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E-3510/2008 • BVGer E-3510/2008 KI-generiert

Credibility Issues Lead to Dismissal of Asylum Claim for Iranian Applicant

Geschäftsnummer E-3510/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum claim because the applicant's account of fleeing Iran due to a death sentence for adultery was deemed not credible. The court found significant inconsistencies and lack of evidence in the applicant's statements, particularly regarding legal proceedings, the timeline of events, and the death of his brother. Consequently, the court upheld the initial rejection of the asylum request and ordered the applicant's removal from Switzerland, finding that the removal was permissible, reasonable, and possible, and that no grounds existed for provisional admission.

Legislator-Regeste

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Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 111 Bst; Credibility Issues Lead to Dismissal of Asylum Claim for Iranian Applicant: The court found significant inconsistencies and lack of evidence in the applicant's statements, particularly regarding legal proceedings, the timeline of events, and the death of his brother. Consequently, the court upheld the initial rejection of the asylum request and ordered the applicant's removal from Switzerland, finding that the removal was permissible, reasonable, and possible, and that no grounds existed for provisional admission.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe mangelnde Glaubhaftigkeit Abschiebung Asyl für iranische Staatsangehörige glaubhafte Beweise Klageschrift Asyl und Wegweisung | Asyl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

This article specifies the grounds on which a complaint can be based, and the court's decision states that the appellant failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete factual findings, or inappropriateness.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This article states that the rejection of an asylum application generally results in deportation from Switzerland, which is the outcome of the court's decision.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

This article enshrines the principle of non-refoulement, which the court finds not applicable in this case as the appellant did not prove a risk of persecution.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

This article concerns the regulation of stay permits by the Federal Office for Migration when deportation is not permissible, not admissible, or not possible, and the court confirms that deportation is permissible in this case.

Art. 83 Abs. 1 AuG

This article relates to the regulation of stay permits by the Federal Office for Migration when deportation is not permissible, not admissible, or not possible, and the court confirms that deportation is permissible in this case.

Art. 83 Abs. 3 AuG

This article states that deportation is not permissible if international obligations prevent the foreigner's return to their home country or a third country. The court found this not applicable as no asylum-relevant danger was proven.

Art. 33 Abs. 1 FK

This article prohibits forcing any person to return to a country where their life, liberty, or freedom is threatened for reasons of race, religion, nationality, social group membership, or political opinion. The court found this not applicable as no asylum-relevant danger was proven.

Art. 83 Abs. 4 AuG

This article concerns when deportation is considered inadmissible due to situations such as war, civil war, general violence, or medical emergencies. The court found this not applicable as no concrete danger was demonstrated.

Art. 83 Abs. 2 AuG

This article concerns the possibility of deporting foreigners, and the court found no obstacles to the deportation in this case.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

This article outlines the obligation of asylum seekers to cooperate in obtaining valid travel documents, which the court found the appellant failed to do.

Art. 7 AsylG

This article requires that refugee status must be proven or at least credibly demonstrated. The court found that the appellant failed to credibly demonstrate refugee status.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

This article defines who is considered a refugee, and the court found that the appellant did not meet the criteria for refugee status.

Art. 2 Abs. 1 AsylG

This article states that Switzerland grants asylum to refugees. The court found that the appellant did not qualify as a refugee.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This article states that decisions in cases of obviously unfounded appeals can be justified summarily. The court found the appeal to be obviously unfounded.

Art. 111 Bst. e AsylG

This article allows for decisions to be made by a single judge with the consent of a second judge in cases of obviously unfounded appeals. The court applied this provision.

Art. 6 AsylG

This article relates to the right to appeal and the legitimacy of filing an appeal. The court found the appellant to be legitimized to file the appeal.

Art. 50 VwVG

This article concerns the timeliness of appeals. The court found the appeal to be timely.

Art. 52 VwVG

This article concerns the formal requirements of appeals. The court found the appeal to meet the formal requirements.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This article concerns the legal interest in appealing a decision. The court found the appellant had a protected interest.

Art. 5 VwVG

This article defines the scope of decisions that can be appealed. The court is deciding on an appeal against a decision of the BFM.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This article addresses the granting of legal aid. The court denied the request for free legal aid as the appeal was deemed hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This article concerns the imposition of costs. The court ordered the appellant to pay the costs of the proceedings.

Art. 1-3 VGKE

These articles likely relate to the calculation of court costs, as the court imposed costs based on these provisions.

Art. 31-34 VGG

These articles likely relate to the jurisdiction and procedure of the Federal Administrative Court, which the court is following in this decision.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This article likely relates to the jurisdiction of the Federal Supreme Court, which is mentioned in the context of the Federal Administrative Court's jurisdiction. However, since the appeal was decided by the Federal Administrative Court, this provision is contextually mentioned rather than directly applied in the dispositive.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-3510/2008 {T 0/2}

Urteil vom 13. Juni 2008

Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien A._______, geboren _______, Iran, _______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 29. April 2008 / N_______.

E-3510/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Iran am

24. Januar 2008 verliess und am 25. Februar 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel vom 17. März 2008 sowie der Direktanhörung vom

17. April 2008 durch das BFM zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend machte,

dass er ledig sei, aus B._______ stamme und dort seit ungefähr einem Jahr ein Verhältnis mit einer hübschen, aber verheirateten Frau aus der Nachbarschaft gehabt habe,

dass sie sich, im Bewusstsein der mit Todesstrafe angedrohten Erfüllung des Ehebruchstraftatbestandes, zunächst regelmässig bei ihr und später bei ihm getroffen hätten, wobei seine im selben Haus wohnende Mutter und sein Bruder von diesem Verhältnis gewusst hätten, nicht aber sein Vater,

dass die Frau den Beschwerdeführer auch am 23. Dezember 2007 besucht habe, das Liebespaar diesmal aber – vermutlich nach Denunziation eines Moscheeabwarts – von einem Besuch ihres Ehemannes in Begleitung von rund fünf Sicherheitsbeamten überrascht worden sei, dass der Bruder des Beschwerdeführers den unerbetenen Besuchern den Zutritt zum Haus habe verwehren wollen und deshalb von diesen als Mittäter des Ehebruchs betrachtet und niedergeschossen worden und seinen Verletzungen bald darauf erlegen sei, dass der Beschwerdeführer mit seiner Geliebten die Flucht über das Dach ergriffen habe, wobei er – im Gegensatz zu seiner in der Folge festgenommenen Geliebten – einen waghalsigen Sprung aus rund acht Metern Höhe vollzogen und sich bei einer Tante versteckt habe, dass er am folgenden Tag von der Hospitalisierung seines Bruders und ferner von der Festnahme seines Vaters erfahren habe, welcher zwar zum Zeitpunkt der Ereignisse gar nicht zu Hause gewesen sei, jedoch als Hausherr auch Mitbeschuldigter sei,

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dass der Beschwerdeführer am C._______ in Abwesenheit durch das Revolutionsgericht D._______ zum Tode verurteilt worden sei, wobei seine Mutter dem Prozess beigewohnt habe, dass im Übrigen auch seine Geliebte zum Tode verurteilt, die Vollstreckung der Strafe aber bis zur Verhaftung des Beschwerdeführers aufgeschoben worden sei,

dass der Beschwerdeführer aus den genannten Gründen und weil ein Rekurs gegen das Todesurteil unmöglich beziehungsweise aussichtslos gewesen sei, den Entschluss zur Ausreise getroffen und diese am

24. Januar 2008 auf dem Landweg via die Türkei realisiert habe, ohne dass er im Besitze irgendwelcher Identitätsoder Reisedokumente gewesen sei oder über die Reiseumstände, insbesondere die Reiseroute, nähere Angaben machen könne,

dass er ergänzend auf das im Iran herrschende Demokratieund Freiheitsdefizit aufmerksam machte,

dass der Beschwerdeführer seinen Führerausweis einreichte und als Beweismittel Fotos seines angeblich im Sterben liegenden Bruders vorlegte,

dass sämtliche anderen identitätsrelevanten Dokumente, darunter sein Reisepass und seine Identitätskarte, bei der Hausdurchsuchung vom

23. Dezember 2007 beschlagnahmt worden seien, dass es ihm auch nicht möglich sei, Beweise für seine Verfolgungsvorbringen (Urteilsdokumente, Haftdokumente betreffend den Vater, Todesbescheinigung betreffend den Bruder usw.) einzureichen oder zu beschaffen, weil es sich bei dieser Ehebruchsache um einen "gefährlichen Fall" handle und deshalb keine Dokumente ausbeziehungsweise zugestellt würden,

dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. April 2008 – eröffnet am 2. Mai 2008 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen anführte, die Schilderungen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegrün-

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denden Sachverhalts nicht zu genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,

dass die behauptete Verurteilung zum Tode wegen Ehebruchs und die in diesem Zusammenhang gemachten Angaben unbelegt seien sowie den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprächen und tatsachenwidrig seien,

dass im Iran unverheiratete Ehebrecher nicht die Todesstrafe sondern nach Art. 88 des iranischen Strafgesetzbuches als Höchststrafe eine Körperstrafe in Form von Peitschenhieben zu gewärtigen hätten, dass ferner die Angaben des Beschwerdeführers zum Beschwerdeverfahren gegen Todesurteile und zu den Beweisanforderungen im Ehebruchverfahren unzutreffend seien, letztere insbesondere sehr hoch seien, weshalb eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Ehebruch in Anbetracht seiner Vorgaben (kein Geständnis, keine Zeugen, keine gerichtsverwertbaren Aussagen infolge Flucht usw.) in seinem Fall gar nicht möglich sei,

dass im Weiteren das Verhalten des Beschwerdeführers im länderspezifischen Kontext angesichts der mit der Liebesbeziehung eingegangenen Verfolgungsgefahr unlogisch und jenes der mitwissenden Mutter erfahrungswidrig sei,

dass die angebliche Verhaftung des Vaters bei der Anhörung zu den Asylgründen nachgeschoben worden und mithin unglaubhaft sei, zumal die Erwähnung eines solch einschneidenden Ereignisses bereits bei der Erstbefragung hätte erwartet werden müssen, dass der Beschwerdeführer ferner zahlreiche widersprüchliche und ungereimte Angaben zu den Geschehnissen des 23. Dezembers 2007 gemacht habe (An-/Abwesenheit des Vaters, fehlende Konkretisierung des damaligen Feiertags, Fluchtumstände usw.)

dass sodann markante chronologische Ungereimtheiten bei der Beschreibung der Liebesbeziehung aufgetreten seien, dass sich angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen eine Prüfung ihrer Asylrelevanz erübrige,

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dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuches darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges in den Iran schliessen lassen würden,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten beantragt,

dass er in der Begründung zunächst an seinen sachverhaltlichen Ausführungen festhält und deren Wahrhaftigkeit sowie seine persönliche Glaubwürdigkeit bekräftigt,

dass die vom Bundesamt festgestellten chronologischen Ungereimtheiten auf Missverständnisse und Protokollierungsfehler zurückzuführen seien und die erkannte Erfahrungswidrigkeit im Verhalten seiner Mutter nicht zutreffe,

dass sich die Vorinstanz mit seiner akuten Gefährdungssituation nicht richtig auseinandergesetzt habe,

dass der Beschwerdeführer hierzu auszugsweise eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 6. Juni 2007 betreffend Ehebruch im Iran zitiert, in welcher Gesetzesgrundlagen, Prozessuales und Praxis thematisiert würden,

dass für den detaillierten Inhalt der angefochtenen Verfügung und der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2008 den einstweiligen Verbleib in der Schweiz bewilligte, bis nach Prüfung der Akten auf die Beschwerde zurückzukommen sei,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-

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scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz in umfassenden, einlässlichen, zureichend auf die Akten abgestützten sowie gesetzesund praxiskonformen Erwägungen erkannt hat, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen oder Befürchtungen hat glaubhaft machen können,

dass in diesen Erwägungen kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist und sie insbesondere auf hinreichender und korrekter Sachverhaltsfeststellung basieren,

dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne Abstriche auf diese Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Betrachtungsweise führt,

dass sich deren Inhalt substanziell kaum mit den materiellen Erkenntnissen des Bundesamtes und insbesondere mit den zahlreich erkannten Unglaubhaftigkeitselementen auseinandersetzt beziehungsweise sie sich auf blosse Schutzbehauptungen (Missverständnisse, Protokollierungsfehler, reine Gegenauffassungen usw.) beschränkt und im Übrigen den Wahrheitsgehalt des Sachvortrags bekräftigt, dass sich das BFM ferner sowohl in den Anhörungen als insbesondere auch in der angefochtenen Verfügung durchaus umfassend und eingehend mit der behaupteten Gefährdungssituation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, wie den Akten unschwer zu entnehmen ist,

dass sich das Bundesamt vor allem um eine detaillierte Darlegung der iranspezifischen Ehebruchtatbestände, deren rechtlichen und praktischen Handhabungen sowie ihren prozessualen und insbesondere beweisrechtlichen Eigenheiten bemüht hat, dass diese Erkenntnisse denn auch weitgehend durch den vom Beschwerdeführer zitierten SFH-Bericht bestätigt werden, ohne dass dieser wesentliche neue Inhalte aufwiese,

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dass es in diesem Zusammenhang erstaunt, wenn der Beschwerdeführer gerade anhand dieses Berichtes das ihn treffende Strafmass auf Peitschenhiebe reduziert (Beschwerde S. 4), wogegen er bislang konstant und übereinstimmend von einem konkret gegen ihn ergangenen Todesurteil sprach,

dass der Beschwerdeinhalt auch insofern die in aller Deutlichkeit erkannte Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen untermauert, als der Beschwerdeführer den Todeszeitpunkt seines Bruder in der Anhörung noch auf den Tag nach dem 23. Dezember 2007 positionierte (actum A17 S. 3), wogegen die beiden Ereignisse gemäss Beschwerde (vgl. dort S. 3) einige Tage auseinander lägen, dass es sich erübrigt, weitere Unstimmigkeiten im Sachvortrag näher zu erörtern,

dass dem Beschwerdeführer im Übrigen in Anbetracht der gesamten Akten eine offensichtliche Missachtung der ihm nach Art. 8 AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht – vorab betreffend Einreichung von Identitätsund Reisedokumenten und sachverhaltsstützenden Beweismitteln sowie betreffend der Reiseumstände – anzulasten ist, welcher Umstand zusammen mit der augenfälligen Unglaubwürdigkeit seiner Person das bislang gewonnene Ergebnis weiter festigt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-

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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der E._______ Beschwerdeführer, der frei ist von familiären Verpflichtungen, in seiner Heimat über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, in das elterliche Haus zurückkehren und als gelernter F._______ seinen bislang gut gelaufenen Betrieb und Laden (mit internationalen Handelskontakten) wieder aktivieren kann (vgl. A17 S. 8), dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar erscheint,

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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der ausgewiesenen Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)

- G._______ (in Kopie)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

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