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E-3533/2009 • BVGer E-3533/2009 KI-generiert

Asylum Seeker's Canton Change Granted After Procedural Error Ruling

Geschäftsnummer E-3533/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker requested a change of canton, but their application was initially rejected. The court, acknowledging the federal migration office's agreement to overturn its initial decision due to a procedural error, upheld the asylum seeker's appeal. The court annulled the rejection and remanded the case for further proceedings, awarding the asylum seeker a legal representation fee.

Legislator-Regeste

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Art. 1 Abs. 2 VGG, Art. 83 Bst, Art. 27 Abs. 3 AsylG, Art. 107 Abs. 1 AsylG, Art. 30 Abs. 2 Bst, Art. 111 Bst; Asylum Seeker's Canton Change Granted After Procedural Error Ruling: The court, acknowledging the federal migration office's agreement to overturn its initial decision due to a procedural error, upheld the asylum seeker's appeal. The court annulled the rejection and remanded the case for further proceedings, awarding the asylum seeker a legal representation fee.

Schlagwörter

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gesetzliche Vertretung Asylrevision Aufenthaltswechsel asylrechtliche Sonderabgabe Änderung einer Genehmigung Visa, Asyl, Einwanderung usw

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the legal basis for the single-judge decision with the consent of a second judge.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for awarding party compensation for necessary representation costs due to the appellant's success.

Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited in conjunction with Art. 64 VwVG for awarding party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-3533/2009 {T 0/2}

Urteil vom 22. Juli 2009

Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;

Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.

Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Gesuch um Kantonswechsel; Verfügung des BFM vom

29. April 2009 / N (...).

E-3533/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 25. März 2009 ein Gesuch um Kantonswechsel einreichte, welches vom BFM mit Verfügung vom 29. April 2009 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 2. Juni 2009 gegen die Verfügung vom 29. April 2009 Beschwerde einreichte und beantragte, es sei ihm in Abänderung der angefochtenen Verfügung der Aufenthalt im Kanton C._______ zu bewilligen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2009 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 7. Juli 2009 aufforderte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom

10. Juli 2009 das vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2009 eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wiedererwägungsweise verzichtete und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies, dass das BFM vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig zur Vernehmlassung bis zum 27. Juli 2009 eingeladen wurde, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2009 beantragt, es sei der fehlerhafte Entscheid vom 29. April 2009 aufzuheben, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),

dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),

E-3533/2009

dass die Vernehmlassung vom 15. Juli 2009 dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht wurde, auf seine vorgängige Stellungnahme angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens aber verzichtet werden kann(vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG), dass ihm die Vernehmlassung zusammen mit diesem Urteil zuzustellen ist,

dass die Verfügung vom 29. April 2009 gestützt auf die Aktenlage und dem Antrag des BFM entsprechend in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens und zum neuen Entscheid an das BFM zurückzuweisen ist, dass die Beschwerde mithin insoweit gutzuheissen ist, als sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, dass vor diesem Hintergrund auf den Antrag, es sei das Gesuch um Kantonswechsel gutzuheissen, nicht einzugehen ist, dass, nachdem mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2009 der Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde, keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,

dass dem Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, sich aufgrund der Akten der Aufwand für das Beschwerdeverfahren jedoch zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) auf pauschal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM entsprechend anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

E-3533/2009

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 29. April 2009 wird aufgehoben.

3. Die Sache wird zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM sowie die kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Rudolf Raemy

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