Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
E-3537/2019 • BVGer E-3537/2019 KI-generiert

Asylum claim dismissed, applicant found not credible despite claims of caste discrimination and familial disputes in India.

Geschäftsnummer E-3537/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an asylum claim and ordered deportation, finding that the applicant's claims of persecution due to familial disputes and caste discrimination in India were not credible enough to overcome the presumption that India is a safe country. The court reasoned that while private acts of violence occurred, there was no evidence of state complicity or inability to provide protection, and the applicant had not demonstrated a concrete risk of torture or inhuman treatment upon return. Furthermore, the applicant's voluntary return to India after a prior departure indicated he did not face a refugee-relevant threat.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 109 Abs. 3 AsylG, Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 48 VwVG; Asylum claim dismissed, applicant found not credible despite claims of caste discrimination and familial disputes in India: The court reasoned that while private acts of violence occurred, there was no evidence of state complicity or inability to provide protection, and the applicant had not demonstrated a concrete risk of torture or inhuman treatment upon return. Furthermore, the applicant's voluntary return to India after a prior departure indicated he did not face a refugee-relevant threat.

Schlagwörter

KI-generiert
asylrelevante Verfolgung bestrittene Forderung Verwaltungsakte Ausreise glaubhafte Beweise Ausweisung im Ausländerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 3 AsylG

This provision defines who is considered a refugee and was used to determine that the applicant did not meet the criteria for refugee status.

Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG

This provision concerns the designation of 'safe countries' and was used to establish the presumption that state persecution does not occur in India.

Art. 44 AsylG

This provision governs the expulsion order and the consideration of the principle of family unity, and was used to justify the expulsion order.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

This provision establishes the principle of non-refoulement and was applied to determine that the applicant's return to India was lawful as he did not qualify for refugee status.

Art. 83 Abs. 1-4 AIG

These provisions regulate the conditions under which expulsion is not permissible, unreasonable, or possible, and were used to assess the grounds for preliminary admission and the overall permissibility of the expulsion.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision concerns the conditions for granting free legal aid, and was used to deny the applicant's request for free legal assistance.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision stipulates that costs are borne by the losing party and was used to impose costs on the applicant.

Art. 108 Abs. 3 AsylG

This provision concerns the time limits for filing an appeal and was used to confirm that the appeal was filed within the statutory period.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision defines the scope of review by the Federal Administrative Court in asylum matters and was cited in the reasoning about the court's jurisdiction.

Art. 105 AsylG

This provision states that the Federal Administrative Court decides definitively in asylum matters and was cited in the reasoning about the court's jurisdiction.

Art. 48 VwVG

This provision defines who is entitled to appeal and was used to establish the applicant's standing to appeal.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

This provision governs the formal requirements for an appeal and was used to confirm that the appeal met the formal requirements.

Art. 31 VGG

This provision establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court and was cited in the reasoning regarding the court's competence.

Art. 109 Abs. 3 AsylG

This provision concerns the transfer of case files and was cited regarding the timeliness of the case file reception.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision allows for decisions by a single judge with the consent of a second judge in certain asylum cases and was invoked for the procedural handling of the case.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

These provisions allow for simplified proceedings and summary reasoning in certain asylum cases and were invoked for the procedural handling of the case.

Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

These provisions govern the calculation of court costs and were used to determine the amount of the court costs imposed on the applicant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-3537/2019

Urteil vom 19. Juli 2019

Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien A._______, geboren am (…), Indien, vertreten durch Peter D. Deutsch, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 4. Juli 2019 / N (…).

E-3537/2019

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat am 9. Mai 2019 auf dem Luftweg. Am 10. Mai 2019 gelangte er in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 14. Mai 2019 bevollmächtige der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 15. Mai 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 31. Mai 2019 die Erstbefragung. Die Vorinstanz hörte ihn am 27. Juni 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen an.

Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei christkatholisch und stamme aus B._______, Bundesstaat C._______. Er sei seit dem Jahr (…) verheiratet und Vater von (…) Söhnen. Als Kind habe er an verschiedenen Orten gelebt, da sein Vater (…) gewesen und oft versetzt worden sei. Am längsten habe er in D._______ gelebt. Dort habe er die (…) Klasse abgeschlossen und sich danach mit (…) Jahren beim (…) gemeldet. Die (…) habe er in E._______ absolviert. Danach sei er als (…) ausgebildet worden. Er habe (…) und (…) an die verschiedenen (…) weitergeleitet. Eine (…)ausbildung habe er ebenfalls absolviert. Am (…) 2018 sei er auf eigenen Wunsch vorzeitig pensioniert worden. Er sei in psychiatrischer Behandlung gewesen und habe die ihm zugeteilten Arbeiten nicht mehr ausführen können. Nach der Pensionierung habe er beim Ehemann seiner Schwester in einem (…) arbeiten können. Als ehemaliger (…) werde er (…).

Zu seinen Asylgründen führte er aus, als er im Jahr 2007 Urlaub gehabt habe, sei er nach B._______ gereist. Dort habe er seine jetzige Ehefrau kennengelernt. Deren Eltern hätten einen anderen Mann für sie ausgesucht und sie unter Druck gesetzt, diesen zu heiraten. Er habe seine jetzige Ehefrau mit nach D._______ genommen, wo sie (…) Jahre zusammengelebt hätten. Die Familien hätten nichts davon gewusst. Im (…) 2009 hätten sie geheiratet. Am (…) 2010 sei (…) in B._______ zur Welt gekommen. Als die Familie seiner Ehefrau ins Spital gekommen sei, hätten ihn (…) angegriffen. Sie hätten ihn noch getreten, als er bereits am Boden gelegen habe. Seine Schwiegereltern hätten seine Ehefrau und den Sohn zu sich Nachhause genommen und ihr den Kontakt zu ihm untersagt. Nach einer Woche habe er sie besuchen können, worauf er erneut von seinen (…) geschlagen worden sei. (…), welche (…) sei, habe ihn zur Polizei begleitet. Er habe Anzeige erstattet. Die Polizei habe ihn vorgeladen und beschimpft. Auf Druck seines Vorgesetzten habe seine Ehefrau und (…) wieder zu ihm

E-3537/2019

nach D._______ zurückkehren können. Im (…) 2014 sei er erneut von seinen Schwägern in B._______ angegriffen worden. Er habe wiederum Anzeige erstattet. Seither habe er (…) nicht mehr gesehen. Im (…) und (…) 2019 sei er von Kollegen (…) beschimpft und mit dem Tod bedroht worden. Der Grund für die Auseinandersetzung mit seinen (…) sei seine Zugehörigkeit zu einer tieferen Kaste. Zudem sei die Familie seiner Ehefrau vermögend und er würde mit ihr zusammen im Erbfall über (…) des Familienvermögens verfügen.

Am 28. Dezember 2018 sei er auf dem Luftweg nach E._______ gereist. Er habe dort um Asyl nachsuchen wollen, jedoch habe niemand Englisch gesprochen. Da er keine Winterkleider dabeigehabt habe, sei er erkrankt. Zudem sei das Essen nicht für ihn geeignet gewesen. Am 30. Dezember 2018 sei er nach Indien zurückgekehrt.

Als Beweismittel reichte er seinen Reisepass im Original, einen (…)weis im Original, ein (…)zertifikat, eine Bestätigung, dass er eine Pension erhalte, einen (…)ausweis, eine «Unique Identity Card», eine Bestätigung der Polizei, einen «First Information Report (FIR)», eine Heiratsurkunde, Steuerund Bankkarten, eine Taufurkunde seines (…), Geburtsurkunden (…), medizinische Unterlagen aus dem Jahr 2015, ein Röntgenbild, Auszüge aus einem Facebookprofil, eine CD und diverse Fotos ein.

B. Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.

C. Am 5. Juli 2019 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.

D. Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung bezüglich des Vollzugs der Wegweisung aufzuheben und ihm in der Schweiz

E-3537/2019

die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung zu gewähren.

Als Beweismittel reichte er einen Artikel der «New Indian Express» vom

20. Dezember 2017, ein Liste der «Other backward classes in C._______ (OBC)» und einen FIR vom (…) 2014 ein.

E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 12. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1

E-3537/2019

AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.

5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen.

Die geltend gemachten Vorfälle stellten Übergriffe durch Dritte dar, welche vom indischen Staat weder unterstützt noch gebilligt würden. Hinweise auf eine staatliche Verfolgung gebe es nicht. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die Polizei seine Anzeigen in den Jahren 2009 und 2014 entgegengenommen habe. Dieser Umstand zeige, dass der Zugang zur indischen Polizei jederzeit gewährleistet gewesen sei. Seine Vermutung, wonach (…) aufgrund ihrer politischen Macht die Arbeit der Polizei verhindert hätten, sei nicht geeignet, den Schutzwillen oder die Schutzfähigkeit der indischen Polizei grundsätzlich in Frage zu stellen. Er habe auch keine konkreten Hinweise nennen können, wie (…) die Polizeiarbeit beeinflusst hätten. Zudem habe er angegeben, die Polizei habe seit längerer Zeit die (…) eingezogen, weil gegen sie mehrere Anzeigen erstattet worden seien. Dieser Umstand zeige, dass die Polizei auch gegenüber (…) aktiv geworden sei und im Rahmen ihrer Möglichkeiten in der Lage und gewillt sei, ein rechtsstaatliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Weiter habe er ausgeführt, es wäre möglich gewesen, einen Anwalt zu engagieren und gegen (…) gerichtlich vorzugehen, was er aber aus Angst vor diesen nicht getan habe. Daraus gehe hervor, dass der Zugang zu einer übergeordneten juristischen Instanz gewährleistet sei, falls die Polizei ihrer Aufgabe tatsächlich nicht nachkommen würde.

Der indische Staat sei grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig. Es liege jedoch ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass der Konflikt mit (…) seit dem Jahr 2008 bestehe, als er seine Ehefrau kennengelernt habe. Falls (…) tatsächlich ein derart grosses Interesse an ihm gehabt und ihn sogar hätten umbringen wollen, wäre davon auszugehen, dass sie dies bereits in die Tat umgesetzt hätten. Ferner sei er im Dezember 2018 nach E._______ und

E-3537/2019

anschliessend wieder zurück nach Indien gereist. Im Falle einer tatsächlichen Gefährdung in seinem Heimatstaat wäre davon auszugehen, dass er bei der ersten sich bietenden Gelegenheit ein Asylgesuch gestellt hätte. Die Übergriffe (…) sind demnach nicht als genug intensiv zu erachten, als dass sie ihm ein menschenwürdiges Leben in Indien verunmöglicht hätten.

Da der Beschwerdeführer in Indien nicht vom Zentralstaat selber verfolgt werde, könne er von einer allfälligen Gefährdung in anderen Unionsstaaten Schutz finden. Der einzige Kontakt mit (…) habe es gegeben, als er zur Taufe (…) nach B._______ gereist sei. Somit könne er sich den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen und sei nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.

Zum Einwand des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme, wonach Indien kein sicherer Staat sei, sei folgendes festzuhalten: Der Bundesrat könne, gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, Staaten, in denen keine Gefahr einer Verfolgung bestehe, als sichere Herkunftsstaaten bezeichnen. Als solcher sei Indien bezeichnet worden. Es bestehe daher die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handle sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden könne. Im vorliegenden Fall seien solche Hinweise nicht ersichtlich.

