Asylum applicant denied return to Portugal based on Dublin Regulation responsibility.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the rejection of an asylum application and the order to return to Portugal because the applicant had obtained a visa from Portugal, indicating Portugal's responsibility under the Dublin Regulation. The court found no error in the initial assessment that Portugal was the responsible state, noting that the applicant's claim of knowing no one in Portugal did not override this responsibility, nor did it demonstrate a violation of federal law or factual errors by the immigration authorities. The court also presumed Portugal, as a signatory to international conventions, would uphold its obligations regarding asylum and human rights.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2016
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KI-generiertThe court referred to this article to state that the contested decision does not violate federal law and is not objectionable.
The court referred to this article to state that the contested decision is not objectionable.
This article was cited for the imposition of court costs on the appellant.
These articles were cited to determine the amount of court costs imposed on the appellant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-3488/2016
Urteil vom 6. Juni 2016
Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien A._______, geboren am (…), Angola, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. Mai 2016 / N (…).
E-3488/2016
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 5. März 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Gemäss Visa-Informationssystem (CS-Vis) stellte Portugal der Beschwerdeführerin ein Visum aus. Anlässlich der Befragung zur Person am
8. März 2016 wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Portugals und der Wegweisung dorthin gewährt. Sie meinte, sie habe niemanden in Portugal und wolle deshalb das Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt haben. Gestützt hierauf ersuchte das SEM die portugiesischen Behörden am 1. April 2016 um Übernahme der Beschwerdeführerin. Diese hiessen das Ersuchen am 16. Mai 2016 gut.
B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 (eröffnet am 24. Mai 2016) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Portugal und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Asyleigenschaft in der Schweiz zu prüfen.
D. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 1. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht und formgenügend eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs.
1 VwVG).
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2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
3.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht zu erkennen. So hat die Vorinstanz aufgrund eines Eintrags im zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) die Zuständigkeit Portugals erkannt und die portugiesi-
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schen Behörden – gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Das Ersuchen wurde am 16. Mai 2016 gutgeheissen. Portugal ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen zu treffen. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, die Zuständigkeit Portugals in Zweifel zu ziehen oder ein rechtswidriges Vorgehen der Vorinstanz darzutun. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Portugal niemanden kenne, stösst die Zuständigkeit Portugals nicht um, zumal sie nicht geltend machen kann, in der Schweiz einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu haben. In diesem Zusammenhang ist ohne Vorbehalt auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Das Vorbringen, in Angola seien ihr Leben und ihre Freiheit in Gefahr, wird vom zuständigen Dublin-Staat Portugal zu prüfen sein.
Im Übrigen ist Portugal Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Somit ist davon auszugehen, dass Portugal seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Ebenso ist davon auszugehen, dass Portugal die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (BVGer D-6614/2015 vom
21. Oktober 2015). Es liegen jedenfalls keine Hinweise vor, dass Portugal den völkerrechtlichen Verpflichtungen im Falle der Beschwerdeführerin nicht nachkäme. Und es liegen weiter auch keine Umstände vor, die einen
– nach Ermessen zu beurteilenden – Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Rahmen der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung
1 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfertigen würden. Die Ermessensausübung der Vorinstanz stellt keine Rechtsverletzung dar. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer