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E-350/2018 • BVGer E-350/2018 KI-generiert

Residence Permit Granted Due to Marriage, Overriding Removal Order

Geschäftsnummer E-350/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court accepted the appeal concerning the order for removal and its execution, while dismissing the appeal regarding asylum and refugee status due to its withdrawal. The applicant, who had initially appealed a rejection of her asylum claim, later married a Swiss citizen and applied for a residence permit. The court reasoned that her marriage created an entitlement to a residence permit, thus invalidating the removal order, and consequently awarded her partial legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 106 Abs. 1 AsylG; Residence Permit Granted Due to Marriage, Overriding Removal Order: The applicant, who had initially appealed a rejection of her asylum claim, later married a Swiss citizen and applied for a residence permit. The court reasoned that her marriage created an entitlement to a residence permit, thus invalidating the removal order, and consequently awarded her partial legal costs.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Abschiebung Rechtsstellung Vollzug der Wegweisung im Asyl eingebrachtes Gut Flüchtlingsstatus

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to declare the asylum and refugee status determination part of the appeal moot due to withdrawal.

Art. 42 Abs. 1 AIG

Basis for granting the appeal regarding the deportation order due to the applicant's entitlement to a residence permit.

Art. 6 Bst. a VGKE

Used to waive the imposition of court costs as the asylum and refugee status determination part was declared moot due to withdrawal, and the instruction decision granted free legal aid.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to waive the imposition of court costs for the part of the appeal that was upheld.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Basis for awarding a reduced party indemnity to the applicant at the expense of the SEM for the upheld part of the appeal.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-350/2018

Urteil vom 9. Juli 2020

Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien A._______, geb. B._______, geboren am (…), Côte d'Ivoire, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2017 / N (…).

E-350/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2015 mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom

15. Januar 2018 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass die Instruktionsrichterin in der Zwischenverfügung am 23. Oktober 2018 den in der Beschwerde gestellten Antrag auf unentgeltliche Prozessführung guthiess,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass für das vorliegende Verfahren das frühere Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015),

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Juni 2020 mitteilte, sie habe am 24. April 2020 einen Schweizer Bürger geheiratet,

dass sie gemäss Auskunft des Migrationsamts C._______ am 29. Mai 2020 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hat, welcher derzeit in Prüfung sei,

E-350/2018

dass die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2020 aufforderte, innert Frist mitzuteilen, ob sie an ihrem Beschwerdeantrag betreffend die Feststellung des Vorliegens ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl festzuhalten beabsichtigte, oder die Beschwerde zurückziehen wolle, dass Beschwerdeführerin mit fristgerechter schriftlicher Eingabe vom

6. Juli 2020 den Beschwerdeantrag betreffend die Feststellung des Vorliegens ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl zurückzog,

dass sie gleichzeitig ausführte, ihre Rechtsbegehren betreffend Wegweisungsvollzug seien zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht aussichtslos gewesen, und es sei diesbezüglich eine Parteientschädigung zuzusprechen, respektive es sei diesbezüglich die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, damit der Aufwand ihres Rechtsvertreters, der sie im Beschwerdeverfahren unterstützt habe, gemäss der beigelegten Kostennote abgegolten werden könne,

dass das Beschwerdeverfahren in Hinblick auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls (Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 13. Dezember 2017) als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass betreffend die Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs festzuhalten ist, dass die Wegweisung gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) unter anderem dann nicht angeordnet werden darf, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, wobei diese Bestimmung praxisgemäss so zu verstehen ist, dass nicht der Besitz der Aufenthaltsbewilligung, sondern der Anspruch auf Erteilung einer solchen ausschlaggebend ist (vgl. etwa das Urteil BVGer E-4701/2014 vom

26. Juni 2015 E. 6.1 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9), dass die Zuständigkeit für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an eine asylsuchende Personen beim Kanton liegt und während eines hängigen Asylverfahrens ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung nur eingeleitet werden kann, sofern ein Anspruch auf deren Erteilung besteht (Art. 14 Abs. 1 AsylG; Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens, vgl. hierzu BVGE 2013/37 E. 4.4),

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dass das SEM, respektive das Bundesverwaltungsgericht, betreffend die Anordnung einer Wegweisung vorfrageweise prüft, ob ein potenzieller Anspruch auf eine kantonale Aufenthaltsbewilligung aus dem Gesetz beziehungsweise aus dem Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens besteht,

dass diese Prüfung nur dann erfolgt, sofern der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorliegt,

dass – sofern das Bestehen eines potenziellen Anspruchs bejaht wird –, das SEM auf die Anordnung einer Wegweisung verzichtet, beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht diese aufhebt (BVGE 2013/37

E. 4.4),

dass diese Konstellation vorliegend gegeben ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung vorliegend feststellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Heirat mit einem Schweizer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat, gestützt auf Art. 42 Abs. 1 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländerund Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20), und bereits ein entsprechendes Gesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht hat,

dass demnach die Anordnung der Wegweisung sowie des Vollzugs (Dispositivziffern 3-5 des Entscheids vom 13. Dezember 2017) aufzuheben sind (EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a, BVGE 2013/37 E. 4.4) und die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen ist, dass, soweit das Beschwerdeverfahren durch Rückzug gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (vgl. Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal mit Instruktionsverfügung vom

23. Oktober 2018 die unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen worden war,

dass, soweit die Beschwerde betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug gutzuheissen ist, keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

E-350/2018

dass demnach für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben sind,

dass betreffend die Gutheissung der Beschwerde im Wegweisungsund Wegweisungsvollzugspunkt – welche praxisgemäss als hälftiges Obsiegen zu betrachten ist – zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), womit der nachträglich gestellte Antrag auf Gutheissung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung diesbezüglich obsolet ist,

dass betreffend die Abschreibung des Verfahrens als durch Rückzug gegenstandslos geworden die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Frage kommt, nachdem bei gegenstandlosen Verfahren in der Regel jener Partei keine Parteientschädigung auszurichten ist, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art.15 VGKE i.V.m. Art 5 VGKE), dass diesbezüglich auch keine Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in Frage käme, da zurückgezogene Rechtsbegehren als aussichtslos zu würdigen wären, dass indessen bezüglich der zurückgezogenen Begehren ein entsprechendes Gesuch in der Eingabe vom 6. Juli 2020 auch gar nicht gestellt worden ist,

dass in der Kostennote vom 6. Juli 2020 ein Aufwand von total Fr. 1450.– für das gesamte Beschwerdeverfahren ausgewiesen wird, welcher angemessen erscheint und, betreffend den Stundenansatz des Rechtsvertreters, reglementskonform ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE).

dass der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten ein Betrag entsprechend der Hälfte des geltend gemachten Aufwands, demnach Fr. 725.–, als Parteientschädigung zu Lasten des SEM zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-350/2018

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl wird als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Beschwerde wird betreffend die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Die Dispositivziffern 3-5 der Verfügung vom 13. Dezember 2017 werden aufgehoben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 725.– auszurichten.

5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Susanne Bolz

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