5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Angriffe gegen den Beschwerdeführer seien zwar nicht vom Staat verübt oder unterstützt, mindestens jedoch von diesem gebilligt worden. Sein (…) unterhalte sehr gute Verbindungen zu erfolgreichen und einflussreichen Geschäftsleuten. Zu beachten sei zudem, dass er – der Beschwerdeführer – den (…) angehöre, welche als «other backward class» gelten, während die Familie seiner Ehefrau den (…) angehören würden, welche im Kastensystem hoch angesiedelt seien. Die (…) seien bis zum heutigen Tag weder inhaftiert noch für ihre Taten bestraft worden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bewirke Korruption das staatliche Versagen beim Schutz der Bevölkerung mit der Konsequenz, dass der Staat nicht fähig sei, dem Opfer Schutz anzubieten. Die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Aspekt der unterschiedlichen Kastenordnung auseinandergesetzt. Durch die versteckte Heirat sei die Familienehre der Familie der Ehefrau verletzt worden. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr von (…) ermordet würde. Erschwerend komme hinzu, dass die Familie der Ehefrau vermögend sei und (…) es

E-3537/2019

nicht dulden würden, dass er, welcher aus einer tieferen Kaste käme, mit seiner Ehefrau zusammen über (…) des Familienvermögens erben würde.

6.

6.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass Indien durch den Bundesrat als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann.

6.2 Die geltend gemachten familiären Probleme wegen der unterschiedlichen Kastenzugehörigkeit und Erbberechtigung reichen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht aus, um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen. Zudem wäre es ihm möglich gewesen, staatlichen Schutz vor Übergriffen privater Dritter in Anspruch zu nehmen. Auf die Frage, welche Anhaltspunkte vorliegen würden, dass (…) nicht nur Kontakt zu einflussreichen Personen hätten, sondern diese auch die Arbeit der Polizei und der Gerichte beeinflussen könnten, antwortete er, er habe nur diese Fotos und keine guten Verbindungen zu diesen Leuten. Zudem sei er nicht lange in B._______ gewesen (vgl. Anhörung F42). Auf den Einwand des Befragers, wonach (…) vor Gericht erscheinen müssten und (…) eingezogen worden seien, womit die Polizei ihrer Aufgabe nachkomme, antwortete er, die Polizei würde dies auf Befehl des Richters machen (vgl. Anhörung F45 f.). Mit diesen unsubstantiierten Hinweise auf die Verbindung (…) zur Polizei und den Gerichten sowie die erwähnte Korruption vermag der Beschwerdeführer die sich aus der Einstufung Indiens als „safe country“ gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG ergebende Regelvermutung der Verfolgungssicherheit im Heimatstaat nicht umzustossen. Konkrete und substantiierte Hinweise vermochte der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun. Ferner ist er im Dezember 2018 ausgereist und wieder nach Indien zurückgekehrt, obwohl er wiederholte Bedrohungen von der Familie seiner Ehefrau geltend macht. Die freiwillige Rückkehr an den Ort, an dem er angeblich ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sei, deutet nicht darauf hin, dass er im Falle einer Rückkehr nach Indien in

E-3537/2019

eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohungssituation geraten würde. Daran ändern auch der eingereichte Zeitungsartikel und die Liste der «OBC» nichts.

6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E-3537/2019

Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Indien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Indien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

Die allgemeine Lage in Indien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Indien als „Safe Country“. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist der Beschwerdeführer (…)-jährig, gut ausgebildet und verfügt über langjährige Berufserfahrung (…). Zudem erhält er als (…) bis an sein (…) eine (…), womit er finanziell abgesichert

E-3537/2019

ist. In B._______ besitzt er ein Haus und verfügt mit seiner Ehefrau, seinen (…), seinen Eltern und Schwestern über ein familiäres Beziehungsnetz. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, sich in einer anderen Stadt niederzulassen, zumal er an verschiedenen Orten gelebt hat.

Bezüglich der geltend gemachten medizinischen Problemen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer letztmals im Jahr 2017 in ärztlicher Behandlung wegen physischen und psychischen Problemen war (vgl. Anhörung F11). Derzeit müsse er keine Medikamente einnehmen (vgl. Anhörung F13). Bei einer allfälligen Verschlechterung seines Zustandes ist davon auszugehen, dass er erneut Zugang zu medizinischer Versorgung haben wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.

8.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen bis am 7. August 2028 gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-3537/2019

(Dispositiv nächste Seite)

E-3537/2019

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

Versand: