had previously applied for asylum in Belgium was denied entry into Switzerland and ordered to be deported to Belgium. The court determined that Belgium was the responsible state for processing the asylum claim under the Dublin Regulation, as evidenced by the claimant's prior applications and Belgium's acceptance of the transfer request. The court found no credible evidence that Belgium would fail to uphold its international obligations or that the claimant faced a real risk of persecution upon return, thus upholding the initial decision to deny entry and proceed with deportation to Belgium.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juni 2014
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is the legal basis for the Federal Office for Migration (BFM) not to enter into the asylum application because another state is responsible for its processing under the Dublin III Regulation.
This provision is cited as the legal basis for ordering the transfer of the applicant to Belgium because he is not in possession of a valid residence or settlement permit.
This provision concerns the single-judge jurisdiction with the consent of a second judge, which was applied to handle the appeal with simplified reasoning.
These provisions allow for the appeal to be dealt with without further elaboration and with simplified reasoning in specific cases, including appeals deemed obviously unfounded.
This provision was used to reject the request for free legal aid because the appeal was considered hopeless.
This provision states that the unsuccessful party must bear the costs of the proceedings.
This provision states that the Federal Administrative Court reviews the contested decision based on the grounds mentioned therein, and the court found the decision not to violate federal law.
Basis for annulment of naturalization due to concealment of facts.
Used to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision.
The provision for awarding costs is cited in the dispositive.
The provision concerning legal aid is cited in the dispositive.
This provision establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court for appeals against decisions of the BFM, including those in asylum matters.
This provision defines the types of decisions against which appeals can be filed with the Federal Administrative Court, including those from the BFM.
This provision likely relates to the final nature of decisions in asylum matters before the Federal Administrative Court.
This provision likely confirms the finality of Federal Administrative Court decisions in asylum matters.
This provision pertains to the standing or legitimacy of a party to appeal a decision.
This provision likely governs the time limits for filing an appeal in asylum cases.
This provision likely governs the formal requirements for filing an appeal.
This provision specifies the scope of review by the Federal Administrative Court in asylum appeals.
These provisions deal with non-entry decisions in asylum cases, specifically when another state is responsible for processing the application.
This provision likely covers measures related to expulsion or removal from the country.
These provisions likely concern the conditions and circumstances under which removal from Switzerland can be enforced.
This provision is explicitly mentioned as the basis for the non-entry decision because Belgium is the responsible state under the Dublin III Regulation.
This provision of the Dublin III Regulation deals with the obligation of a Member State to take back an applicant who has submitted an application in another Member State.
This provision of the Dublin III Regulation refers to the 'take back' clause, allowing a Member State to deviate from the standard criteria for determining responsibility.
This provision likely implements the 'take back' clause of the Dublin III Regulation into Swiss national law.
This provision of the Asylum Ordinance 1 likely concerns the ordering of expulsion in cases where the asylum application is not entered into.
These provisions are mentioned as not needing to be examined because the absence of obstacles to removal is a prerequisite for the non-entry decision itself.
This provision is cited in the dispositive as the reason for rejecting the request for free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.
This provision is cited in the dispositive as the basis for imposing court costs on the appellant.
This provision is cited in the dispositive as the general standard for reviewing the contested decision, which was found not to be unlawful.
This provision is explicitly cited in the dispositive as the basis for denying the request for free legal assistance because the appeal was deemed hopeless.
This provision is explicitly cited in the dispositive as the basis for imposing the court costs on the appellant.
This provision is cited in the dispositive as the standard under which the contested decision was reviewed and found to be lawful.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-3544/2014
Urteil vom 1. Juli 2014
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien A._______, geboren (…), Georgien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 11. Juni 2014 / N (…).
E-3544/2014
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde am 26. Mai 2014 summarisch befragt, wobei ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit von Belgien, Deutschland oder Schweden zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gewährt wurde.
B. Mit am 18. Juni 2014 eröffneter Verfügung vom 11. Juni 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Belgien weg. Es forderte ihn auf, das Land am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Es hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte die editionspflichtigen Akten aus.
C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 25. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.
D. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 30. Juni 2014 beim Gericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung anhand der in Art. 106 Abs. 1 AsylG genannten Gründe.
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist. Auch auf das Begehren, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist nicht einzutreten, da im Rahmen des Dublin- Verfahrens im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1–4 AuG (SR 142.20).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
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3.2 Diesbezüglich gelangt die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), zur Anwendung.
3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, geprüft. Der zuständige Mitgliedstaat ist gehalten, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23–25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
3.4 Der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat wird gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann.
3.5 In Abweichung von diesen Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache kann jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen auf-
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zunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
4.
4.1 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass der Beschwerdeführer am (…) und am (…) in Belgien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die belgischen Behörden hätten das Ersuchen des Bundesamts um Übernahme gutgeheissen. Somit liege die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens bei Belgien. Der geltend gemachte Einwand, es mache für ihn keinen Sinn, nach Belgien zurückzukehren, da sein Fall eigentlich überall negativ entschieden worden sei und er deshalb nicht nach Belgien zurückkehren wolle, sei unbehelflich; individuelle Präferenzen für oder gegen einen bestimmten Mitgliedstaat würden keine Beachtung finden.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er erachte die Rückkehr nach Belgien wegen seiner Feinde als für ihn derzeit schlechtesten Ort. Er habe Georgien nach einem Mordanschlag im Jahr (…) verlassen und könne Beweise dafür liefern, dass seine Rückkehr nach Belgien die "Deportation" nach Georgien bewirken würde, was inakzeptabel wäre.
5.
5.1 Wie vorstehend (vgl. E. 4.1) ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in Belgien wiederholt um Asyl nachgesucht, was er anlässlich der BzP nicht bestritt. Nachdem die belgischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist gutgeheissen und damit ihre Zuständigkeit explizit anerkannt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des vorliegenden Asylund Wegweisungsverfahrens offensichtlich gegeben.
5.2 Belgien ist Signatarstaat sowohl der EMRK als auch des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), er-
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geben, anerkennt und schützt. Es obliegt diesbezüglich dem Beschwerdeführer darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Belgien würde in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 21. Januar 2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09]).
5.3 Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach sich Belgien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Der vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserte Wunsch auf Verbleib in der Schweiz vermag die Vermutung, wonach Belgien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, ebenso wenig umzustossen wie seine in der Beschwerdeeingabe unsubstanziiert geäusserte Befürchtung, von Belgien nach Georgien "deportiert" zu werden. Es besteht für die schweizerischen Behörden insgesamt keine Veranlassung, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen, und es bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
Belgien ist somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, diesen wieder aufzunehmen. Das BFM ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und hat, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind – wie vorstehend unter Ziff. 2.2 erwähnt – allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
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Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Erlass vorsorglicher Massnahmen (keine Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat und Verzicht auf die Datenweitergabe) als gegenstandslos erweisen.
7.2 Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist.
8.
8.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der belegten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da das Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen war und demnach die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und C._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: