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E-3488/2019 • BVGer E-3488/2019 KI-generiert

Asylum applicant's son's welfare necessitates reconsideration of deportation order

Geschäftsnummer E-3488/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned a previous decision to deny asylum and order deportation, remanding the case back to the State Secretariat for Migration (SEM). The court found that the SEM failed to adequately investigate and address a police report alleging mistreatment of the applicant's son, which led to the son's temporary placement in foster care and the establishment of a guardianship. The court reasoned that this failure constituted a violation of the duty to ascertain facts and the duty to provide a reasoned decision, as it did not sufficiently consider the child's welfare and its implications for the applicant's deportation.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 48 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Asylum applicant's son's welfare necessitates reconsideration of deportation order: The court found that the SEM failed to adequately investigate and address a police report alleging mistreatment of the applicant's son, which led to the son's temporary placement in foster care and the establishment of a guardianship. The court reasoned that this failure constituted a violation of the duty to ascertain facts and the duty to provide a reasoned decision, as it did not sufficiently consider the child's welfare and its implications for the applicant's deportation.

Schlagwörter

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Wiedererwägung des Asylgesuchs prozessleitende Verfügungen Kindesunterbringung Sorgfaltspflicht Staatssekretariat für Migration Vormundschaft Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juni 2019

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 1 VwVG

Used to justify the court's decision to quash the contested decision and remand the case to the lower authority for further factual investigation.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Basis for not imposing court costs because the appeal was upheld.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Basis for awarding compensation to the prevailing party.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Cited as the procedural basis for the appeal to be admitted.

Art. 48 VwVG

Establishes the legitimacy of the appellants to lodge an appeal as addressees of the decision.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited as the procedural basis for the appeal to be admitted.

Art. 31 VGG

Confirms the jurisdiction of the Federal Administrative Court to decide on appeals against decisions according to Art. 5 VwVG in asylum matters.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Specifies the grounds on which an appeal in asylum matters can be based, including violation of federal law and incorrect or incomplete determination of facts.

Art. 62 Abs. 4 VwVG

States that the Federal Administrative Court applies federal law ex officio and is not bound by the grounds of appeal.

Art. 35 Abs. 1 VwVG

The obligation to provide reasons for a decision, as part of the right to be heard, is mentioned as a procedural guarantee.

Art. 29 VwVG

Establishes the right to be heard, which includes all powers enabling a party to effectively assert their position.

Art. 3 KRK

Mentioned as a standard to be considered regarding the child's welfare in the context of a potential expulsion order.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-3488/2019

Urteil vom 26. März 2021

Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Anja Hasler.

Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), alle Iran, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 6. Juni 2019 / N (…).

E-3488/2019

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführer ersuchten mit ihren Kindern am 30. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 8. August 2016 sowie den Anhörungen vom 27. Juni 2018 und 14. August 2018 machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sie seien iranische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in F._______, Iran. Mehrere Geschwister des Beschwerdeführers und nähere Verwandte seien aufgrund deren Mitgliedschaft bei oder Nähe zu der G._______ in den (…) zu Haftstrafen verurteilt und (…) hingerichtet worden. Sein Vater habe in derselben Zeitperiode eine achtmonatige Haftstrafe wegen Mitgliedschaft bei H._______ abgesessen.

Anfang der Achtzigerjahre habe der Beschwerdeführer im Krieg gegen den Irak gekämpft und sich I._______ (Volksmiliz) angeschlossen. Während seines vierjährigen Einsatzes an der Front habe er sich mehrmals verletzt. Kriegsversehrte, sogenannte Janbazan, hätten Anspruch auf medizinische und finanzielle Unterstützung. Da viele diese Unterstützung jedoch nicht erhalten hätten, habe er sich bei der Märtyrerstiftung dafür eingesetzt. (…) sei er von den Janbazan als (…) ernannt worden. Als sie bei der Stiftung ihre Forderungen hätten vortragen wollen, sei der Beschwerdeführer kurze Zeit später verhaftet und von den Sicherheitskräften gefoltert worden.

Sie hätten ihm vorgeworfen, (…) zu sein und hätten ihm mitgeteilt, er würde die Unterstützung nicht erhalten, weil seine Familienmitglieder (…) seien. Aufgrund eines unter Folter abgegebenen Geständnisses sei er zu (…) Jahren Gefängnis, einer Geldstrafe und (…) Peitschenhieben verurteilt worden. Aufgrund einer Flucht sei er zu (…) weiteren Peitschenhieben verurteilt worden. Danach sei er (…) Jahre und (…) Monate im Gefängnis geblieben. Nach der Freilassung (…) sei er von der Stiftung als Janbaz anerkannt worden. 2006 hätten die Beschwerdeführer geheiratet.

Der Beschwerdeführer habe als Wechsler von Währungen und Goldmünzen gearbeitet und die Beschwerdeführerin sei Hausfrau gewesen. (…) und (…) seien ihre Tochter und ihr Sohn geboren. (…) beziehungsweise (…) sei der Beschwerdeführer erneut in Konflikt mit der Märtyrerstiftung geraten, weil er gefordert habe, dass die Janbazan ihre Rechte bei (…) einfordern sollten und er dagegen gewesen sei, dass man die Probleme der Janbazan mit (…) mindern könne. Er sei zu (…) Peitschenhieben verurteilt worden. Trotz der Bestrafung und Ermahnungen von Verantwortlichen der Stiftung habe er sich weiterhin für die Belange der Janbazan eingesetzt.

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Der Beschwerdeführer habe Interesse am Christentum gehabt und ein guter Freund habe ihm viel darüber erzählt. Aus Angst habe er an keinem der Gottesdienste im Untergrund teilgenommen, sich aber 2013 beziehungsweise 2015 taufen lassen. Ende 2014 sei sein Freund mit dessen Familie auf ungewöhnliche Art und Weise durch (…) ums Leben gekommen. Einige Kollegen des Beschwerdeführers hätten wohl aufgrund seiner Gespräche und seinem Verhalten vermutet, dass er zum Christentum konvertiert sei. Er habe zudem Angst vor den Sicherheitskräften der Märtyrerstiftung und der Revolutionsorgane gehabt. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht mehr ausser Haus getraut, weil ihr Ehemann ihr gesagt habe, dass sie und die Kinder nicht mehr sicher wären. Aufgrund heftiger (…)schmerzen, welche von Verletzungen im Krieg herrührten, habe er Medikamente von der Stiftung erhalten. Die Einnahme habe zu gesundheitlichen Problemen geführt und die Dosis sei erhöht worden. Erst in Griechenland habe er erfahren, dass es sich bei dem Medikament um Methadon gehandelt habe.

Anfang 2016 seien die Beschwerdeführer mit ihren Kindern legal auf dem Luftweg nach Istanbul und von dort illegal nach Athen gereist. In Griechenland sei auch die Beschwerdeführerin zum Christentum konvertiert. In der Schweiz würden die Beschwerdeführer wöchentlich einen christlichen Gottesdienst besuchen. Der Beschwerdeführer würde auf Facebook und Instagram manchmal Informationen über das Christentum veröffentlichen. Von der Familie der Beschwerdeführerin wüssten nur ihre drei Schwestern von der Konversion. Ausser der Mutter des Beschwerdeführers wisse die ganze Familie davon. Die Familienmitglieder hätten positiv reagiert.

Am (…) kam das dritte gemeinsame Kind der Beschwerdeführer in der Schweiz zur Welt.

Die Beschwerdeführer reichten ihre Shenasname und die ihrer beiden im Iran geborenen Kinder (im Original mit Übersetzung) ein. Weiter reichten sie die Heiratsurkunde, ein Foto der Heirat, den iranischen Führerausweis des Beschwerdeführers, die Taufscheine der Beschwerdeführer, ausgestellt durch J._______ in Athen vom (…), eine Bestätigung der Persisch sprechenden christlichen Gemeinde der Schweiz betreffend Kirchenbesuche vom 24. Juni 2018 und eine Bestätigung der K._______ betreffend Besuche von Gottesdiensten und Freiwilligenarbeit vom 26. Juni 2018 zu den Akten.

B. Am 10. Dezember 2018 leitete das Migrationsamt des Kantons L._______

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eine Kopie des Polizeirapports der Kantonspolizei L._______ vom (…) der Vorinstanz weiter, wonach der Beschwerdeführer der (…) und (…) gegenüber seinem Sohn beschuldigt werde.

C. Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 (eröffnet am 7. Juni 2019) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte fest, die Beschwerdeführer müssen die Schweiz bis am 2. August 2019 verlassen.

D. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer sei festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen sei in der Person des Unterzeichnenden ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz. Der Beschwerde lagen die Vertretungsvollmachten und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bei.

E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem SEM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung.

F. Am 19. Juli 2019 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein.

G. Mit Eingabe vom 23. August 2019 reichten die Beschwerdeführer eine Honorarnote ein.

H. Am 10. März 2021 reichte das Migrationsamt des Kantons L._______ den Entscheid der Kinderund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom (…)

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betreffend Errichtung einer Beistandschaft für den Sohn der Beschwerdeführer ein und teilte mit, der Sohn sei bis (…) fremdplatziert gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen beziehungsweise die Sache an die Vorinstanz zurückweisen.

4. Es stellt sich vorab die Frage einer möglichen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei handelt es sich um Verfahrensgarantien formeller Natur, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

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4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Der Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs-

gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).

4.2 Am 10. Dezember 2018 leitete das Migrationsamt des Kantons L._______ der Vorinstanz einen Polizeirapport der Kantonspolizei L._______ vom (…) weiter, wonach der Beschwerdeführer der (…) ([…]) und (…) ([…]) gegenüber seinem Sohn beschuldigt wird. Gemäss Rapport sei der Sohn fremdplatziert worden und eine Beistandschaft werde abgeklärt. Die Vorinstanz äusserte sich in der angefochtenen Verfügung nicht

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zu dem Polizeirapport und auch in der Vernehmlassung wird dazu nichts gesagt. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Rücksprache mit dem Migrationsamt des Kantons L._______ in Erfahrung gebracht, dass die KESB eine Beistandschaft für den Sohn errichtete, welche weiterhin besteht. Die Fremdplatzierung wurde mittlerweile aufgehoben und er lebt seit dem (…) wieder mit seiner Familie zusammen.

Die Vorinstanz wäre aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen, die mit der Errichtung der Beistandschaft und der Fremdplatzierung des Sohnes verbundenen wesentlichen Sachverhaltselemente abzuklären. Die Erstellung des massgeblichen Sachverhalts hinsichtlich des Kindeswohls bedarf vorliegend weiterer Abklärungen. Ein Einbezug der Akten des Migrationsamts und eventuell der Strafbehörden in Bezug auf die Umstände der Errichtung der Beistandschaft und vormaligen Fremdplatzierung des Sohnes erscheint angezeigt. Die Vorinstanz hat damit den rechtserheblichen Sachverhalt nur ungenügend festgestellt.

Gleichzeitig hat sie auch die Begründungspflicht verletzt indem sie sich mit der speziellen Situation des Sohnes und deren Auswirkung auf das Kindeswohl nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Der Sohn war zwei Jahre fremdplatziert und wohnt erst seit kurzer Zeit wieder mit seinen Eltern zusammen. Sie hätte prüfen müssen, inwiefern diese Situation in Bezug auf das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]) mit einem Wegweisungsvollug in den Iran vereinbar ist.

5. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

Die Erstellung des Sachverhalts bedarf weiterer Abklärungen, welche in die Begründung eines erneuten vorinstanzlichen Entscheids einzufliessen haben, womit sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso

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wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.

6. Die Beschwerde ist gutzuheissen soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Verfügung vom 6. Juni 2019 ist aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte eine Honorarnote in der Höhe von insgesamt Fr. 2’020.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– ein. Der Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) angemessen. Aufgrund der Parteientschädigung erübrigt sich die Ausrichtung eines Honorars an den vom Gericht eingesetzten amtlichen Rechtsbeistand.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung vom 6. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’020.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Anja Hasler

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